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Bürgergeld 2023 – Hilfe und Tipps

Was ist das Bürgergeld?

Bürgergeld ab 2023 klingt so bürgernah und und man könnte bei diesem romantischen Namen fast denken, dass es sich hierbei um ein Grundeinkommen für Bürger bzw. das in den letzten Jahren diskutierte bedingungslose Grundeinkommen handeln könnte. Aber mit dem „neuen Bürgergeld“ und der größten Sozialreform seit Jahren, für die der Bundesarbeitsminister die Einführung des Bürgergeldes hält, betreibt die Bundesregierung im Kern lediglich nur eine Umbenennung, da „Hartz IV“ in den vergangenen Jahren negativ behaftet war.

Nach einem Blick in das Bürgergeld-Gesetz ab 01.01.2023 ist klar, dass dies kein neues Gesetz ist, denn wie schon beim Vorgänger Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Hartz IV) gilt nach wie vor das 2. Sozialgesetzbuch (SGB II), welches zwar modifiziert wurde aber nicht völlig frei von den Lasten der alten Hartz-IV-Regelungen ist.

Bürgergeld Gesetz wurde offiziell veröffentlicht

Bürgergeld-Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 veröffentlicht. Damit erlangt die neue Grundsicherung Rechtskraft gilt mit Einführung ab 01.01.2023.

Einerseits ergeben sich zu den alten Hartz IV Regelungen kleinere Vorteile bzw. Vereinfachungen für Bürgergeld Bedürftige, andererseits werden im Gesetz nur Vokabeln ausgetauscht, so dass Hartz IV mit Änderungen unter neue Flagge fährt – im Prinzip also eher ein modifiziertes Hartz IV statt einer Revolution der Grundsicherung für Erwerbsfähige.

Nach wochenlangen Turbulenzen zwischen der Ampel-Regierung und der Opposition zum ersten Bürgergeld-Gesetzesentwurf, bei dem auch die Einführung des Bürgergeldes zum Jahreswechsel auf der Kippe stand, haben sich die die Parteien auf einen Kompromiss geeinigt, der auch Bundestag und am 25.11.2022 den Bundesrat passierte. Zur ersten Fassung des Entwurfs hat die Ampel-Koalition massiv nachgegeben, nachdem die CDU/ CSU die ursprüngliche Fassung im Bundesrat blockierte.

Was ändert sich mit dem Bürgergeld ab 2023?

Fest steht, eine bahnbrechende Sozialreform ist das Bürgergeld nicht, insbesondere nicht nach dem Einknicken der Ampel-Koalition vor der Opposition aus CDU/ CSU. Zwar hatte Bundesarbeitsminister diese Hartz IV Reform als eine der größten Sozialreformen der letzten 20 Jahre angepriesen – jedoch wird bei näherer Betrachtung deutlich, dass aus Hartz IV ab 2023 lediglich ein Hartz 5 wird. Die Kernstreitpunkte bei der bisherigen Grundsicherung bleiben:

  • ein zu geringer Regelsatz
  • Sanktionen unter das Existenzminimum

Beides Themen, die bereits in Zeiten von Hartz IV regelmäßig für Zündstoff sorgten. Alleine aus diesen beiden Gründen kann man lediglich von einer Umbenennung sprechen als von einer großartigen Sozialpolitik – obwohl es auch ein paar kleine Verbesserungen gibt, auf die wir noch näher eingehen werden.

Bürgergeld Regelsatz steigt auf 502 Euro

Die bisherige Hartz IV Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen stieg von bisher 449 Euro auf 502 Euro beim Bürgergeld ab 01.01.2023. Zwar erscheint der Anstieg um 53 Euro respektive 11,8 Prozent relativ hoch – aber eben nur relativ. Sozialverbände beklagen die Höhe des Regelsatzes bereits seit Jahren und stellten fest, dass dieser beim Bürgergeld bei monatlich 725 Euro liegen müsste. Der Anstieg zum Jahreswechsel liegt damit noch signifikant darunter. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Strom weiterhin aus dem Bürgergeld Regelsatz bezahlt werden muss und dessen Kosten sich ab 2023 teilweise mehr als verdoppeln, erscheint diese Erhöhung um 53 Euro lächerlich gering.

Bürgergeld Regelsatz Übersicht

Tortendiagramm Bürgergeld Regelsatz 2023

Sechs Monate Vertrauenszeit – Sanktionen bleiben

Seit dem 01.07.2022 greift das Sanktionsmoratorium welches noch bis zum 30.06.2023 alle Sanktionen außer Kraft setzen sollte. Ursprünglich war auch eine sechsmonatige Vertrauenszeit beim Bürgergeld geplant, mit der man auch an die Eigenverantwortung von Hilfebedürftigen appellieren wollte. Eben diese Vertrauenszeit hat man beim Kompromiss zwischen der Ampel-Regierung und der CDU/ CSU aufgrund der Blockade im Bundesrat wieder gestrichen, indem der § 84 SGB II (Übergangsregelung wieder gestrichen wurde. Damit sind ab kommenden Jahr auch wieder ab dem ersten Tag Sanktionen beim Bürgergeld unter das Existenzminimum möglich.

Die Sanktionen hat man im Vergleich zu Hartz IV beim neuen Bürgergeld ab 2023 ein wenig abgemildert – aber nicht wie von Sozialverbänden gefordert – endgültig abgeschafft. Beispielsweise wurden Vollsanktionen ausgeschlossen, da die Kosten für Unterkunft und Heizung von den Leistungsminderungen ausgenommen werden.

Bei Meldeversäumnissen sieht das Bürgergeld nach § 32 SGB II Sanktionen in Höhe von 10 Prozent des Regelsatzes vor. Neu dabei ist, dass die Leistungskürzung für einen Monat vorgenommen wird. Bei Hartz IV bis 2022 waren es drei Monate.

Andere Pflichtverletzung werden beim ersten Mal mit 10 Prozent Leistungskürzung für einen Monat geahndet.

Karenzzeit bei Wohnkosten und Schonvermögen

Die Karenzzeit von zwölf Monaten ist ein Kernelement des neuen Bürgergeld-Gesetzes. Mit der Einführung von Bürgergeld ab dem 01.01.2023 wird für zwölf Monate darauf verzichtet, Vermögen anzurechnen, sofern es nicht erheblich ist und der Antragsteller dies so erklärt. Vermögen gilt nicht erheblich, wenn es für den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft 40.000 Euro und für jede weitere Person der BG 15.000 Euro nicht übersteigt. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann also in den ersten zwölf Monaten des Bürgergeld-Bezuges ein Vermögen von bis zu 85.000 Euro haben, und dennoch Bürgergeld beantragen. Neu im Vergleich zu Hartz IV ist auch, dass beim Bürgergeld das Schonvermögen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gilt und nicht für jede Person einzeln. Nicht genutzte Freibeträge können also innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

Darüber hinaus wird in der Karenzzeit auch nicht die Angemessenheit der Wohnkosten überprüft – die Heizkosten werden allerdings nur im angemessenen Umfang übernommen.

Karenzzeit gilt für Alle

Der neue § 65 Abs. 3 SGB II stellt zudem klar, dass die Karenzzeit beim Bürgergeld für alle Leistungsbedürftigen gilt, also auch diejenigen, die bereits bis zum 31.12.2022 Leistungen nach dem SGB II erhielten.

Ursprünglich, im ersten Bürgergeld-Gesetzesentwurf, war eine Karenzzeit von zwei Jahren vorgesehen. Auch die Freibeträge für Vermögen mit 60.000 Euro für den Haushaltsvorstand sowie je 30.000 Euro für jede weitere Person waren vorgesehen. Zudem sollten im Entwurf in der zweijährigen Karenzzeit weder die Angemessenheit der Wohnkosten noch der Heizkosten überprüft werden. Hier wird also deutlich, wie bei Dauer der Karenzzeit, Höhe des Schonvermögens sowie Heizkosten der Rotstift angesetzt wurde.

„Karenzzeit“ bereits bei Hartz IV als Corona-Hilfe

Hinweis: Bereits als Corona-Hilfsmaßnahme wurde bei Hartz IV eingeführt, dass für Anträge und Weiterbewilligungsanträge bis zum 31.12.2022 weder die Angemessenheit der Wohn- und Heizkosten, noch des Vermögens (sofern es nicht erheblich ist) überprüft wird. Hierzu wurde temporär ein vereinfachter Antrag für die Grundsicherungsleistungen eingeführt. Erheblich ist das Vermögen bei Hartz IV, wenn es für den das erste Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 60.000 Euro nicht übersteigt und für jedes weitere Mitglied 30.000 Euro nicht übersteigt. Dieses Konzept möchte man beim Bürgergeld fortführen – jedoch wie oben dargestellt, in abgeschwächter Form..

Vermittlungsvorrang wird abgeschafft

Hartz IV bedeutet, in Jobs vermitteln und raus aus der Statistik um jeden Preis. Im überwiegenden Teil dieser Vermittlungen bleibt der Erfolg auf Dauer aus, so dass sich Betroffene bereits nach kurzer Zeit wieder im Hartz IV Leistungsbezug wiederfanden. Dies soll sich beim Bürgergeld ändern und man will verstärkt an die persönliche Qualifikation der Leistungsbedürftigen sowie deren Fähigkeiten anknüpfen, um eine langfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzustreben.

150 Euro Weiterbildungsgeld

Für Hilfebedürftige, die keinen Berufsabschluss haben, soll mit der Einführung eines Weiterbildungsgeldes in Höhe von 150 Euro monatlich ein Anreiz geschaffen werden, einen Berufsabschluss nachzuholen und sich so für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren.

Bagatellgrenze für Rückforderungen bis 50 Euro

Das Bürgergeld soll auch der Entbürokratisierung dienen. Zu diesem Zweck wird eine Bagatellgrenze von 50 Euro je Bedarfsgemeinschaften für Rückforderungen eingeführt. Bereits in der Vergangenheit haben wir berichtet, dass bspw. ein Euro Rückforderungen an Hartz IV Leistungen verschlingt oder die Jobcenter wegen Centbeträgen vor Gericht gehen. Diese Grenze soll bei den Leistungsträgern für eine spürbare Absenkung des personellen und finanziellen Aufwandes sorgen.