GEZ Gebühren müssen nach der Änderung vor ein paar Jahren nicht mehr nach Gerät, sondern nach Haushalt und geräteunabhängig abgeführt werden. Die 18,36 Euro, die monatlich einheitlich von jedem Haushalt abzuführen sind, heißen auch nicht mehr GEZ Rundfunkgebühren sondern Rundfunkbeitrag – klingt irgendwie freundlicher, ist es aber nicht.
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Rundfunkbeitrag gestiegen
Aktuell beträgt der Rundfunkbeitrag 18,36 Euro und könnte ab 2025 auf 18,94 Euro steigen. Somit muss für jeden Haushalt, unabhängig der Personen- oder Gerätezahl ein pauschaler Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 € monatlich entrichtet werden, wenn kein Befreiungsantrag vorliegt.
Selbst wenn man über keinen Fernseher oder Radio oder internetfähige PC / Smartphones verfügt, ist eine GEZ Abmeldung für einen Haushalt nicht möglich, da ja jederzeit die Möglichkeit besteht, sich ein beitragspflichtiges Gerät anzuschaffen.
Beitrag statt Gebühr
Während Gebühren bei öffentlichen Abgaben nur erhoben werden können, wenn eine Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird, kann ein Beitrag bereits dann verlangt werden, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht – und diese Möglichkeit besteht bei jedem Bürger, weshalb auch prinzipiell ALLE zahlen müssen (abgesehen von Befreiungen und Ermäßigungen).
Befreiung und Ermäßigung
Bestimmte Personengruppen können sich aber dennoch vom Rundfunkbeitrag befreien oder diese ermäßigen lassen (Rundfunkbeitragsbefreiung bzw. Rundfunkbeitragsermäßigung). Insgesamt zahlen laut letzten Jahresbericht (abgerufen 18.07.2024) über 2,4 Millionen Bürger keinen Rundfunkbeitrag oder lediglich nur einen ermäßigten. Der Anteil von Bürgergeld Bedürftigen liegt mit über 1,5 Millionen Menschen bei fast zwei Dritteln.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8976/Jahresbericht_2023.pdf
Antrag auf GEZ Befreiung
Folgende Personen können bei der GEZ einen Antrag auf Befreiung von den Gebühren stellen:
Bürgergeld Bedürftige
Personen, die Bürgergeld nach dem SGB II beziehen, können sich vom GEZ Rundfunkbeitrag befreien lassen. Für die GEZ Befreiung muss ein aktueller Bewilligungsbescheid vorgelegt werden. Sollte der Antrag rückwirkend gestellt werden, was für die vergangenen drei Jahre möglich ist, so müssen die entsprechenden Bescheide vorgelegt werden.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sind in dieser Hinsicht Bürgergeld Empfängern gleichgestellt und können unter Vorlage des Bewilligungsbescheides eine Befreiung von den GEZ Gebühren beantragen.
Sozialhilfe
Wird Sozialhilfe bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII oder nach dem BVG bezogen, kann unter Vorlage des Bescheides die Befreiung von den GEZ Gebühren beantragt werden.
Auszubildende, Schüler und Studenten
Leben Schüler, Studenten oder Auszubildende nicht mehr bei den Eltern sondern einem eigenen Hausstand und erhalten Leistungen zur Ausbildungsförderung wie
- BAföG (Schüler, Studenten)
- Berufsausbildungsbeihilfe (Auszubildende)
- Ausbildungsgeld (behinderte Auszubildende)
werden diese unter Vorlage des Leistungsbescheides zur Ausbildungsförderung von den GEZ Gebühren befreit.
Lesetipp: Bürgergeld für Schüler, Studenten und Auszubildende
Wohngemeinschaften profitieren
Da der Rundfunkbeitrag je Haushalt und nicht je Person anfällt, zahlt eine Wohngemeinschaft nur einen Beitrag. Hier gilt auch nur eine Abgabe für den gesamten Haushalt, egal aus wie vielen Mitgliedern die WG besteht.
Hier sollte ein Beitragszahler ausgemacht werden, dem dann die GEZ Kosten von der gesamten Gruppe erstattet werden. Alle anderen sollten sich bei der GEZ abmelden, damit es nicht zu Zahlungsaufforderungen kommt. Hinweis: Bei der Abmeldung muss unter Nennung einer Beitragskontonummer mitgeteilt werden, wer noch mit im Haushalt lebt und den Beitrag entrichtet (sofern nicht alle befreit).
Bezieher der Kriegsopferfürsorge
Beziehen Menschen als Sonderfürsorgeberechtigte die Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge gemäß § 27 e Bundesversorgungsgesetz (BVG), so sind diese unter Vorlage des Bescheides des Versorgungsamtes von den GEZ Gebühren befreit.
Weitere Berechtigte auf die GEZ Befreiung
Neben dem oben genannten Personenkreisen können auch Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Darüber hinaus auch noch Empfänger von Pflegegeldleistungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (siebtes Kapitel SGB XII) und Blinde, die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beziehen sowie Bezieher von Unterhaltshilfen oder Freibeträgen, die aufgrund zu geringen Einkommen nach dem Lastenausgleichsgesetz (§ 267 Abs. 1 LAG) gezahlt werden.
Krankheit und Behinderung
Taubblinde Menschen sind weiterhin von GEZ Gebühren befreit. Dies liegt in der Regel vor, wenn die dauerhafte Sehbehinderung 100% und die Hörbehinderung 70% beträgt.
Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ vermerkt, so muss seit 2013 der ermäßigte Rundfunkbeitrag von 5,99 Euro monatlich bezahlt werden. Behinderte Menschen sollten aber allgemein prüfen, ob aufgrund von Bezug anderer Sozialleistungen, wie oben beschrieben, keine allgemeine Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht möglich ist.
Dass eine bloße Behinderung nicht ausreicht, um eine generelle Befreiung zum Rundfunkbeitrag zu erhalten, liegt darin begründet, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr barrierefreies Angebot nach eigenen Angaben im 15. RÄndStV verbessern und ausbauen wollen.
Antrag auf die Befreiung zum Rundfunkbeitrag stellen
Wer sich aufgrund der o.g. Auflistung von den GEZ Gebühren befreien lassen kann, muss dies schriftlich tun. Hierfür hält die offizielle Seite für den Rundfunkbeitrag ein Abmeldeformular bereit, welches online ausgefüllt und anschließend im PDF Format zur Weiterleitung ausgedruckt werden kann. Hier besteht bereits die Möglichkeit Nachweise (z.B. Leistungsbescheide) eingescannt oder als Fotografie hochzuladen. Zum Online-Formular gelangen Sie auf der folgenden Seite:
Anschließend muss das ausgedruckte und unterschriebene Formular an folgende Adresse der Gebühreneinzugszentrale geschickt werden:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Beizulegen ist eine beglaubigten Kopie des Leistungsbescheides (Wir raten davon ab, Bescheide im Original an die GEZ zu schicken!). Der Leistungsbescheid kann direkt in der ausstellenden Behörde oder auch bei der Stadt- oder Kreisverwaltung beglaubigt werden.
Werden Grundsicherungsleistungen respektive Sozialhilfe nur deswegen abgelehnt, weil das eigene Einkommen den monatlichen Bedarf um die Rundfunkbeitrags-Höhe von 18,36 Euro überschreitet, so ist eine GEZ Befreiung aufgrund eines „Härtefalls“ möglich. Dem Befreiungsantrag im Härtefall ist ein Ablehnungsbescheid der Leistungsbehörde über die Sozialleistungen vorzulegen.
Die GEZ überprüft nicht, ob mehrere Personen in einem Haushalt leben und auch nur eine Person die GEZ Gebühren für den gesamten Haushalt entrichtet. Wird der Rundfunkbeitrag also bereits von jemand Anderem entrichtet, sollten die anderen Haushaltsmitglieder so schnell wie möglich den Rundfunkbeitrag kündigen.
GEZ Befreiung rückwirkend
Eine rückwirkende Befreiung ist für die letzten drei Jahre möglich. Bestand oder begann bspw. innerhalb der letzten drei Jahre eine Situation, die zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigt und es wurde trotzdem gezahlt, kann unter Vorlage von Nachweisen eine Rückzahlung des zu Unrecht geleisteten Beitrags erfolgen. Als Nachweis können bspw. Bescheide über den Bezug von Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter dienen.
Keine Empfangsgeräte vorhanden
Sind keine Empfangsgeräte für Radio, TV oder Internet vorhanden, muss der monatliche Rundfunkbeitrag dennoch entrichtet werden – sofern die Voraussetzungen für eine GEZ Befreiung nicht erfüllt werden.
Mehr Informationen, Quellen und Verweise:
- https://www.rundfunkbeitrag.de/ (offizielle Seite)
- Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag)