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Bürgergeld Auszahlung 2024 – Jobcenter Überweisungstermine

Die Bürgergeld-Leistungen werden stets im Voraus gezahlt, um sicherzustellen, dass der Bedarf zum Lebensunterhalt der Leistungsempfänger gedeckt ist. Die Zahlung muss am ersten Werktag des Monats, in dem Hilfebedürftigkeit besteht, zur Verfügung stehen. Aus Vereinfachungsgründen werden die Leistungen für ganze Monate erbracht, wobei ein voller Monat mit 30 Tagen gerechnet wird.

Wann ist das Geld für Oktober 2024 auf dem Konto?

Für den Monat Oktober 2024 muss das Jobcenter die Bürgergeld Auszahlung spätestens am Montag, den 30.09.2024, vornehmen. Da der September an einem Dienstag beginnt, ist der erste Bankarbeitstag ebenfalls ein Dienstag, der 01.10.2024. An diesem Tag muss das Bürgergeld den Hilfebedürftigen auf ihrem Konto zur Verfügung stehen. Viele Empfänger werden die Auszahlung früher, bereits zwischen Mittwoch (25.09.2024) und Montag (30.09.2024), erhalten, da die Auszahlungen (Zahlungslauf) durch das Jobcenter schon ab dem 25.09.2024 beginnen.

Bürgergeld Auszahlung 2024 (Tabelle)

MonatDatumWochentag der AuszahlungDatumWochentag der Wertstellung
Januar 202429.12.2023Freitag02.01.2024Dienstag
Februar31.01.2024Mittwoch01.02.2024Donnerstag
März29.02.2024Donnerstag01.03.2024Freitag
April28.03.2024Donnerstag02.04.2024Dienstag
Mai30.04.2024Dienstag02.05.2024Donnerstag
Juni31.05.2024Freitag03.06.2024Montag
Juli28.06.2024Freitag01.07.2024Montag
August31.07.2024Mittwoch01.08.2024Donnerstag
September30.08.2024Freitag02.09.2024Montag
Oktober30.09.2024Montag01.10.2024Dienstag
November30./31.10.2024Mittwoch /
Donnerstag
01./04.11.2024Freitag /
Montag
Dezember29.11.2024Freitag02.12.2024Montag
Januar 202530.12.2024Montag02.01.2025Donnerstag

Entsteht ein Bürgergeld Anspruch oder ein Mehrbedarf jedoch erst im Laufe eines Monats, kann die anteilige Leistung naturgemäß nicht im Voraus gezahlt werden. Allerdings hat das Jobcenter nach Erhalt und Prüfung der Dokumente die Zahlung so rechtzeitig zu veranlassen, dass sie dem Hilfebedürftigen schnellstmöglich zur Verfügung steht.

Wie werden Bürgergeld Ansprüche im laufenden Monat berechnet?

Entsteht ein Bürgergeld Anspruch erst im Laufe eines Monats, wird zur Berechnung die Zahl der Anspruchstage mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistungen multipliziert. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Monat mehr oder weniger als 30 Tage hat.

Beispiele:

  • Anspruch entsteht am 28. Februar = Für Februar werden 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.
  • Anspruch entsteht am 18. März = Für März werden 14/30 der monatlichen Leistung gezahlt.
  • Anspruch entsteht am 31. Mai = Für Mai werden 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.

Die Regelungen finden sich im SGB II in den Paragraphen:

Wie werden Bürgergeld Leistungen ausgezahlt?

Die Auszahlung der Bürgergeld Leistungen erfolgt durch Überweisung auf das Konto des Leistungsempfängers. Es muss sich nicht unbedingt um ein deutsches Konto handeln, auch Konten im europäischen Ausland sind zulässig, sofern es sich dabei um ein SEPA-fähiges Konto handelt. In diesen Fällen entstehen bei Überweisungen keine Kosten. Der Leistungsempfänger sollte allerdings Inhaber oder mindestens Mitinhaber des Kontos sein, um auch problemlos auf die gezahlten Leistungen zugreifen zu können.

Dauer der Auszahlungen

Hinsichtlich der Bearbeitungsdauer und der Schnelligkeit der Auszahlung bestehen in der Praxis zum Teil große Unterschiede zwischen den einzelnen Jobcentern. Während ein Jobcenter die Bearbeitung und Auszahlung an einem Tag erledigt, kann dies in einer anderen Behörde mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Zudem werden Auszahlungen nicht in allen Jobcentern täglich vorgenommen, vielfach gibt es hierfür ein oder zwei feste Buchungstermine pro Woche. Es kann also vorkommen, dass die Zahlungen bereits vor den o.g. Terminen bei manchen Bürgergeld Bedürftigen sind – die Liste bildet nur die spätesten Zahlungen ab.

Auszahlung ohne Girokonto

Verfügt der Hilfebedürftige jedoch über kein Konto, können Leistungen in Ausnahmefällen auch per Auszahlschein mit Barcode in verschiedenen Geschäften und Supermärkten oder per Scheck ausgezahlt werden. Hierfür fallen allerdings mindestens 2,85 Euro Gebühren an, die direkt von der auszuzahlenden Leistung einbehalten werden.

Bei einer Scheckeinreichung wird die Deutsche Post zusätzliche Gebühren erheben. Um diese Kosten für die Auszahlung zu sparen, empfiehlt sich für Betroffene, die noch über kein Konto verfügen, ein Basiskonto zu eröffnen, auf welches man einen Anspruch hat. Weitere Infos: Auszahlung ohne Konto

Werden Geburtstage berücksichtigt, die zu einer Veränderung des Regelbedarfs führen?

Verändert sich aufgrund eines Geburtstages die Höhe des Regelbedarfs, wie beispielsweise bei Vollendung des 14. Lebensjahres, wird ab diesem Zeitpunkt die Leistung anhand der Tage bis zum 30. des Monats berechnet.

Beispiele:

  • Geburtstag am 12. März: es werden 12/30 des bisherigen und 18/30 des neuen Regelsatzes ausgezahlt
  • Geburtstag am 22. Februar: es werden 22/30 des bisherigen und 8/30 des neuen Regelsatzes ausgezahlt

Eine Besonderheit gilt, wenn der Geburtstag auf den 31. eines Monats fällt. In diesen Fällen wird 29/30 des ursprünglichen und 1/30 des geänderten Regelsatzes ausgezahlt.

Werden Bedarfsgemeinschaften anteilig berechnet?

Entsteht im Laufe eines Monats aus zwei Bürgergeld Bedürftigen eine neue Bedarfsgemeinschaft, müssen die Leistungen ab diesem Zeitpunkt anteilig berechnet werden.

Wie werden Mehrbedarfe berechnet und ausgezahlt?

Besteht ein Bürgergeld Anspruch für den vollen Monat und kommt im Laufe des Monats ein Mehrbedarf dazu, werden zur Berechnung die restlichen Tage des Monats – ab dem Tag des Anspruchs auf Mehrbedarf – zusammengezählt und entsprechend ausgezahlt.

Beispiele:

  • Besteht der Anspruch auf den Bürgergeld Regelsatz ab dem 1. Mai und der Anspruch auf Mehrbedarf ab dem 20. Mai, so wird der Regelsatz für Mai komplett ausgezahlt und der Mehrbedarf für die Zeit vom 20. – 31. Mai (12 Tage = 12/30).
  • Besteht der Anspruch auf den Bürgergeld Regelsatz ab dem 1. Februar und der Anspruch auf Mehrbedarf ab dem 24. Februar, so wird der Regelsatz für Februar komplett ausgezahlt und der Mehrbedarf für die Zeit vom 24. – 28. Februar (5 Tage = 5/30).

Was passiert, wenn sich ein Mehrbedarf erhöht?

Sofern ein Mehrbedarf für den vollen Monat besteht und dieser sich im laufenden Monat erhöht, beispielsweise wegen krankheitsbedingtem Mehrbedarf, wird der reguläre und der erhöhte Mehrbedarf getrennt berechnet. Dabei ist der Mehrbedarf für insgesamt 30 Tage zu zahlen.

Beispiele:

  • Für das achtjährige Kind besteht ein Mehrbedarf von 12 Prozent des Regelbedarfs. Kommt mm 11. Februar ein weiteres Kind auf die Welt, so erhöht sich der Mehrbedarf auf 36 Prozent des Regelbedarfs. Für 10 Tage wird also der Mehrbedarf von 12 Prozent und für 20 Tage der Mehrbedarf von 36 Prozent gezahlt.

Was passiert, wenn verschiedenartige Mehrbedarfe in einem Monat zusammenkommen?

Kommen im laufenden Monat unterschiedliche Mehrbedarfe in Betracht, so werden die jeweiligen Ansprüche getrennt voneinander berücksichtigt. Auch in diesen Fällen gilt, dass mit Anspruchsbeginn des neuen Mehrbedarfs die restlichen Tage des Monats berechnet werden.

Beispiel:

In diesen Fällen liegt für den Tag der Geburt der Mehrbedarf für Schwangerschaft und Alleinerziehende zusammen vor.

Was passiert, wenn der Anspruch im Laufe des Monats wegfällt?

Wenn im Laufe des Monats ein Anspruch nicht mehr besteht und damit wegfällt, so wird auch in diesen Fällen die Leistung entsprechend der Anspruchstage berechnet und zurückgefordert.

Beispiel:

Entfällt der Anspruch auf Leistung ab dem 19. des Monats, gilt

  • für den Monat Februar, dass an 12 Tage kein Leistungsanspruch bestand.
  • für den Monat Mai, dass an 12 Tagen kein Leistungsanspruch bestand.

Es lag somit an 18 Tagen ein Anspruch vor und an 12 Tagen nicht. Damit kann die Leistung von 12 Tagen zurückgefordert werden.

Entfällt der Anspruch mit dem 31. eines Monats, kann die Leistung für diesen Tag nicht zurückgefordert werden. Etwas anderes gilt aber, wenn der Leistungsanspruch im Laufe des Monats entstand und am 31. des Monats endet.

Beispiel:

  • Entfällt am 31. März der Anspruch und wurden Leistungen für die Zeit vom 01. – 31. März gezahlt, so muss keine Rückzahlung geleistet werden. Ansprüche werden für 30 Tage gezahlt, sodass für den 31. März keine Rückforderung möglich ist.
  • Wurden Leistungen hingegen vom 15. bis 31. März gezahlt und der Anspruch entfällt am 31. März, so bestand ein Anspruch auf 16 Tage, allerdings wurden 17 ausgezahlt. Die Leistung für den 31. März muss daher zu 1/30 zurückgezahlt werden.

Was passiert, wenn ein Bürgergeld Bedürftiger verstirbt?

Verstirbt ein Leistungsempfänger, erlischt am Ende des Todestages auch der Anspruch auf Bürgergeld (§ 39 Abs. 2 SGB X). In der Regel muss die zu viel gezahlte Leistung an das Jobcenter zurückerstattet werden. Zwar ist das Konto des Verstorbenen Teil des Nachlasses, allerdings gehören die nach dem Tod des Leistungsempfängers zu viel gezahlten Beiträge ausdrücklich nicht zu diesem Nachlass. Daher sind die Erben zur anteiligen Rückzahlung an das Jobcenter verpflichtet.

Beispiel:

  • Der Anspruch eines allein lebenden Bürgergeld Bedürftigen endet aufgrund des Todes am 20. März: ein Anspruch bestand demnach für 20 Tage, 30 Tage wurden ausgezahlt. 10/30 müssen daher von den Erben zurückgezahlt werden.

Eine Ausnahme liegt allerdings vor, wenn eine Bedarfsgemeinschaft durch den Tod eines Mitglieds beendet wird. An sich entfällt der Leistungsanspruch des Verstorbenen am Ende des Tages. Jedoch wird in diesen Fällen auf eine anteilige Rückerstattung für den laufenden Monat verzichtet, da der an sich zu viel gezahlte Beitrag für die Trauerfeier etc. verwendet werden kann. Gehen allerdings weitere Beitragszahlungen in den folgenden Monaten auf das Konto des Verstorbenen ein, so sind diese Leistungen von den Erben zurückzuzahlen.

Übrigens, wird das Erbe ausgeschlagen, geht es auf den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes über.

Müssen Leistungen verzinst werden, wenn sie zu spät ausgezahlt werden?

Geldleistungen werden frühestens nach sechs Monaten, nachdem der vollständige Bürgergeld Antrag beim Jobcenter abgegeben wurde, mit 4 Prozent verzinst (§ 44 SGB I). Besteht also ein Anspruch auf Bürgergeld Leistungen und zahlt das Jobcenter diese mehr als sechs Monate lang nicht aus, muss die Nachzahlung mit 4 Prozent verzinst werden (BSG Urt. v. 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R). Für die Berechnung wird ein Monat mit dreißig Tagen veranschlagt und es werden nur volle Euro Beträge verzinst.

Für die Auszahlung ist das Jobcenter zuständig

Die Bürgergeld Leistungen werden i. d. R. vom Jobcenter ausgezahlt. Sollten Sie Probleme mit einer Zahlung haben, können Sie sich direkt an das für Sie zuständige Jobcenter wenden. Die entsprechenden Adressdaten und Telefonnummern finden Sie in unserer Datenbank:

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