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Bedarfsgemeinschaft: Wer gehört dazu, wer nicht und wie wird gerechnet?

Eine Bedarfsgemeinschaft ist die Person oder Personengruppe, für die das Jobcenter den Anspruch auf Bürgergeld – seit dem 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld genannt – gemeinsam berechnet. Dazu zählen neben dem Antragsteller häufig Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder im Haushalt, die das Jobcenter gemeinsam als wirtschaftliche Einheit behandelt. Deshalb werden Regelbedarfe, die Wohnkosten sowie Einkommen und Vermögen aller Mitglieder gemeinsam berücksichtigt.

Ob dein Partner, deine Kinder oder andere Haushaltsmitglieder zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehören, ist somit entscheidend für die Höhe des Bürgergeld-Anspruchs. Das Jobcenter rechnet dabei immer wieder auch Personen dazu, die rechtlich gar nicht mitzählen. Hier erfährst du, wer tatsächlich zur Bedarfsgemeinschaft gehört, welche Folgen die Einstufung hat und wie du dich gegen eine unberechtigte Anrechnung von Einkommen wehren kannst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch Alleinstehende bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft muss also nicht aus mehreren Personen bestehen.
  • Wer zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört, beeinflusst die Höhe deines Bürgergeld-Anspruchs. Zählt zum Beispiel dein Partner dazu, wird sein Einkommen mit angerechnet – selbst wenn er selbst kein Bürgergeld beantragt.
  • Eine gemeinsame Wohnung allein reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob ihr dauerhaft füreinander einsteht und gemeinsam wirtschaftet.
  • Gegen eine falsche Einstufung kannst du vorgehen. Das Jobcenter darf eine Bedarfsgemeinschaft nicht ohne ausreichende Tatsachen unterstellen.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II Schaubild

Der Begriff ist in § 7 Abs. 3 SGB II geregelt: Eine Bedarfsgemeinschaft umfasst die Person oder Personengruppe, für die das Jobcenter deinen Bürgergeld-Anspruch gemeinsam berechnet. Sie kann aus einer einzelnen Person, einem Paar oder einer Familie bestehen. Leben mehrere Personen im selben Haushalt, reicht das allein jedoch noch nicht aus, damit eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören je nach Lebenssituation folgende Personen:

  • du selbst, wenn du Bürgergeld / Grundsicherungsgeld beantragst
  • dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, sofern ihr nicht dauerhaft getrennt lebt
  • dein Partner, auch unverheiratet, wenn ihr wie ein Paar zusammenlebt und füreinander einsteht
  • deine Kinder in deinem Haushalt (auch Kinder deines Partners), wenn sie unter 25 Jahre alt, unverheiratet sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können
  • deine Eltern sowie der Partner eines Elternteils, wenn du unter 25 Jahre alt, unverheiratet bist, noch bei ihnen wohnst und Bürgergeld beantragst

Wann zählt der Partner zur Bedarfsgemeinschaft?

Bei unverheirateten Partnern vermutet das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr länger als zwölf Monate zusammenlebt, ein gemeinsames Kind habt, gemeinsam Kinder oder Angehörige versorgt oder einer von euch über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen kann. Trifft mindestens einer dieser Punkte zu, geht das Jobcenter zunächst von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aus und berücksichtigt euch bei der Berechnung als wirtschaftliche Einheit. Diese Vermutung könnt ihr allerdings widerlegen.

Trifft dagegen keiner der vier Punkte zu, spricht das gegen eine Bedarfsgemeinschaft – auch wenn ihr gemeinsam in einer Wohnung lebt. Denn allein das Zusammenwohnen begründet in den ersten zwölf Monaten noch keine Bedarfsgemeinschaft. Diese Phase wird häufig als „Probejahr“ oder „Wohnen auf Probe“ bezeichnet.

Wie schwierig die Abgrenzung im Einzelfall sein kann, zeigen auch Gerichtsentscheidungen. Mehr dazu liest du in unseren Beiträgen „Gemeinsame Wohnung ist noch keine Bedarfsgemeinschaft“ und „Sozialgericht sieht Bedarfsgemeinschaft trotz getrennter Wohnungen“.

Wer gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft?

Nicht jede Person, mit der du zusammenwohnst oder verwandt bist, gehört automatisch zu deiner Bedarfsgemeinschaft. Insbesondere folgende Personen zählen grundsätzlich nicht dazu:

  • Kinder ab 25 Jahren
  • Kinder unter 25 Jahren, wenn sie verheiratet sind, eigene Kinder versorgen oder ihren Lebensunterhalt selbst decken können
  • Geschwister
  • Großeltern und Enkel
  • Onkel, Tanten, Nichten und Neffen
  • Schwiegereltern und sonstige Verwandte
  • Mitbewohner einer Wohngemeinschaft (WG)

Wann gehört ein Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft?

Eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet das Kind dagegen insbesondere, wenn es

  • das 25. Lebensjahr vollendet,
  • heiratet,
  • mit einem eigenen Kind zusammenlebt oder
  • seinen gesamten Lebensunterhalt selbst decken kann.

Ein Kind scheidet somit nicht schon deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft aus, weil es eigenes Einkommen erzielt. Verdient ein 19-jähriges Kind zum Beispiel 400 Euro im Monat, reicht das aber nicht für seinen gesamten Bedarf, bleibt es grundsätzlich Mitglied der elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen wird zunächst bei seinem eigenen Bedarf berücksichtigt.

Kann das Kind seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Lebt und wirtschaftet es weiterhin mit ihnen zusammen, bleibt es jedoch Teil der Haushaltsgemeinschaft. Sein übriges Einkommen wird nicht automatisch bei den Eltern angerechnet. Eine Besonderheit gilt für das Kindergeld: Soweit das Kind es nicht zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt, wird der überschüssige Betrag als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils berücksichtigt.

Was passiert ab dem 25. Geburtstag?

Mit dem 25. Geburtstag gehört das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern – auch wenn es weiterhin im Elternhaus wohnt. Aus einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft werden dann zwei getrennte: Das Kind bildet seine eigene BG, die Eltern ihre eigene. Leben und wirtschaften Eltern und Kind weiterhin zusammen, bilden die beiden Bedarfsgemeinschaften gemeinsam eine Haushaltsgemeinschaft.

Was ändert sich bei Auszug oder Trennung?

Wer zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört, ist kein dauerhaft feststehender Zustand. Zieht dein Partner oder dein Kind aus oder trennt ihr euch, wirkt sich das direkt auf deinen Bürgergeld-Anspruch aus.

Partner zieht aus: Verlässt dein Partner den gemeinsamen Haushalt endgültig, endet die Bedarfsgemeinschaft zwischen euch. Du bildest wieder eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhältst den vollen Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro statt des Partnersatzes von 506 Euro. Einkommen und Vermögen deines Ex-Partners werden dann nicht mehr angerechnet. Auch bei den Kosten der Unterkunft kann sich etwas ändern, wenn die bisherige Wohnung für eine Person nicht mehr als angemessen gilt.

Trennung mit Bürgergeld: Jobcenter darf Umzug nicht verbieten

Trennung trotz gemeinsamer Wohnung: Auch ohne Auszug kann die Bedarfsgemeinschaft enden, wenn ihr euch dauerhaft trennt, getrennt wirtschaftet und nicht mehr füreinander einsteht. Entscheidend ist nicht allein die gemeinsame Adresse, sondern ob ihr tatsächlich noch als Paar zusammenlebt. Gegenüber dem Jobcenter lässt sich die Trennung etwa durch getrennte Konten, getrennte Einkäufe und eine klare Aufteilung der Wohnkosten belegen.

Kind zieht aus: Verlässt dein Kind dauerhaft den elterlichen Haushalt, gehört es nicht mehr zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Ist es weiterhin hilfebedürftig, muss es einen eigenen Antrag stellen und bildet am neuen Wohnort eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Bei den Eltern sinkt der Gesamtbedarf, weil der Regelbedarf des Kindes und sein bisheriger Anteil an den Unterkunftskosten entfallen.

Bürgergeld und unter 25 Jahre alt – Auszug nur mit Genehmigung des Jobcenters

Temporäre Bedarfsgemeinschaft bei getrennten Eltern

Leben die Eltern getrennt und hält sich das Kind regelmäßig in beiden Haushalten auf, etwa im Wechselmodell, kann es zeitweise zu beiden Bedarfsgemeinschaften gehören. Der Regelbedarf des Kindes wird dann nach den Aufenthaltstagen zwischen beiden Haushalten aufgeteilt und nicht doppelt gezahlt.

Für jeden Kalendertag, an dem sich das Kind länger als zwölf Stunden beim anderen Elternteil aufhält, entfällt ein Dreißigstel des monatlichen Regelbedarfs auf dessen Bedarfsgemeinschaft.

Beispiel: Ein achtjähriges Kind hat einen monatlichen Regelbedarf von 390 Euro. Verbringt es sechs anrechenbare Tage beim Vater, entfallen 78 Euro auf dessen Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft der Mutter erhält die übrigen 312 Euro.

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft oder WG?

Ob ihr eine Bedarfsgemeinschaft, eine Haushaltsgemeinschaft oder nur eine Wohngemeinschaft bildet, hängt nicht allein davon ab, dass ihr unter derselben Adresse lebt. Entscheidend ist, in welchem Verhältnis ihr zueinander steht und ob ihr gemeinsam wirtschaftet.

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt insbesondere bei Paaren und Familien vor. Einkommen und Vermögen der Mitglieder werden bei der Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs gemeinsam berücksichtigt.

Eine Haushaltsgemeinschaft besteht, wenn du mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenlebst und gemeinsam mit ihnen wirtschaftest. Dabei können unter einem Dach mehrere getrennte Bedarfsgemeinschaften bestehen – etwa Eltern und ihr über 25-jähriges Kind. Auch Angehörige, die selbst kein Bürgergeld beziehen, können zur Haushaltsgemeinschaft gehören.

Verfügt ein Angehöriger über ausreichend Einkommen oder Vermögen, darf das Jobcenter vermuten, dass er den hilfebedürftigen Angehörigen finanziell unterstützt. Eine automatische Anrechnung des gesamten Einkommens wie in einer Bedarfsgemeinschaft gibt es jedoch nicht. Die Vermutung lässt sich außerdem widerlegen, wenn tatsächlich keine Unterstützung erfolgt.

Eine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch automatisch eine Haushaltsgemeinschaft. Teilt ihr euch lediglich die Wohnung und bestimmte Kosten, führt aber ansonsten getrennte Haushalte, darf das Jobcenter Einkommen und Vermögen deiner Mitbewohner nicht auf deinen Anspruch anrechnen.

Form des ZusammenlebensTypisches BeispielAuswirkungen beim Bürgergeld
BedarfsgemeinschaftEhepaar oder Eltern mit minderjährigen KindernEinkommen und Vermögen werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt
HaushaltsgemeinschaftEin Bruder und seine Schwester leben zusammen und führen einen gemeinsamen HaushaltDas Jobcenter kann finanzielle Unterstützung vermuten
WohngemeinschaftZwei Freunde teilen sich eine Wohnung, wirtschaften aber getrenntEinkommen und Vermögen der Mitbewohner werden nicht angerechnet

Allein ein gemeinsamer Mietvertrag, dieselbe Adresse oder die gemeinsame Nutzung von Küche und Bad reicht deshalb nicht aus, um eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Auch die Aufteilung der Miete oder gemeinschaftlich bezahltes Toilettenpapier machen aus einer WG noch keine gemeinsame wirtschaftliche Einheit.

Was ist besser: Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft?

Finanziell gesehen schneidet eine Haushaltsgemeinschaft besser ab: höherer Regelsatz pro Kopf, höhere Grenzen für die Kosten der Unterkunft und keine automatische Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Das Problem: Du hast dabei keine Wahl. Das Jobcenter stuft euch als Bedarfsgemeinschaft ein, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie wird in der Bedarfsgemeinschaft gerechnet?

Die Zusammensetzung deiner Bedarfsgemeinschaft ist maßgeblich dafür, wie sich dein Bürgergeld berechnet. Denn das Jobcenter ermittelt keine festen Pauschalen pro Person – mit Ausnahme der Regelbedarfe –, sondern berechnet für jede Bedarfsgemeinschaft einen gemeinsamen Gesamtbedarf. Dabei werden neben den Regelbedarfen auch Einkommen und Vermögen sowie die angemessenen Wohnkosten aller Mitglieder berücksichtigt.

Bürgergeld-Rechner – ermittle den Anspruch für deine gesamte Bedarfsgemeinschaft

Die Regelbedarfe aller Mitglieder werden addiert

Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ermittelt das Jobcenter zunächst den passenden Regelbedarf, die einzelnen Beträge werden anschließend zum gemeinsamen Gesamtbedarf addiert. Bei Partnern liegt der Regelsatz pro Person niedriger als bei Alleinstehenden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie bestimmte Ausgaben gemeinsam tragen und so geringere Lebenshaltungskosten haben als zwei getrennte Haushalte.

RegelbedarfsstufePersonenkreisRegelsatz 2026
Stufe 1Alleinstehende, Alleinerziehende563 €
Stufe 2Volljährige Partner in einer BG506 €
Stufe 3Volljährige unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern451 €
Stufe 4Jugendliche 14–17 Jahre471 €
Stufe 5Kinder 6–13 Jahre390 €
Stufe 6Kinder 0–5 Jahre357 €

Beispiele für den Regelbedarf einer Bedarfsgemeinschaft: Ein Single erhält einen Regelbedarf von 563 Euro. Ein Paar ohne Kinder kommt zusammen auf 1.012 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern im Alter von 3 und 7 Jahren hat dagegen einen gemeinsamen Regelbedarf von 1.759 Euro: 506 Euro je Elternteil, 357 Euro für das jüngere und 390 Euro für das ältere Kind.

Die Wohnkosten richten sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft

Auch bei den Wohnkosten zählt deine Bedarfsgemeinschaft als Einheit: Die Mietobergrenze gilt pro Bedarfsgemeinschaft, nicht pro Person – und sie steigt mit jedem weiteren Mitglied, aber nicht proportional. Der Anteil pro Kopf sinkt also, je größer die Bedarfsgemeinschaft ist. Welche Mietobergrenze gilt, hängt zudem vom Wohnort ab. Jede Kommune legt dafür eigene Angemessenheitsgrenzen fest.

Ein Beispiel aus Berlin: Für einen Ein-Personen-Haushalt gilt dort eine angemessene Wohnfläche von 50 m² mit einer Mietobergrenze von 449 Euro bruttokalt. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sind es 65 m² und 543 Euro – nicht etwa das Doppelte. Bildet ihr eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, gilt für euch diese Obergrenze von 543 Euro. Werdet ihr dagegen als zwei getrennte Bedarfsgemeinschaften eingestuft, gilt für jeden von euch die Ein-Personen-Grenze – zusammen könnten das bis zu 898 Euro sein.

Auch das Einkommen des Partners wird angerechnet – ebenso sein Vermögen

Gehört dein Partner zur Bedarfsgemeinschaft, berücksichtigt das Jobcenter grundsätzlich auch sein Einkommen und Vermögen – selbst wenn er selbst gar keinen Anspruch auf Bürgergeld hat oder keinen Antrag stellt. Für das Jobcenter zählt die gesamte Bedarfsgemeinschaft als wirtschaftliche Einheit.

Dafür muss auch dein Partner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen, etwa durch Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge – obwohl er selbst keine Leistungen bezieht.

So wirkt sich das in der Praxis aus: Ein unverheiratetes Paar ohne Kinder, beide 28 und 30 Jahre alt, hat einen monatlichen Bedarf von 1.605 Euro – 506 Euro Regelbedarf pro Person sowie 593 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft in Berlin. Arbeitet einer der Partner beispielsweise Vollzeit zum Mindestlohn, ergibt das vereinfacht rund 2.400 Euro brutto beziehungsweise 1.750 Euro netto. Nach Abzug des Einkommensfreibetrags von 348 Euro bleiben 1.402 Euro anrechenbares Einkommen, das das Jobcenter auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anrechnet. Dadurch sinkt der gemeinsame Bürgergeld-Anspruch auf nur noch 203 Euro – obwohl einer der beiden Partner überhaupt kein eigenes Einkommen hat.

Wichtig: Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht. Ob und wie viel Bürgergeld ihr bekommt, hängt davon ab, wie hoch euer gemeinsamer Bedarf mit Wohnkosten und möglichen Mehrbedarfen ist und wie viel von eurem Einkommen nach Abzug der Freibeträge angerechnet wird. Je höher dieser Gesamtbedarf ist, desto mehr könnt ihr verdienen, bevor der Anspruch vollständig entfällt.

Auch beim Vermögen zählt die Bedarfsgemeinschaft als Einheit: Aus den Freibeträgen aller Mitglieder ergibt sich das gemeinsame Schonvermögen der Bedarfsgemeinschaft. Seit der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld gilt dabei ein gestaffelter Freibetrag nach Alter – für Personen bis 30 Jahre liegt er bei 5.000 Euro pro Kopf. Verfügen beide zusammen – oder auch nur einer von ihnen – zum Beispiel über 12.000 Euro Erspartes, liegt das 2.000 Euro über dem gemeinsamen Schonvermögen von 10.000 Euro. Diesen übersteigenden Betrag muss das Paar zunächst einsetzen, bevor ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld besteht.

Was tun, wenn das Jobcenter zu Unrecht eine Bedarfsgemeinschaft annimmt?

Eine falsche Einstufung kann deinen Anspruch erheblich schmälern oder sogar auf null setzen – wie unser Rechenbeispiel weiter oben zeigt. Es lohnt sich deshalb, eine unterstellte Bedarfsgemeinschaft nicht einfach hinzunehmen.

Geht das Jobcenter aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregel nach § 7 Abs. 3a SGB II von einer Bedarfsgemeinschaft aus, liegt die Beweislast bei dir: Du musst darlegen, dass eben keine Bedarfsgemeinschaft besteht – nicht das Jobcenter muss das Gegenteil beweisen.

Das gelingt am besten mit konkreten Nachweisen für eine getrennte Haushaltsführung, etwa getrennten Konten, getrennten Einkäufen oder einer schriftlichen Kostenbeteiligungsvereinbarung, wenn nur einer von euch im Mietvertrag steht. Genau solche Punkte fragen Jobcenter auch gezielt über einen eigenen Fragebogen zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ab – etwa, ob jeder ein eigenes Zimmer hat, welche Räume ihr gemeinsam nutzt oder wie ihr die Wohnkosten zahlt.

Diese Nachweise bringst du am besten direkt in den Widerspruch ein:

  • Widerspruch einlegen: Du hast einen Monat Zeit ab Zustellung des Bescheids. Nenne darin ausdrücklich, warum aus deiner Sicht keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, und reiche deine Nachweise ein.
  • Klage vor dem Sozialgericht: Weist das Jobcenter den Widerspruch zurück, bleibt als letzter Schritt die Klage vor dem Sozialgericht.