Wer Bürgergeld bezieht und heiratet, muss damit rechnen, dass das Jobcenter den Ehepartner in die Bedarfsgemeinschaft einbezieht – auch dann, wenn beide in verschiedenen Wohnungen leben. Das Sozialgericht Hannover hat das in einem Beschluss vom Mai 2026 klargestellt und den Eilantrag einer Bürgergeldempfängerin abgewiesen.
Getrennte Wohnung reicht nicht aus
Das Gericht hat in seiner Entscheidung einen wichtigen Grundsatz herausgearbeitet: Für die Frage, ob Eheleute eine Bedarfsgemeinschaft bilden, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie in derselben Wohnung leben. Maßgeblich ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft dauerhaft ablehnt – und ob das nach außen erkennbar ist. Solange das nicht der Fall ist, besteht die Bedarfsgemeinschaft, unabhängig von getrennten Wohnungen.
Über 1.500 Euro Bürgergeld im Monat zahlt das Jobcenter an Alleinerziehende
Der Fall
Eine Mutter von vier minderjährigen Kindern bezog Bürgergeld nach dem SGB II – zuletzt 1.182,24 Euro monatlich für sich und die Kinder, bewilligt mit Bescheid vom 27. Februar 2026. Im März 2026 heiratete sie den Vater ihres jüngsten Kindes. Das Jobcenter reagierte umgehend: Es stellte die laufenden Leistungen zunächst komplett ein und berechnete sie anschließend neu, diesmal unter Einbeziehung des Ehemanns als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Mit Änderungsbescheid vom 17. April 2026 strich das Jobcenter den bislang gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II und legte künftig die Regelungen für eine Bedarfsgemeinschaft zugrunde. Der neu berechnete Gesamtbetrag für die nun sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft lag bei 2.405,12 Euro monatlich – für den Zeitraum April bis Juli 2026.
Die Antragstellerin wehrte sich gegen die Einbeziehung ihres Mannes. Ihre Begründung: Sie lebe mit ihm in getrennten Wohnungen und unter finanziell getrennten Verhältnissen. Eine Bedarfsgemeinschaft bestehe daher nicht.
Was die Beweisaufnahme ergab
Das Sozialgericht Hannover führte am 5. Mai 2026 einen Erörterungstermin durch, hörte beide Parteien ausführlich an und vernahm den Ehemann als Zeugen. Das Ergebnis sprach klar gegen die Darstellung der Antragstellerin (Az. S 7 AS 334/26 ER).
Beide Eheleute bekundeten übereinstimmend, keine Trennungsabsicht zu haben. Als gläubige Christen nehmen sie ihre Ehe ernst – die Hochzeit fand nicht nur standesamtlich statt, sondern auch im Rahmen einer freikirchlichen Feier mit Gemeindemitgliedern. Das Gericht wertete dies ausdrücklich als Argument gegen die Behauptung, die Ehe sei lediglich aus Versorgungsgründen eingegangen worden.
Hinzu kamen konkrete Indizien für eine gelebte eheliche Gemeinschaft: Der Ehemann besitzt einen Schlüssel zur Wohnung seiner Frau. Er kocht einmal wöchentlich für die Familie und nimmt am gemeinsamen Mittagstisch teil. Er fährt die Kinder zu Freizeitaktivitäten, zeigt den älteren Kindern handwerkliche Fertigkeiten und begleitet sie beim Einkaufen. Bei einem Krankenhausaufenthalt seiner Frau war er bei den ärztlichen Aufklärungsgesprächen dabei, sah bei den älteren Kindern nach dem Rechten und fuhr das gemeinsame Kind nach der Operation nach Hause. Gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge gehören zum Alltag. Für den Todesfall haben beide vereinbart, dass der überlebende Ehegatte die Verantwortung für alle Kinder übernimmt – auch für jene, die nicht vom Ehemann stammen.
Das Gericht räumte ein, dass die Ehe „distanzierter als üblich“ sein mag. Entscheidend sei aber, dass keiner der Eheleute die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Nach vorläufiger Einschätzung spreche vieles dafür, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II vorliegt.
Kein Eilbedarf, kein Anspruch
Das Gericht lehnte den Antrag auf zwei Ebenen ab. Zunächst zum Rechtsschutzbedürfnis: Das Jobcenter hatte mit Änderungsbescheid vom 17. April 2026 bereits Leistungen bewilligt – damit war nicht erkennbar, worin die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens bestehen sollte. Eine existenzielle Notlage war nicht gegeben.
Darüber hinaus verneinte das Gericht nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund. Die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Das Prinzip und sein Gegenstück
Dieser Fall steht nicht allein. Grundsätzlich gilt: Entscheidend ist nicht, ob Eheleute zusammen- oder getrennt wohnen, sondern ob die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt oder dauerhaft abgelehnt wird.
Interessant ist dabei, dass ein ähnliches Prinzip auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt – dort allerdings unter anderen Voraussetzungen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird für unverheiratete Partner ein sogenannter Einstandswille verlangt: der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Jobcenter versuchen dabei immer wieder, auch bloße Wohngemeinschaften als Bedarfsgemeinschaft einzustufen – was die Gerichte nicht immer mitmachen. Wie das Sozialgericht Cottbus in einem anderen Fall entschieden hat, reicht gemeinsames Wohnen allein dafür nicht aus. Mehr dazu in unserem Artikel „Gemeinsam wohnen heißt beim Bürgergeld nicht automatisch Bedarfsgemeinschaft“.