Wer mit einem anderen Menschen zusammenwohnt und auf Grundsicherung (Bürgergeld) angewiesen ist, dem unterstellt das Jobcenter schnell eine Bedarfsgemeinschaft. Dann zählt das Einkommen des Mitbewohners mit, der Regelsatz fällt niedriger aus und bei den Wohnkosten gelten andere Maßstäbe. Doch eine gemeinsame Wohnung allein reicht dafür nicht aus. Warum das Sozialgericht Cottbus trotz des Zusammenlebens mit dem vermeintlichen Partner keine Bedarfsgemeinschaft angenommen hat, zeigt, worauf es rechtlich wirklich ankommt.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. In Schreiben der Jobcenter kann der alte Begriff aber noch bis Ende 2026 auftauchen. An den Regeln zur Bedarfsgemeinschaft ändert die Reform ohnehin nichts: Sie stehen unverändert in § 7 SGB II.
Warum die Einstufung so viel ausmacht
Entscheidend ist nicht, ob zwei Menschen unter einem Dach leben, sondern ob das Jobcenter sie als eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft oder als zwei getrennte Bedarfsgemeinschaften einstuft. Davon hängt ab, wie beim Grundsicherungsgeld Einkommen, Regelbedarf und Wohnkosten berechnet werden.
Stuft das Jobcenter zwei Mitbewohner als Partner ein, bilden sie eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft. Dann werden Einkommen und Vermögen beider Personen auf den gemeinsamen Bedarf angerechnet. Außerdem gilt für beide der niedrigere Regelbedarf für Partner (je 506 €) statt für Alleinstehende (563 €). Bei der Miete wird die Obergrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt.
Grundsicherungsgeld 2026: So viel bekommen Singles im Monat
Erkennt das Jobcenter dagegen an, dass keine Partnerschaft vorliegt, bleiben beide jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen des einen bleibt beim anderen außen vor und jeder erhält den Regelbedarf für Alleinstehende. Für die Miete gilt dann für jeden die Mietobergrenze für eine Person. Dadurch kann insgesamt eine höhere Miete übernommen werden als bei einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen.
Beispiel aus Berlin
Wie groß der Unterschied allein bei den Wohnkosten sein kann, zeigt ein einfaches Beispiel: Für einen Ein-Personen-Haushalt gilt in Berlin derzeit eine Mietobergrenze von 449 € Bruttokaltmiete. Für einen Zwei-Personen-Haushalt liegt die angemessene Miete dagegen bei 543 €. Leben nun zwei Menschen getrennt in einer Wohnung und bilden keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft, gilt für jeden die Obergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt. Zusammengerechnet können damit in diesem Beispiel bis zu 898 € Bruttokaltmiete als angemessen gelten. Werden beide dagegen als gemeinsame Bedarfsgemeinschaft eingestuft, liegt die maßgebliche Obergrenze bei 543 €. Das kann darüber entscheiden, ob das Jobcenter die Miete vollständig übernimmt oder ein Teil aus dem Bürgergeld selbst gezahlt werden muss.
So teuer darf die Wohnung mit Grundsicherung sein
Dass es sich dabei nicht nur um einen Berliner Sonderfall handelt, zeigen auch die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. Bundesweit liegen die durchschnittlichen Wohnkosten einer Single-Bedarfsgemeinschaft bei 412 € im Monat. Bei einer Partner-Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder sind es dagegen 526 € – allerdings für zwei Personen. Pro Kopf liegen die durchschnittlichen Wohnkosten damit deutlich niedriger
Der Fall vor dem Sozialgericht Cottbus
Eine Frau und ein Mann bezogen beide Grundsicherung nach SGB II und wohnten unter einem Dach. Beim Antrag kreuzten beide versehentlich an, mit einem eingetragenen Lebenspartner zusammenzuleben. Für das Jobcenter war die Sache damit erledigt: Es stufte die beiden als Bedarfsgemeinschaft ein und rechnete das Einkommen des Mannes auf die Leistungen der Frau an. Die Folge: Sie erhielt weniger Geld, als ihr eigentlich zugestanden hätte.
Die Frau legte Widerspruch ein, das Jobcenter blieb jedoch bei seiner Entscheidung. Erst vor dem Sozialgericht Cottbus (Az. S 10 AS 283/21) bekam sie recht. Nach Auffassung der Richter durfte das Jobcenter die beiden nicht allein wegen des falsch gesetzten Kreuzes als Bedarfsgemeinschaft behandeln. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob sie tatsächlich wie Partner zusammenlebten und bereit waren, füreinander einzustehen. Genau das unterblieb. Der Außendienst machte sich nicht einmal die Mühe, die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse zu überprüfen.
Auch die übrigen Umstände sprachen nach Ansicht des Gerichts gegen eine Bedarfsgemeinschaft. Die Frau zog bereits nach sechs Monaten wieder aus. Dass sie gelegentlich bei der Pflege der Großmutter des Mannes half und ihre Mutter Strom und Gas bezahlte, reichte nicht aus, um einen gegenseitigen Einstandswillen anzunehmen. Das Gericht wertete das Kreuz im Antrag deshalb als offensichtlichen Irrtum und nicht als Beleg für eine Partnerschaft. Die Frau hatte damit für den gesamten Zeitraum Anspruch auf den vollen Regelsatz für Alleinstehende – ohne Anrechnung des Einkommens ihres Mitbewohners.
Wann tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt
Eine gemeinsame Wohnung allein macht aus zwei Menschen noch keine Bedarfsgemeinschaft. Entscheidend ist vielmehr, ob beide bereit sind, dauerhaft Verantwortung füreinander zu übernehmen und finanziell füreinander einzustehen. Genau diesen sogenannten Einstandswillen verlangt § 7 Abs. 3a SGB II.
Das Gesetz nennt mehrere Umstände, die für einen solchen Einstandswillen sprechen können. Dazu gehört, dass zwei Menschen bereits länger als ein Jahr zusammenleben, ein gemeinsames Kind haben, Kinder oder Angehörige im gemeinsamen Haushalt versorgen oder einer über Einkommen oder Vermögen des anderen verfügen darf. Je mehr dieser Merkmale vorliegen, desto eher darf das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen.
Das Probejahr für unverheiratete Paare
Für unverheiratete Paare, die gerade erst zusammenziehen und Grundsicherung beziehen, gilt eine Besonderheit: Während der ersten zwölf Monate reicht das Zusammenleben allein noch nicht aus, um eine Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen. Erst nach Ablauf dieses Jahres greift die gesetzliche Vermutung eines Einstandswillens – es sei denn, andere Umstände sprechen schon vorher dafür, etwa ein gemeinsames Kind oder eine gemeinsame Wirtschaftsführung.
Im Cottbuser Fall sprachen gleich mehrere Umstände gegen eine Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin zog bereits nach sechs Monaten wieder aus. Gemeinsame Kinder gab es ebenso wenig wie Anhaltspunkte dafür, dass beide finanziell füreinander einstanden oder gemeinsam wirtschafteten. Das falsch gesetzte Kreuz im Antrag reichte deshalb nicht aus, um eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen.
Bürgergeld-Bescheid falsch? Warum fast jeder dritte Widerspruch Erfolg hat
Was Betroffene tun können
Wer mit einer anderen Person zusammenwohnt und Grundsicherungsgeld bezieht, sollte genau prüfen, ob das Jobcenter zu Recht eine Bedarfsgemeinschaft angenommen hat. Folgende Punkte helfen bei der Einschätzung:
- Bescheid genau prüfen: Wird das Einkommen oder Vermögen eines Mitbewohners angerechnet, obwohl keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt? Dann sollte geprüft werden, ob das Jobcenter seine Entscheidung nachvollziehbar begründet hat.
- Widerspruch fristgerecht einlegen: Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein formloses Schreiben genügt, solange daraus hervorgeht, welcher Bescheid angefochten wird.
- Anträge sorgfältig ausfüllen: Der Fall zeigt, welche Folgen schon ein falsch gesetztes Kreuz haben kann. Wer beim Ausfüllen unsicher ist, sollte Angaben lieber noch einmal prüfen oder direkt nachfragen.
- Beratung in Anspruch nehmen: Bestehen Zweifel an der Entscheidung des Jobcenters, können Sozialverbände, Beratungsstellen oder ein Fachanwalt für Sozialrecht helfen, den Bescheid zu prüfen und einen Widerspruch zu begründen.