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Mietkaution – Übernahme der Mietsicherheit durch das Jobcenter

Mietkaution

Eine Wohnung braucht jeder. Daher sind auch die Kosten der Unterkunft und Heizung Teil der Bürgergeld-Leistungen. Das zuständige Jobcenter übernimmt daher die anfallende Miete für eine Unterkunft (§ 22 SGB II).

Bei einem vom Jobcenter geforderten Umzug muss auch im gleichen Zuge die Mietkaution für die neue Wohnung übernommen werden, sofern der Bürgergeld Bedürftige keine andere Möglichkeit hat, diese zu finanzieren. Auch bei einem genehmigten – aber nicht geforderten – Umzug kommt die Übernahme der Mietkaution als Darlehen in Frage. Häufig warten Mieter noch auf die Auszahlung der Mietsicherheit der vergangenen Wohnung, weshalb im Regelfall keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Mietsicherheit für die neue Wohnung zu leisten.

Unangemessene Unterkunftskosten bedingen Umzug

Ist die aktuelle Wohnung unangemessen und / oder die damit verbundene Miete unangemessen hoch, wird das Jobcenter den Hilfebedürftigen im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens auffordern, diese innerhalb von sechs Monaten zu senken. Nach Ablauf dieser sechs Monate werden ansonsten nur die angemessen Kosten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter übernommen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass keine günstigere Wohnung gefunden wurde und auch beispielsweise eine Untervermietung nicht möglich war.

Jobcenter muss Mietkaution gewähren

Da das Thema der Mietkaution sehr umstritten ist, haben wir eigene Recherchen angestellt und auch einen hochrangigen Jobcentermitarbeiter zu diesem Thema befragen können.

Nach seiner Auskunft ist das Jobcenter verpflichtet, dem Bürgergeld Bedürftigen ein Darlehen für die Mietsicherheit zu gewähren wenn im Vorfeld die Wohnung als angemessen anerkannt und der Umzug genehmigt wurde. Die wenigsten Sachbearbeiter werden aber damit hausieren gehen und einem Bedürftigen diese darlehensweise Leistung sofort gewähren und erst einmal darauf hinweisen, dass die Mietkaution aus eigenen Mitteln zu finanzieren ist, beispielsweise „auf Pump“ von Freunden und Familie.

Obdachlosigkeit droht

Kann der Bürgergeld Leistungsempfänger keine Mietkaution für die im Rahmen der Angemessenheit anerkannte Mietwohnung aufbringen, droht im schlimmsten Fall die Auflösung des Mietvertrages und damit auch die Obdachlosigkeit – diese darf das Jobcenter nicht hinnehmen.

Hinweis: Der Vermieter hat Anspruch auf die Einzahlung einer Mietkaution, da diese ihm als Sicherheit dient, daher auch der Name Mietsicherheit. Weitere Informationen zur Mietsicherheit finden Sie auch auf mietrecht.de.

Vom Jobcenter geforderter Umzug

Soweit der Bürgergeld-Bedürftige zu einem Umzug in eine Wohnung mit einer günstigeren Miete aufgefordert wird, muss ihm zwangsläufig der damit verbundene Aufwand des Umzugs erstattet werden.

§ 22 Absatz 6 Satz 1 SGB II gewährt daher Bürgergeld-Empfängern einen Anspruch darauf, dass die Mietkaution als Darlehen übernommen wird, soweit der Hilfebedürftige diese nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen kann. Die Mietkaution als auch die Umzugskosten gelten als Wohnungsbeschaffungskosten bei den Bedarfen für Unterkunft.

In den meisten Fällen erhält der Mieter die Mietsicherheit der bisherigen Wohnung nicht sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses vom bisherigen Vermieter ausgezahlt, sofern noch mit Nachforderung aufgrund von Schönheitsreparaturen oder Nebenkostennachzahlungen zu rechnen ist – diese Mittel für eine Neuanmietung stehen also meist nicht zur Verfügung. Teilweise dauert es sogar über sechs Monate, bis die vollständige oder teilweise Auszahlung der Mietsicherheit erfolgt, denn es gibt keine gesetzliche Frist zur Erstattung der Mietkaution.

Umzug aus anderen Gründen

Ein Umzug muss aber nicht nur durch das Jobcenter veranlasst worden sein, damit die Mietkaution als Darlehen beim Bürgergeld übernommen wird.

Es gibt vielfältige Gründe, warum Mieter eine Wohnung wechseln oder wechseln müssen, beispielsweise eine Kündigung des Vermieters auf Eigenbedarf oder – im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung oder gar Räumungsklage bzw. Räumungsurteil – weil beispielsweise die Miete nicht gezahlt wurde. Auf der anderen Seite kann es auch sein, dass Bedürftige eine größere Wohnung benötigen, weil beispielsweise eine Heirat oder auch Nachwuchs anstehen.

Umzug in eine andere Gemeinde

Zieht der Bürgergeld-Bedürftige in eine andere Gemeinde, wird die Mietkaution vom Jobcenter am neuen Wohnort in der Regel als Darlehen gewährt, alle anderen Kosten des Umzugs übernimmt das Jobcenter am alten Wohnort.

Übernahme der Mietkaution beim Jobcenter beantragen

Um vom Jobcenter das Darlehen für die Mietkaution zu bekommen, ist es wichtig, dass der Hilfebedürftige – vorher! mit dem Jobcenter abklärt, dass Kaution und ggfls. Maklerprovision und weitere Umzugskosten übernommen werden.

Schriftlicher Antrag

Die Beantragung des Darlehens für die Mietsicherheit sollte beim zuständigen Ansprechpartner des Jobcenters in schriftlicher Form vorgenommen werden. Manche Jobcenter bieten Vordrucke dafür an.

Der schriftliche Antrag kann formlos erfolgen, sollte aber auf jeden Fall die Notwendigkeit eines Darlehens begründen (bspw. mittels seiner finanziellen Lage) und eine Kopie der Kautionsforderung enthalten.

Vorlage Antrag auf Darlehen

Nutzen Sie unsere Vorlage zur Beantragung eines Darlehens, die Sie nur noch mit Ihren persönlichen Daten ausfüllen und an Ihre persönliche Situation anpassen müssen. Die Vorlage kann direkt am PC ausgefüllt und muss anschließend nur noch ausgedruckt und unterschrieben werden.

Vorherige Zustimmung zwingend erforderlich

Die vorherige Genehmigung der Kostenübernahme ist nach § 22 Absatz 6 SGB II eine Anspruchsvoraussetzungn zur Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft (BSG, Urteil v. 7.11.2006 – Az. B 7b 10/06).

Das Jobcenter prüft bei Beantragung, inwieweit die anfallenden Kosten angemessen sind. Eine rechtswirksame Zusicherung setzt die schriftliche Erteilung voraus. Sie wird regelmäßig erteilt, wenn der Umzug durch die Behörde veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist.

Achtung: Auch eventuelle Eilfälle, in denen ein Makler beispielsweise eine sofortige Zusage erwartet, entlasten nicht von der Einholung der vorherigen Zustimmung des Jobcenters.

Höhe der übernommenen Mietkaution

Bevor das Jobcenter ein Darlehen zur Übernahme der Mietsicherheit genehmigt, werden Mietkosten und Kaution der neuen Wohnung auf Angemessenheit geprüft. Zur Orientierung dient der örtliche Mietspiegel und die Berücksichtigung der individuellen Situation des Antragstellers.

Dreifache Kaltmiete die Regel

Im Regelfall beträgt die Kaution die dreifache Kaltmiete – dies ist auch die Höchstgrenze nach § 551 BGB. Dies ist auch der Höchstbetrag, den das Jobcenter als zweckbestimmtes Darlehen für eine Mietsicherheit gewähren wird.

Mietkaution aus eigenem Vermögen

Nach Antragstellung für die Übernahme der Mietkaution kann das Jobcenter prüfen, inwieweit der Bürgergeld Bezieher sein Schonvermögen für die Mietsicherheit einsetzen muss. Dies ist deshalb zulässig, weil die Mietkaution als Sicherheitsleistung das Schonvermögen beim Bürgergeld nicht vermindert und letztlich weiterhin Eigentum des Leistungsbeziehers bleibt, da die Kaution in der Regel bei späterem Auszug aus der Wohnung zurückgezahlt wird.

Abtretung der Mietsicherheit an das Jobcenter

Da die Mietkaution regelmäßig nur als rückzahlungspflichtiges Darlehen gewährt wird, ist das Jobcenter an einer Sicherung interessiert und kann sich den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter zur Absicherung abtreten lassen. Schließlich wird das Jobcenter auch nicht Vertragspartner im Mietvertrag sondern der Hilfebedürftige selbst. Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens an das Jobcenter muss diese Abtretungserklärung verfallen.

Rückzahlung des Darlehens für Mietkaution

Das Jobcenter Darlehen für die Mietkaution wird monatlich mit 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs zurückgezahlt. Die Tilgung beginnt mit dem Folgemonat, der auf den Auszahlungsmonat folgt und wird vom Leistungsträger automatisch einbehalten. Diese Praxis hat auch das BSG bereits 2018 bestätigt.

Beispiel 1: Ein alleinstehender Bürgergeld Bezieher beantragt ein Darlehen für eine Mietkaution über 1.050 Euro. Von seinem Regelsatz in Höhe von 563 Euro werden 5% abgezogen, monatlich 28,15 Euro, bis die Kaution zurückgezahlt wurde. Nach 38 Monaten ist das Darlehen zurückgezahlt – der Bürgergeld Bedürftige hat allerdings auch den Gegenwert der Mietsicherheit zzgl. evtl. Zinsen.

Beispiel 2: Ein Ehepaar im Bürgergeld-Bezug bildet eine Bedarfsgemeinschaft und erhält 1.500 Euro als Darlehen für die Mietkaution. Von ihrem Regelbedarf, als Paar zusammen 1.012 Euro, werden monatlich 5 % einbehalten, somit 50,60 Euro. Nach 30 Monaten ist das Darlehen für die Mietsicherheit getilgt und der Regelbedarf wird wieder in voller Höhe ausgezahlt.

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