Das Kindergeld gilt beim Bürgergeld (seit 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld genannt) als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf. Dies hat zur Folge, dass das komplette Kindergeld in Höhe von 259 € auf die Leistungen des Kindes angerechnet wird und somit die Auszahlung des Jobcenters senkt. In Ausnahmefällen, auf die wir hier weiter unten eingehen, kann das Kindergeld auch als Einkommen der Eltern gewertet und angerechnet werden.
Kindergeld muss zwingend beantragt werden
Rechnerisch ist das Kindergeld bei Bürgergeld Bezug eine Nullrechnung, da im Regelfall eine vollständige Anrechnung stattfindet. Das Kindergeld wird also von der Familienkasse ausgezahlt und beim Bürgergeld vom Jobcenter wieder angerechnet. Dennoch besteht kein Wahlrecht, was bedeutet, dass Bürgergeld-Empfänger Kindergeld zwingend beantragen müssen.
Hintergrund ist, dass das Kindergeld einen Teil desselben Bedarfs abdeckt, für den auch das Bürgergeld vorgesehen ist, und damit die Hilfebedürftigkeit im SGB II reduziert. Das Jobcenter wird daher grundsätzlich Eltern dazu auffordern, einen Kindergeldantrag zu stellen.
Nichtbeantragung von Kindergeld ist nicht automatisch sozialwidrig
Kindersofortzuschlag zusätzlich
Ursprünglich sollte in 2025 die Kindergrundsicherung – in der das Kindergeld als Kindergarantiebetrag einfließen sollte – eingeführt werden. Dieses Thema liegt aktuell politisch auf Eis und wird nicht weiter verfolgt. Statt der Einführung der Kindergrundsicherung wurde der Kindersofortzuschlag in 2025 von 20 € auf 25 € angehoben. Während das Kindergeld in 2026 erhöht wurde, ist eine weitere Anhebung beim Kindersofortzuschlag aktuell nicht vorgesehen.
Kindersofortzuschlag: Alle hilfebedürftigen Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht, erhalten einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 25 € monatlich. Dieser Betrag wird für jedes Kind zusätzlich ausgezahlt und darf nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.
Kindergeld und Kinderzuschlag Höhe
| je Kind | seit 01.01.2026 | 2025 |
|---|---|---|
| Kindergeld | 259 € | 255 € |
| Kindersofortzuschlag | 25 € | 25 € |
Verfassungsgericht bestätigt Kindergeld Anrechnung
Die Kindergeld-Anrechnung wird in weiten Teilen der Bevölkerung als ungerecht empfunden, zumal Kinder in Familien mit Bürgergeld Bezug schon erwiesenermaßen schlechter gestellt sind als Nicht-Hilfebedürftige – wurde jedoch vom Bundeverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 3163/09 vom 11.03.2010) so bestätigt. Die Verfassungsrichter waren und sind nach wie vor der Auffassung, dass die Anrechnung des Kindergeldes auf Bürgergeld nicht gegen Grundrechte verstoße und trotz dieser Regelung die Wahrung des Existenzminimums gesichert sei.
Um der Schlechterstellung von Kindern in Familien mit Sozialleistungsbezug entgegenzuwirken, hat die Regierung damals das Bildungs- und Teilhabepaket (kurz BuT oder Bildungspaket) ins Lebengrufen. Damit wird aber die Anrechnung des Kindergeldes auf Bürgergeld nicht kompensiert, zumal viele Eltern nicht wissen, dass sie berechtigt sind, Leistungen aus dem BuT für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen.
Bürgergeld und Kindergeld ab 18 – mögliche Rückforderung droht
Einkommen des Kindes
Lebt das Kind noch im gemeinsamen Haushalt der bürgergeldbedürftigen Eltern, so gilt das Kindergeld beim Bürgergeld nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen des Kindes und wird mit dem Bedarf verrechnet, der sich aus dem Regelbedarf + evtl. Mehrbedarfe + der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Im Normalfall haben also Kinder nichts von einer Kindergelderhöhung, da diese postwendend in selbiger Höhe die Bürgergeld-Auszahlung mindert.
Überschüssiges Kindergeld wird Einkommen der Eltern
Kann das Kind seinen eigenen Bedarf decken, bspw. aus Kindergeld zusammen mit Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder eigenem Einkommen, so wird das überschüssige Kindergeld dem kindergeldberechtigten Elternteil als sonstiges Einkommen angerechnet – hier spricht man dann vom übergehendem Kindergeld.
Wie wird das Kindergeld beim Kind angerechnet?
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld ungekürzt – also ohne Freibeträge – auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Das Kindergeld kann bei minderjährigen Kindern nur um eine Versicherungspauschale gemindert werden, wenn tatsächlich auch eine Versicherung für das Kind nachweislich abgeschlossen wurde – was selten der Fall sein wird.
Volljährige Kinder müssen dagegen keine Versicherung nachweisen, um die Versicherungspauschale geltend zu machen. Zu beachten ist aber, dass wenn volljährige Kinder bereits über weiteres Einkommen – neben dem Kindergeld – verfügen, die Freibeträge auf das gesamte Einkommen berücksichtigt werden und nicht nur das Kindergeld.
Übergehendes Kindergeld bei den Eltern
Bei der Anrechnung des übergehenden Kindergeldes an die Eltern wird dieses um Versicherungspauschalen gemindert, die sich aus § 11b SGB II i. V. mit § 6 GrusiGV ergeben. Hierzu zählen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, Versicherungsbeiträge zu Pflichtversicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht) nach Abs. 1 Nr. 3 sowie mindestens 5 € als Mindestbeitrag zur Riester-Rente nach Abs. 1 Nr. 4 SGB II (sofern ein Vertrag vorliegt).
Beispiel: Das Kind konnte mit Einkommen seinen Bedarf decken und es entsteht ein übergehendes Kindergeld in Höhe von 110 €, welches der Mutter als Einkommen zugeordnet wird. Die Mutter zahlt für eine Kfz-Haftpflicht im Monat 35 € und verfügt über einen Riester-Vertrag, der monatlich mit dem Mindestbetrag von 5 € bespart wird. Somit werden ihr nicht die vollen 110 € Kindergeld angerechnet sondern diese um die Versicherungsbeiträge gemindert:
110 € Kindergeld
– 30 € Versicherungspauschale
– 35 € Kfz-Haftpflicht
– 5 € Riester
= 40 €
Durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge werden anstatt der 110 € Kindergeld lediglich 40 € bedarfsmindernd auf das Bürgergeld der Mutter angerechnet. Das funktioniert allerdings nur, wenn die Mutter kein Erwerbseinkommen hat. Denn wer erwerbstätig ist, bekommt stattdessen den Erwerbstätigenfreibetrag von mindestens 100 € – und der schließt die Versicherungspauschalen beim Kindergeld mit ein, statt sie zusätzlich zu gewähren. Hätte die Mutter also Erwerbseinkommen, würden die Versicherungspauschalen nicht mehr separat greifen, und das volle Kindergeld von 110 € würde angerechnet.
Ebenso würden die Freibeträge nicht mehr beim übergehenden Kindergeld greifen, wenn die Versicherungspauschale & Co. bereits bei anderem sonstigen Einkommen ausgeschöpft wäre, z.B. wenn der kindergeldberechtigte Elternteil selbst Unterhalt erhält oder in Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. steht.
Tipp: Leben beide Elternteile mit dem kindergeldberechtigten Kind in Bedarfsgemeinschaft und hat nur eines der Eltern Einkommen, ist es von Vorteil, dass der andere Elternteil sich als Bezugsberechtigter auf das Kindergeld bei der Familienkasse eintragen lässt um von den Freibeträgen zu profitieren..
Weiterleitung des Kindergeldes – keine Anrechnung
Etwas anderes gilt, wenn das Kind nicht mehr zu Hause lebt und die Eltern noch weiter Kindergeld erhalten. Kann nachgewiesen werden, dass das Kindergeld zwar auf dem Konto der Eltern eingeht, allerdings an das Kind weitergeleitet wird, so wird es nicht auf die Bürgergeld Leistungen angerechnet (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 GrusiGV). Hier reicht ein einfacher Nachweis, bspw. durch einen Überweisungsbeleg.
Wichtig: Die Weiterleitung des Kindergeldes muss im selben Monat erfolgen, in dem das Geld der Familienkasse auf dem Konto eingegangen ist. Wird die rechtzeitige Weiterleitung nicht vorgenommen, droht die Kürzung des Regelsatzes (Entscheidung des Bundessozialgerichts Az. B 14 AS 81/12 R).
Auch der Bundesfinanzhof hat mit Urteil (Az. III R 24/11) vom 22.11.2012 entschieden, dass das Kindergeld dem kindergeldberechtigten Elternteil zugerechnet wird, sofern dieser es nicht an das Kind weiterleitet.
Kindergeld ohne Weiterleitungsnachweis kürzt das Bürgergeld
Mehr zum Kindergeld auf www.kindergeld.org oder auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
