Zum Inhalt springen

Zusammenziehen mit Partner: Warum das Bürgergeld wegfallen kann

Für viele Paare ist das Zusammenziehen der nächste Schritt in der Beziehung. Wer Bürgergeld bezieht und mit einem berufstätigen Partner eine gemeinsame Wohnung nimmt, erlebt dabei mitunter eine Überraschung: Das eigene Einkommen bleibt unverändert, trotzdem kann der Bürgergeld-Anspruch deutlich sinken oder sogar ganz entfallen. Der Grund liegt in den Regeln zur Bedarfsgemeinschaft – und dahinter steckt ein einfaches Prinzip.

Aus zwei Haushalten wird eine wirtschaftliche Einheit

Wer allein lebt, wird auch allein geprüft: Das Bürgergeld soll nur den Lebensunterhalt sichern, der nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Zieht ein Paar zusammen und geht das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus, ändert sich genau dieser Maßstab: Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass Partner finanziell füreinander Verantwortung übernehmen – deshalb wird nicht mehr jede Person einzeln betrachtet, sondern die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft geprüft. Regelbedarf, Wohnkosten, Einkommen und Vermögen fließen von da an in eine gemeinsame Berechnung ein, auch das Einkommen des Partners, selbst wenn dieser weder Bürgergeld beantragt noch selbst darauf angewiesen ist.

Eine gemeinsame Wohnung allein reicht dafür allerdings nicht aus – das Jobcenter muss konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft haben, etwa ein gemeinsames Kind oder ein langjähriges Zusammenleben.

Grundsicherung: Gemeinsame Wohnung ist noch keine Bedarfsgemeinschaft

Ein Beispiel zeigt, wie schnell der Anspruch komplett entfällt

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein einfaches Beispiel: Ein unverheiratetes Paar ohne Kinder, beide Mitte zwanzig, zieht in Hannover zusammen. Vorher lebt einer der beiden allein von Bürgergeld: 563 Euro Regelbedarf plus 440 Euro Wohnkosten, macht 1.003 Euro im Monat. Der andere ist fest angestellt, verdient 2.100 Euro netto und ist nie auf Bürgergeld angewiesen gewesen.

Weil beide jetzt eine Bedarfsgemeinschaft bilden, errechnet das Jobcenter einen gemeinsamen Bedarf von 1.640 Euro – 506 Euro Regelbedarf pro Kopf sowie 630 Euro für die neue, gemeinsame Wohnung.

Jetzt kommt das Einkommen des berufstätigen Partners ins Spiel. Von seinen 2.100 Euro netto zieht das Jobcenter den Einkommensfreibetrag von 348 Euro ab. Es bleiben 1.752 Euro anrechenbares Einkommen übrig – mehr als der nach dem SGB II maßgebliche Gesamtbedarf von 1.640 Euro. Die Hilfebedürftigkeit entfällt damit vollständig, und mit ihr der gesamte Bürgergeld-Anspruch – obwohl der andere Partner weiterhin kein eigenes Einkommen erzielt.

Nicht jeder Zusammenzug führt zum Wegfall des Bürgergelds

Das Beispiel zeigt nur einen möglichen Fall, keine Regel. Wie stark sich das Einkommen des Partners tatsächlich auswirkt, hängt von den individuellen Verhältnissen ab – vor allem vom Verdienst des Partners und von den Wohnkosten am jeweiligen Ort. Wer mit einem berufstätigen Partner zusammenziehen möchte und Bürgergeld bezieht, sollte die möglichen Auswirkungen deshalb möglichst schon vor dem Umzug prüfen: Je nach Einkommen kann der Anspruch unverändert bleiben, sich verringern oder vollständig entfallen.