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Mitwirkungspflichten gegenüber Jobcenter beim Bürgergeld

Mann im Jobcenter mit Sachbearbeiterin

Beim Bezug von Bürgergeld sind Sie gehalten gewisse Mitwirkungspflichten dem Jobcenter gegenüber zu erfüllen. Anderenfalls können Ihnen hieraus Sanktionen, wie beispielsweise Streichung der bewilligten Leistung entstehen, gegebenenfalls auch für die Vergangenheit.

Aktive Arbeitssuche – Persönliche Verfügbarkeit

Eine Grundpflicht bei Bezug von Bürgergeld Leistungen besteht insbesondere darin, eigenständig und aktiv konkrete Schritte zum Zwecke der Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen, also aus dem Arbeitslosengeld herauszukommen.

Erreichbarkeit an jedem Werktag

Dazu gehört grundsätzlich die postalische und persönliche Erreichbarkeit an jedem Werktag. Bei vorübergehendem, anderweitigem Aufenthalt ist der Träger hiervon in Kenntnis zu setzen.

Regelmäßige persönliche Meldung

Sie sind verpflichtet sich regelmäßig persönlich bei Ihrem zuständigen Jobcenter oder einer sonstigen Dienststelle zu melden.

Teilnahme an Untersuchungen

Ihnen kann auch auferlegt werden zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen.

Krankmeldung

Es gibt diverse Gründe, aus denen der Träger unverzüglich persönlichen Kontakt mit Ihnen aufnehmen muss, um z.B. mit Ihnen über zu treffende Entscheidungen im Leistungsverfahren oder die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen zu sprechen.

Vor diesem Hintergrund muss Ihre Erreichbarkeit sichergestellt sein. Auch Erkrankung und Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sind dem Träger unverzüglich bekannt zu geben.

Annahme einer zumutbaren Maßnahme bzw. Arbeit

Für den Fall, dass Ihnen eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme auferlegt worden sein sollte, sind Sie verpflichtet dieser und den insoweit abgeschlossenen Vereinbarungen nachzukommen. Bei eigenständigem Abbruch dieser Maßnahme oder wenn Sie selbst Anlass für den Abbruch gegeben haben sollten, liegt eine Pflichtverletzung vor. (§ 31 SGB II)

Schuldhafte Beeinträchtigung führt zu Sanktionen

Demgemäß sind Sie gehalten den Ablauf dieser Maßnahme nicht schuldhaft zu beeinträchtigen, auch den Maßnahmeerfolg an sich nicht zu beeinträchtigen oder dafür Sorge zu tragen, dass dem Maßnahmenträger Ihr Verbleiben in der Maßnahme zumutbar bleibt (z.B. pünktlich und zuverlässig erscheinen, nicht unentschuldigt fernbleiben etc.). Anderenfalls könnte Ihr Fehlverhalten Bürgergeld Sanktionen zur Folge haben.

Angemessenes wirtschaftliches Verhalten

Auch sind Bürgergeld Leistungsminderungen (Sanktionen) für den Fall vorgesehen, dass Sie Ihr Einkommen / Vermögen nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der Absicht vermindert haben, um einen Anspruch oder eine Erhöhung des Bürgergeldes zu bewirken oder Ihr unwirtschaftliches Verhalten trotz entsprechender Belehrung nicht ändern, Sie kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist oder Sie die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Anspruches auf Bürgergeld führen würden.

Meldepflicht vor und nach Ortsabwesenheit

Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht für Empfänger von Bürgergeld nicht. Gleichwohl ist es möglich sich innerhalb eines Kalenderjahres für die Dauer von 3 Wochen außerhalb des eigenen Wohnortes aufzuhalten. Wichtig zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass vorab eine Zustimmung des Jobcenters einzuholen ist. Für den genehmigten Zeitraum werden Sie von den Meldepflichten entbunden.

Eine Verlängerung dieses Zeitraumes ist nicht möglich. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem Ansprechpartner zu melden.

Sanktioniert werden auch unerlaubte (nicht genehmigte) Ortsabwesenheit und/ oder verspätete Rückmeldung!

Um Sanktionen zu vermeiden ist es wichtig den Urlaub genehmigen zu lassen. Mehr dazu unter Erreichbarkeit beim Bürgergeld.

Ausnahmsweise längere Ortsabwesenheit möglich

Ausnahmsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen einer Ortsabwesenheit von bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr zugestimmt werden, wenn und soweit Sie das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Tritt während des laufenden Bezuges von Bürgergeld eine Arbeitsunfähigkeit ein, bleibt der Sozialversicherungsschutz erhalten und darüber hinaus werden die bisherigen Leistungen des Bürgergeldes weiterhin gewährt.

Unverzügliche Meldung

Das Vorliegen einer arbeitsunfähigen Erkrankung ist dem Jobcenter unverzüglich durch eine ärztliche Bescheinigung anzuzeigen. Daraus muss sich auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben.

Folgebescheinigung

Gegebenenfalls ist eine Folgebescheinigung beizubringen für den Fall, dass die Erkrankung länger als bisher einschätzbar andauert. Auch der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ist Jobcenter unmittelbar mitzuteilen.

Leistungskürzungen möglich

Wenn und soweit Sie der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommen sollten, hat das Jobcenter die Möglichkeit Leistungsminderungen vorzunehmen.

Titelbild: Antonio Guillem/ shutterstock.com