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Sozialhilfe: Amt rechnet Geld an, das nie ausgezahlt wurde – und scheitert vor Gericht

Wer Sozialhilfe bezieht und gleichzeitig Erbe ist, steht vor einem komplizierten Konstrukt aus Erbrecht und Sozialrecht. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Lüneburg zeigt, wo die Grenzen der Anrechnung liegen – und dass Sozialämter nicht einfach Beträge unterstellen dürfen, die niemals geflossen sind.

Der Fall: Erbschaft unter Testamentsvollstreckung

Eine psychisch erkrankte Frau lebt in einem Pflegeheim und bezieht Leistungen der Hilfe zur Pflege sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Ihre Eltern hatten bereits zu Lebzeiten vorgesorgt: Per notariellem Erbvertrag aus dem Jahr 2011 setzten sie ihre Tochter als Erbin zu 5/9 ein. Nach dem Tod des Vaters ordnete die Mutter 2018 zusätzlich eine Dauertestamentsvollstreckung an.

Das geerbte Vermögen steht zwar der Tochter zu – aber sie kann nicht frei darüber verfügen. Ein Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen auf Lebenszeit der Erbin. Das Testament sah zwar monatliche Zahlungen bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze vor. Gleichzeitig wurde aber ausdrücklich festgelegt, dass kein im Klageweg durchsetzbarer Anspruch auf bestimmte Zuwendungen in einer bestimmten Höhe besteht.

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Was das Sozialamt daraus machte

Das Sozialamt bewilligte zwar Leistungen, rechnete aber gleichzeitig monatlich einen Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze als Einkommen an – unabhängig davon, ob dieser Betrag tatsächlich ausgezahlt wurde oder nicht. Das Amt sah darin ein verwertbares Einkommen und vertrat die Auffassung, die Klägerin müsse ihr Selbsthilfepotenzial ausschöpfen und die vorgesehenen Auszahlungen verlangen. Der Testamentsvollstrecker hatte gegenüber dem Sozialamt sogar erklärt, entsprechende Beträge auszuzahlen, wenn die Klägerin diese verlange.

Gegen diesen Bescheid legte die Frau Widerspruch ein – ohne Erfolg. Das Amt blieb bei seiner Linie. Daraufhin klagte sie vor dem Sozialgericht Lüneburg.

Das Landgericht Verden hatte bereits ein klares Signal gesetzt

Noch während das Sozialgerichtsverfahren lief, hatte das Landgericht Verden in einem Parallelverfahren zur Betreuervergütung entschieden: Die Frau ist sozialrechtlich als vermögenslos anzusehen – weil sie auf das geerbte Vermögen aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht zugreifen kann und kein einklagbarer Anspruch auf Auszahlungen besteht. Das Testament hatte das ausdrücklich ausgeschlossen. Der Beschluss wurde rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof hatte in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden, dass solche Konstruktionen nicht sittenwidrig sind. Ziel sei nicht die Benachteiligung des Sozialhilfeträgers, sondern der Wunsch der Eltern, ihrem Kind über den eigenen Tod hinaus eine bessere Lebensqualität zu sichern (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 – XII ZB 560/18).

Das Urteil: Zuflussprinzip gilt – Fiktion ist unzulässig

Das Sozialgericht Lüneburg gab der Klägerin im Wesentlichen recht (Urteil vom 13. März 2025, Az. S 38 SO 97/24). Die Kernaussage: Das Sozialamt darf keine Beträge als Einkommen anrechnen, die nicht tatsächlich geflossen sind.

Maßgeblich ist das sogenannte Zuflussprinzip. Es gilt im gesamten Sozialleistungsrecht als anerkannter Grundsatz: Einkommen ist erst dann anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Was nur theoretisch möglich wäre, bleibt außen vor.

Das Gericht stellte klar: Da die Frau keinen einklagbaren Anspruch auf die monatlichen Zahlungen hat, ist das Vermögen ihrem Zugriff entzogen. Die fiktive Anrechnung durch das Sozialamt war damit rechtswidrig.

Gleichzeitig zog das Gericht eine wichtige Grenze in die andere Richtung: Soweit der Testamentsvollstrecker tatsächlich Geld auszahlt, ist dieses sehr wohl als Einkommen zu berücksichtigen. Insoweit scheiterte die Klage – die Frau hatte beantragt, auch tatsächliche Zuflüsse von der Anrechnung auszunehmen. Das lehnte das Gericht ab. Die Kosten des Verfahrens trägt das Sozialamt.

Was das Urteil bedeutet

Der Fall ist kein Einzelfall. Eltern von erkrankten oder behinderten Kindern greifen häufig auf ein sogenanntes Behindertentestament zurück – eine Testamentskonstruktion, die gezielt verhindert, dass ein Erbe schlicht die Sozialleistungen kürzt, ohne dem Kind wirklich zugutezukommen. Die Konstruktion ist vom BGH ausdrücklich gebilligt.

Das Sozialgericht Lüneburg hält eine Anrechnung fiktiver Beträge jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden für rechtswidrig. Wer in einer ähnlichen Situation ist und einen entsprechenden Bescheid erhalten hat, sollte diesen genau prüfen – und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.