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Bürgergeld Voraussetzungen

Wer hat Anspruch und bekommt Bürgergeld?

  • 14.09.2023
  • Peter Piekarz

Das Bürgergeld wurde zum 01.01.2023 eingeführt und löste das Arbeitslosengeld II / Hartz IV ab. Auch wenn der Name es vermuten lässt, der Bürgergeld ist keinesfalls ein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Grundsicherung nach SGB II ist eine Sozialleistung, die Arbeitssuchenden und Menschen mit niedrigem Einkommen das Existenzminimum sichern soll. Entsprechend sind für den Anspruch auf Bürgergeld Voraussetzungen zu erfüllen.

Wohnsitz in Deutschland

Eine der Voraussetzungen ist, dass bedürftige Personen, die Bürgergeld beantragen möchten, einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vorweisen können. Sie müssen also unter einer deutschen Adresse gemeldet sein.

Alter zwischen 15 Jahren und Renteneintrittsalter

Zudem müssen Antragsteller mindestens 15 Jahre alt sein und das Renteneintrittsalter von höchstens 67 Jahren noch nicht erreicht haben. Dabei ist das Renteneintrittsalter nicht fest sondern dynamisch gestaffelt nach Geburtsjahr, siehe nachfolgende Tabelle:

GeburtsjahrRenteneintrittsalterregulärer Renteneintritt
195765 Jahre + 11 Monate12/2022 bis 11/2023
195866 Jahre01/2024 bis 12/2024
195966 Jahre + 2 Monate03/2025 bis 02/2026
196066 Jahre + 4 Monate05/2026 bis 04/2027
196166 Jahre + 6 Monate07/2027 bis 06/2028
196266 Jahre + 8 Monate09/2028 bis 08/2029
196366 Jahre + 10 Monate11/2029 bis 10/2030
196467 Jahre01/2031 bis 12/2031

Altersrentner oder Rentner wegen Erwerbsminderung haben keinen Bürgergeld Anspruch nach SGB II – hier kommt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe nach SGB XII in Betracht.

Arbeitsfähigkeit muss gegeben sein

Bürgergeld wird nur gewährt, wenn der Antragsteller erwerbsfähig ist und dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung steht. Als erwerbsfähig gilt dabei, wer in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, ohne aufgrund von Krankheit oder Behinderung daran gehindert zu sein. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft muss dabei mindestens eine Person erwerbsfähig sein.

Vorhandenes Einkommen reicht nicht aus

Das Bürgergeld als Grundsicherung soll das Existenzminimum bedürftiger Menschen sichern. Dementsprechend bekommt Bürgergeld nur, wer bedürftig ist und somit nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung hat, um eben dieses Existenzminimum für sich und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu decken. Vermögen, welches die geltenden Freibeträge übersteigt, muss vorab zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt und aufgebraucht werden.

Erhöhter Vermögensfreibetrag in den ersten 12 Monaten

Die ersten 12 Monaten ab Bürgergeld Beantragung werden als Karenzzeit angesehen. Dem Antragsteller als Haushaltsvorstand wird ein Freibetrag von 40.000 Euro als unschädliches Vermögen zugebilligt, ohne dass der Bürgergeld Anspruch gefährdet ist. Die übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft haben einen Freibetrag von je 15.000 Euro. Bei einer vierköpfigen Familie liegt der Vermögensfreibetrag in den ersten 12 Monaten ab Bürgergeld Beantragung damit bei 85.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit reduziert sich der Freibetrag des Haushaltsvorstandes auf 15.000 EUR und die vierköpfige Familie dürfte ein Vermögen von höchstens 60.000 Euro haben, ohne dass der Bürgergeld Anspruch gefährdet ist.

Wie setzt sich der Bürgergeld Anspruch zusammen?

Die Grundsicherung besteht aus mehreren Bausteinen. Neben dem Regelsatz pro Person der Bedarfsgemeinschaft übernimmt das Jobcenter beim Bürgergeld auch die Miete, Heizkosten und eventuelle Mehrbedarfe.

Beispiel: Eine Familie bestehend aus Vater, Mutter und zwei Kindern (5 und 11 Jahre) zahlt in Berlin eine monatliche Miete in Höhe von 800 Euro inkl. Nebenkosten und zusätzlich 160 Euro Heizkosten. Mehrbedarfe bestehen nicht. Damit beträgt der Bürgergeld Anspruch der vierköpfigen Familie als Bedarfsgemeinschaft:

  • Eltern: 902 Euro (2 x 451 Euro)
  • Kind 5 Jahre: 318 Euro
  • Kind 11 Jahre: 348 Euro
  • Wohnkosten: 800 Euro
  • Heizkosten: 160 Euro
  • Gesamt: 2.528 Euro

Von diesem Bürgergeld Anspruch werden eventuelles Einkommen sowie das Kindergeld für beide Kinder (jeweils 250 Euro seit 2023) abgezogen. Dadurch, dass die Familie über kein eigenes Einkommen verfügt, betragen die ausgezahlten Bürgergeld Leistungen 2.028 Euro.

Wer welche Regelleistungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erhält, kann unter Bürgergeld-Regelsatz eingesehen werden. Ausgangswert für die Regelleistungen ist immer der Eck-Regelsatz, der seit dem 01.01.2023 502 Euro monatlich für eine alleinstehende, erwachsene Person beträgt. Bis zum 31.12.2022 betrug der Hartz IV Regelbedarf 449 Euro monatlich. In 2024 soll der Regelsatz auf 563 Euro erhöht werden.