Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat jüngst bestätigt, dass Kindergeld für volljährige Kinder auf das Bürgergeld der Eltern angerechnet wird, wenn es nicht nachweislich an das Kind weitergeleitet wird. Eine Bürgergeld-Empfängerin klagte, um die Anrechnung des Kindergeldes für ihren schwerbehinderten Sohn zu verhindern – doch ohne Erfolg.
Kindergeld für Sohn im Wohnheim
Die Klägerin erhielt im strittigen Bewilligungszeitraum von März 2019 bis Februar 2020 monatlich 194 Euro Kindergeld für ihren schwerbehinderten, volljährigen Sohn, der in einem Wohnheim lebte und Sozialhilfe nach SGB XII bezog. Sie gab an, das Kindergeld für den Unterhalt ihres Sohnes zu nutzen, insbesondere für Verpflegung, Bekleidung sowie Arztbesuche, die während seiner regelmäßigen Wochenendbesuche anfielen. Trotzdem rechnete das Jobcenter das Kindergeld auf ihre Bürgergeld-Leistung an. Die Klägerin legte Widerspruch ein und forderte, dass das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet werde, da es für die Bedürfnisse ihres Sohnes verwendet werde.
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Sozialgericht: Kindergeld wird als Einkommen gewertet
Nach Ablehnung des Widerspruchs klagte die Mutter vor dem Sozialgericht Halle, doch dieses wies mit Urteil S 22 AS 1408/19 vom 19. August 2020 die Klage ab. Das Gericht stellte fest: „Kindergeld, das dem Elternteil zufließt, ist als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es nicht nachweislich an das Kind weitergeleitet wird.“ Da die Klägerin keinen ausreichenden Nachweis für eine direkte Überweisung des Geldes an ihren Sohn erbringen konnte, wurde ihr das Kindergeld als Einkommen angerechnet.
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Berufung ohne Erfolg
Auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: L 4 AS 518/20) bestätigte am 31. Juli 2024 das Urteil. Das Gericht betonte, dass eine bloße Behauptung über die Verwendung des Kindergeldes nicht ausreicht. Eine direkte und nachweisbare Weiterleitung – etwa durch Überweisungen – sei zwingend notwendig.
Anrechnung von Kindergeld beim Bürgergeld
Kindergeld wird beim Bürgergeld angerechnet allerdings unterschiedlich – je nachdem, ob das Kind im Haushalt der Eltern lebt oder nicht:
- Kind wohnt zu Hause: Das Kindergeld wird dem Kind zugerechnet, sofern es zur Deckung des Bedarfs dient. Es wird nicht auf das Bürgergeld der Eltern angerechnet, sondern mindert den Bedarf des Kindes. Sollte das Kindergeld den Bedarf des Kindes übersteigen, spricht man von überhängendem Kindergeld. Dieses wird dann als Einkommen des Elternteils angerechnet und kann dessen Bürgergeld-Leistung mindern.
- Kind lebt auswärts: Das Kindergeld wird den Eltern als Einkommen angerechnet, es sei denn, es wird nachweislich an das Kind weitergeleitet.
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Nachweis entscheidend
Das Urteil unterstreicht, dass Bürgergeld-Empfänger, die Kindergeld für ein nicht im eigenen Haushalt lebendes Kind erhalten, die Weiterleitung genau dokumentieren müssen. Ohne Nachweis wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet und mindert entsprechend die eigenen Leistungen.
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