Wenn du neben dem Bürgergeld noch einen Zuverdienst aus Arbeit (Erwerbseinkommen) hast, bleibt dir durch den Freibetrag nach § 11b SGB II immer ein Teil des zusätzlichen Einkommens erhalten – das Jobcenter rechnet nie den gesamten Lohn auf deine Leistungen an. Wie viel dir konkret übrig bleibt, hängt von deinem Verdienst und deiner Haushaltssituation ab: Ohne Kinder bleiben maximal 348 € anrechnungsfrei, dieser Höchstbetrag wird ab 1.200 € Brutto erreicht. Mit minderjährigen Kindern steigt er auf bis zu 378 € monatlich, ab 1.500 € Brutto. Den genauen Freibetrag für deinen Zuverdienst ermittelst du mit dem Rechner weiter unten.
- 100 € Grundfreibetrag: Die ersten 100 € deines Lohns bleiben immer anrechnungsfrei – egal wie viel du insgesamt verdienst.
- Maximal 348 € oder 378 €: Ohne Kinder liegt der maximale Freibetrag bei 348 € (ab 1.200 € Brutto), mit minderjährigen Kindern bei 378 € (ab 1.500 € Brutto) – Einkommen oberhalb dieser Grenzen wird ohne Freibetrag voll angerechnet, eine feste Verdienstobergrenze gibt es beim Bürgergeld aber nicht.
- Brutto-Netto-Regel: Dein Freibetrag wird anhand deines Bruttolohns ermittelt, aber von deinem Nettolohn abgezogen – nur der verbleibende Rest wird auf dein Bürgergeld angerechnet.
- Minijob: Bei der aktuellen Verdienstgrenze von 603 € (556 € im Vorjahr) bleiben dir mit einem klassischen Minijob bis zu 208,90 € anrechnungsfrei.
Zuverdienst-Freibetrag Rechner
Trage dein monatliches Erwerbseinkommen ein – der Rechner berechnet deinen Freibetrag, zeigt wie viel vom Zuverdienst anrechnungsfrei bleibt und wie viel das Jobcenter von deinem Bürgergeld-Bedarf abzieht.
So setzt sich der Einkommensfreibetrag zusammen
Die Bürgergeld-Regeln stellen sicher, dass du einen Teil deines Zuverdienstes behalten kannst. Die ersten 100 € (Grundfreibetrag) vom Erwerbseinkommen bleiben immer anrechnungsfrei. Der darüber liegende Einkommensteil wird anhand des Bruttoeinkommens gestaffelt berechnet, um den Gesamtfreibetrag zu ermitteln, welcher am Ende das anzurechnendes Nettoeinkommen kürzt (§ 11b SGB II).
| Einkommensspanne (Brutto pro Monat) | Zusätzlicher Freibetrag (in %) | Erläuterung & Max. Freibetrag aus dieser Stufe |
|---|---|---|
| Bis 100 € | 100 % | Grundfreibetrag. Bleibt immer anrechnungsfrei. |
| 100,01 bis 520 € | 20 % | Gilt für den Teil des Einkommens über 100 €. Max. 84 € zusätzlich. |
| 520,01 bis 1.000 € | 30 % | Gilt für den Teil des Einkommens über 520 €. Max. 144 € zusätzlich. |
| 1.000,01 bis 1.200 € (ohne minderj. Kind) | 10 % | Gilt für den Teil des Einkommens über 1.000 €. Max. 20 € zusätzlich. |
| 1.000,01 bis 1.500 € (mit minderj. Kind) | 10 % | Gilt für den Teil des Einkommens über 1.000 €. Max. 50 € zusätzlich. |
Bürgergeld-Zahlung im Monat der Arbeitsaufnahme
Der Minijob: Freibetrag und Anrechnung
Der Minijob ist die häufigste Form des Zuverdienstes. Bei der aktuellen Minijob-Grenze von 603 € in 2026 (556 € in 2025) bleibt dir ein monatlicher Freibetrag von 208,90 € zusätzlich zu deinen Bürgergeld-Leistungen. Alle weiteren Details zur genauen Berechnung, zur Anrechnung eines Mini-Jobs findest du in unserem Ratgeber zu Bürgergeld & Minijob (inkl. Freibetrag-Rechner).
Bei der Bedarfsermittlung ist zunächst entscheidend, das anrechnungsfähige Einkommen nach § 11 SGB II zu ermitteln. Dies bedeutet, dass von dem tatsächlichen (Brutto-)Einkommen Abzugsbeträge wie Werbungskosten, Steuern, Sozialabgaben etc. sowie Freibeträge nach § 11b SGB II abzuziehen sind um das relevante Einkommen zu ermitteln.
Nur das sich nach Abzug dieser Beträge reduzierte Einkommen (Nettoeinkommen) ist für die Leistungsberechnung maßgebend und für die Ermittlung des Bedarfssatzes einzubeziehen. Es ist also vom Nettobetrag auszugehen.
Beispielrechnung zur Einkommensanrechnung in 2026
Bei diesem Beispiel gehen wir von einer vierköpfigen Familie (Bedarfsgemeinschaft) mit 2 Kindern (5 und 8 Jahre) aus. Die Mutter arbeitet nicht und der Vater hat ein Einkommen vom 1.400 € monatlich. Im Beispiel gehen wir von einem monatlichen Gesamt-Regelbedarf von 1.759 € aus, zur Vereinfachung ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
| Einkommen / Freibetrag | Betrag |
|---|---|
| Erwerbseinkommen Vater | 1.400 € |
| Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 30 SGB II) | – 100 € |
| 20% Freibetrag (100,01 – 520 €) | – 84 € |
| 30% Freibetrag (520,01 – 1.000 €) | – 144 € |
| 10% Freibetrag (1.000,01 – 1.400,00) | – 40 € |
| Freibetrag gesamt | – 368 € |
| anrechenbares Einkommen | 1.032 € |
Vom Einkommen des Vaters werden 1.032 € anrechenbares Einkommen auf den monatlichen Regelbedarf von 1.759 € angerechnet, so dass das Jobcenter nur 727 € aufstockende Bürgergeld Leistungen auszahlt.
Abzugsfähige Beträge bei Bürgergeld
Abzugsfähigen Beträge nach § 11b SGB II mindern das Einkommen, dabei handelt es sich zum Beispiel um:
- die zu zahlenden Steuern (Lohn-/ Einkommen, Gewerbe-, Kirchensteuern etc.)
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Rentenversicherung etc.) und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bzw. in Höhe der Pflichtbeiträge
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen (z.B. freiwillige/ private Krankenversicherung und Pflegeversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsabsicherungen, Lebensversicherungen für Selbständige/ Freiberufler etc.) werden in angemessener Höhe berücksichtigt
- nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Beiträge zur Altersvorsorge (Stichwort Riester-Rente, Rürup-Rente)
- notwendiger Aufwand zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten; Kosten für doppelte Haushaltsführung, Fahrkosten, Aufwand für Arbeitsmaterialien etc. und zwar in Höhe der festgesetzten Pauschbeträge oder bei entsprechendem Nachweis ggf. auch höhere Beträge und bei Selbständigkeit können ohne Nachweis pauschal 20 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden)
- Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
- Beträge, die bereits als Einkommen bei der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung für ein Kind berücksichtigt wurden
