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Grundsicherungsgeld 2026: 50 Änderungen zum Bürgergeld im Überblick

Das Bürgergeld wird ab dem 1.7. zum Grundsicherungsgeld. Aber es bleibt nicht nur bei der Namensänderung, auch die Spielregeln ändern sich mit der umfassenden Reform des GB II. Wer ab dem 1.7. Bürgergeld – bzw. dann das Grundsicherungsgeld – beantragen oder einen Weiterbewilligungsantrag stellen muss, sieht sich mit verschärften Rahmenbedingungen konfrontiert. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird ab Juli 2026 stärker auf Vermittlung, Mitwirkung, Kontrolle und Sanktionen ausgerichtet. Gleichzeitig werden Vermögen, Wohnkosten, Terminversäumnisse, Nachweise und die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter strenger geregelt.

Rechtsgrundlage ist das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, verkündet im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22. April 2026). Der Großteil der Reform tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Einzelne Sanktionsregeln gelten aber bereits seit dem Tag nach der Verkündung. Weitere Regelungen, insbesondere im Umfeld junger Menschen, folgen später.

Die wichtigste Botschaft lautet: Das Grundsicherungsgeld ist nicht einfach Bürgergeld mit neuem Namen. Die neue Grundsicherung verschärft an mehreren Stellen die Bedingungen des Leistungsbezugs.

Name, Begriff und Zeitplan

Der erste Block betrifft die formale Umstellung: neuer Name, neue Gesetzesüberschrift, eine Übergangsfrist für die Behörden und ein gestaffelter Zeitplan. Diese Punkte sind die Basis, um alle weiteren Änderungen zeitlich richtig einzuordnen.

1. Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld

Die auffälligste Änderung ist die Umbenennung. Die Geldleistung im SGB II heißt künftig nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld.

Damit verschwindet der Begriff Bürgergeld aus dem Kern des Leistungsrechts. Das betrifft zahlreiche Vorschriften im SGB II, in denen künftig Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld steht.

Inhaltlich ist nicht jede Wortersetzung eine neue Regel. Politisch ist die Umbenennung aber mehr als Kosmetik. Sie markiert die Abkehr vom Bürgergeld-Begriff und die Rückkehr zur klassischen Grundsicherung für Arbeitsuchende.

2. Das SGB II trägt wieder klar den Namen Grundsicherung für Arbeitsuchende

Auch die Überschrift des SGB II wird geändert. Aus „Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende“ wird wieder „Grundsicherung für Arbeitsuchende“.

Das ist sprachlich wichtig, weil der Gesetzgeber damit die Systemlogik neu betont. Es geht nicht mehr um das Bürgergeld als sozialpolitischen Neustart, sondern wieder deutlicher um Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit.

Die Reform verschiebt den Schwerpunkt damit sichtbar zurück zu Vermittlung, Mitwirkung und Kontrolle.

3. Behörden dürfen bis Ende 2026 weiter Bürgergeld schreiben

Die Umstellung erfolgt nicht überall sofort. Nach der Übergangsregelung dürfen die zuständigen Behörden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für den Begriff Grundsicherungsgeld auch weiter den Begriff Bürgergeld verwenden.

Das ist praktisch relevant für Bescheide, Formulare, Schreiben und Online-Anträge. Wenn in einem Bescheid nach dem 1. Juli 2026 noch Bürgergeld steht, macht das den Bescheid nicht automatisch falsch.

Inhaltlich gelten aber die neuen Regeln, soweit sie zum jeweiligen Zeitpunkt bereits in Kraft getreten sind.

4. Die Reform tritt gestaffelt in Kraft

Der Startpunkt des Grundsicherungsgeldes ist der 1. Juli 2026. Trotzdem gilt nicht alles gleichzeitig. Einzelne harte Sanktionsregeln gelten bereits seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, weitere Regelungen im Umfeld junger Menschen treten erst später in Kraft.

Ab wannWas tritt in Kraft
23. April 2026 (Tag nach Verkündung)Vollständiger Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung
1. Juli 2026Großteil der Reform: Umbenennung, Vermittlungsvorrang, neues Schonvermögen, KdU-Deckel, schärfere Mitwirkungs- und Sanktionsregeln
1. August 2027Einzelne Förderregelungen für junge Menschen (SGB III) und die zugehörige Jugendhilfe-Änderung (SGB VIII)
1. Januar 2029Artikel 1a des Änderungsgesetzes

Wer die Reform einordnet, muss deshalb unterscheiden: Nicht jede Änderung startet am selben Tag.

Mehr Druck zur Arbeitsaufnahme

In diesem Block geht es um den Kern der inhaltlichen Neuausrichtung: Erwerbsfähige sollen ihre Arbeitskraft stärker einsetzen, die Vermittlung bekommt Vorrang vor längeren Maßnahmen, und Pflichten für Eltern, Selbstständige und Menschen mit Sprachförderbedarf werden verschärft.

5. Erwerbsfähige müssen ihre Arbeitskraft stärker einsetzen

§ 2 SGB II wird verschärft. Erwerbsfähige Leistungsbezieher müssen ihre Arbeitskraft künftig in dem Umfang einsetzen, der erforderlich ist, um die eigene Hilfebedürftigkeit und die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vollständig zu überwinden.

Das ist strenger als eine bloße Pflicht, irgendwie mitzuwirken. Die Reform stellt stärker darauf ab, ob die Hilfebedürftigkeit insgesamt beendet werden kann.

Damit steigt der Druck auf Leistungsbezieher, die zwar arbeiten könnten, aber weiterhin auf ergänzende Leistungen angewiesen sind.

6. Vollzeitdruck nimmt zu

Das Gesetz nennt ausdrücklich die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, wenn diese erforderlich und individuell zumutbar ist.

Das trifft besonders Alleinstehende und Aufstocker. Wer bisher nur Teilzeit arbeitet und weiter Grundsicherung benötigt, kann stärker in Richtung Vollzeit gedrängt werden.

Mehr dazu: Grundsicherung: Singles geraten stärker unter Vollzeitdruck.

Pauschal darf das Jobcenter Vollzeit aber nicht verlangen. Gesundheit, Kinderbetreuung, Pflegeverantwortung und andere Umstände müssen weiterhin berücksichtigt werden.

7. Vermittlung bekommt wieder Vorrang

Neu eingeführt wird § 3a SGB II. Danach hat die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit Vorrang vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Vermittlungsvorrang gilt grundsätzlich auch gegenüber sonstigen Eingliederungsleistungen. Das ist eine zentrale Änderung gegenüber der Bürgergeld-Logik.

Beim Bürgergeld stand stärker die nachhaltige Eingliederung im Vordergrund. Beim Grundsicherungsgeld wird die unmittelbare Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung wieder stärker betont.

8. Weiterbildung bleibt möglich, wird aber stärker begründet werden müssen

Der Vermittlungsvorrang bedeutet nicht, dass Weiterbildung oder Qualifizierung abgeschafft werden. Eine Eingliederungsleistung kann weiterhin Vorrang haben, wenn sie für eine dauerhafte Integration in Arbeit erfolgversprechender ist als eine sofortige Vermittlung.

Das Gesetz nennt hier ausdrücklich Personen unter 30 Jahren. Gerade bei jungen Leistungsbeziehern soll Qualifizierung also nicht vollständig verdrängt werden.

Trotzdem verschiebt sich die Begründungslast. Weiterbildung muss künftig stärker damit gerechtfertigt werden, dass sie bessere Chancen auf dauerhafte Eingliederung bietet.

9. Existenzgründungen bleiben vom Vermittlungsvorrang ausgenommen

Der neue Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.

Das ist ein wichtiger Detailpunkt. Selbstständigkeit wird also nicht vollständig aus dem Förderinstrumentarium gedrängt.

Wer mit einer tragfähigen selbstständigen Tätigkeit den Leistungsbezug überwinden kann, kann weiterhin gefördert werden. In der Praxis dürfte aber entscheidend sein, ob das Jobcenter die Selbstständigkeit als realistische Perspektive bewertet.

10. Eltern können früher in Arbeit oder Maßnahmen gedrängt werden

Bei der Zumutbarkeit wird § 10 SGB II geändert. Bisher spielte die Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eine zentrale Rolle. Künftig wird auf den 14. Lebensmonat abgestellt.

Wenn eine Betreuung tatsächlich sichergestellt ist, können Eltern früher verpflichtet werden, Arbeit aufzunehmen oder an Maßnahmen mitzuwirken.

Das betrifft Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung, Eingliederungsmaßnahmen, Integrationskurse und berufsbezogene Deutschförderung.

Entscheidend bleibt aber der Einzelfall. Das Jobcenter muss prüfen, ob eine konkrete, verlässliche und zumutbare Kinderbetreuung vorhanden ist.

11. Selbstständige werden nach einem Jahr strenger geprüft

Bei selbstständigen Leistungsbeziehern wird § 10 SGB II ergänzt. Spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs soll geprüft werden, ob ein Verweis auf eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist.

Das betrifft vor allem Solo-Selbstständige, kleine Gewerbetreibende und Freiberufler, die ergänzend Grundsicherung beziehen.

Wer dauerhaft Leistungen braucht, muss künftig besser darlegen können, dass die Selbstständigkeit tragfähig ist oder in absehbarer Zeit tragfähig werden kann.

12. Integrationskurse und Deutschförderung werden in die Zumutbarkeit einbezogen

§ 10 SGB II wird auch bei Sprachförderung erweitert. Zumutbar kann künftig nicht nur die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen sein, sondern ausdrücklich auch die Teilnahme an einem Integrationskurs oder an berufsbezogener Deutschsprachförderung.

Das betrifft besonders Leistungsbezieher, bei denen fehlende Sprachkenntnisse als Hindernis für Arbeit oder Ausbildung gelten.

Wer einen solchen Kurs ohne wichtigen Grund nicht antritt, abbricht oder Anlass für den Abbruch gibt, kann künftig schneller in den Sanktionsbereich geraten.

Mitwirkung, Kooperationsplan und Verpflichtung

Hier verschiebt sich das Verhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsbezieher vom kooperativen Ansatz des Bürgergeldes zurück zu einem verbindlichen Pflichtensystem. Der Kooperationsplan bleibt, das Schlichtungsverfahren fällt weg – und an seine Stelle tritt die Verpflichtung per Verwaltungsakt.

13. Gesundheit, Prävention und Reha werden stärker eingebunden

In § 14 SGB II wird ergänzt, dass Jobcenter bei Bedarf frühzeitig beim Erhalt oder bei der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit unterstützen sollen.

Dazu gehört insbesondere der Hinweis auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger sowie auf Leistungen zur Teilhabe nach § 5 SGB IX.

Das ist keine neue Geldleistung. Es kann aber für Leistungsbezieher mit gesundheitlichen Einschränkungen wichtig sein. Wenn gesundheitliche Probleme der Arbeitsaufnahme entgegenstehen, muss nicht nur Druck aufgebaut werden. Es können auch Reha-, Präventions- oder Teilhabeleistungen in Betracht kommen.

14. Der Kooperationsplan bleibt erhalten

Der Kooperationsplan mit dem Jobcenter bei der Grundsicherung wird nicht abgeschafft. Er bleibt auch beim Grundsicherungsgeld das zentrale Instrument zwischen Behörde und Leistungsbezieher.

Darin sollen das Eingliederungsziel, die nächsten Schritte, Eigenbemühungen, Nachweise, mögliche Maßnahmen, Sprachkurse und Leistungen anderer Träger festgehalten werden.

Der Name bleibt also erhalten. Die rechtliche Einbettung ändert sich aber deutlich.

15. Das Schlichtungsverfahren fällt weg

Entscheidend ist, was nicht bleibt: Das mit dem Bürgergeld eingeführte Schlichtungsverfahren greift künftig nicht mehr.

Dieses Verfahren sollte Streit über die Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans entschärfen. Während der Schlichtung konnten aus bestimmten Pflichtverletzungen keine Leistungsminderungen entstehen.

Genau dieser Schutzmechanismus wird gestrichen. Beim Grundsicherungsgeld wird aus dem kooperativen Ansatz schneller wieder ein verbindliches Pflichtensystem.

16. Das erste Gespräch soll persönlich im Jobcenter stattfinden

Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans soll künftig persönlich im Jobcenter stattfinden.

Davon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Damit wird der persönliche Kontakt wieder stärker zur Regel gemacht. Wer nicht erscheint, riskiert nicht nur eine Terminfolge, sondern kann schneller in die neue Verpflichtungslogik nach § 15a SGB II geraten.

17. Der Kooperationsplan wird konkreter

Der Kooperationsplan soll künftig unter Berücksichtigung des neuen Vermittlungsvorrangs erstellt werden.

Er soll insbesondere festlegen, in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche vermittelt werden soll. Außerdem sollen die erforderlichen Eigenbemühungen genauer bestimmt werden.

Auch Integrationskurse, berufsbezogene Deutschförderung, Leistungen anderer Träger und mögliche Reha-Leistungen sollen im Kooperationsplan berücksichtigt werden.

18. Nach einem verpassten Gespräch kann das Jobcenter per Verwaltungsakt verpflichten

§ 15a SGB II wird vollständig neu gefasst. Die Vorschrift heißt künftig nicht mehr Schlichtungsverfahren, sondern „Verpflichtung“.

Wenn ein Leistungsbezieher eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt, kann das Jobcenter ihn durch schriftlichen Verwaltungsakt verpflichten.

Das kann Eigenbemühungen, Arbeit, Ausbildung, geförderte Beschäftigung, Eingliederungsmaßnahmen, Integrationskurse oder berufsbezogene Deutschförderung betreffen.

19. Scheitert der Kooperationsplan, folgt schneller ein Verwaltungsakt

Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, endet der Konflikt künftig nicht mehr in einem Schlichtungsverfahren.

Stattdessen kann das Jobcenter die erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch schriftlichen Verwaltungsakt festlegen.

Auch wenn ein bestehender Kooperationsplan nicht umgesetzt wird, kann das Jobcenter verbindlich nachsteuern. Gegen einen solchen Bescheid bleibt Widerspruch möglich. Der niedrigschwellige Schlichtungsmechanismus des Bürgergeldes fällt aber weg.

20. Eigenbemühungen müssen konkret festgelegt werden

Wenn das Jobcenter Eigenbemühungen per Verwaltungsakt verlangt, muss es konkret werden.

Es muss bestimmen, welche Bemühungen in welcher Häufigkeit zu erbringen sind und in welcher Form sowie bis wann sie nachzuweisen sind.

Das schützt vor völlig vagen Anforderungen. Gleichzeitig steigt das Risiko: Wer konkret festgelegte Eigenbemühungen nicht nachweist, kann schneller eine Pflichtverletzung auslösen.

Förderinstrumente und Digitalisierung

Die Reform besteht nicht nur aus Druck. Dieser Block bündelt die fördernde Seite – Zuschüsse für Arbeitgeber, freie Förderung, Hilfen für junge Menschen, den Passiv-Aktiv-Transfer – sowie die gesetzliche Grundlage für die Digitalisierung der Jobcenter.

21. Arbeitgeberzuschüsse für Langzeitleistungsbezieher werden neu geregelt

§ 16e SGB II wird geändert und erhält die Überschrift „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“.

Arbeitgeber können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie einen Leistungsbezieher in eine nicht nur geringfügige Beschäftigung aufnehmen. Das Arbeitsverhältnis muss für mindestens zwei Jahre begründet werden.

Voraussetzung ist außerdem, dass der Leistungsbezieher innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 21 Monate Leistungen erhalten hat und nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbstständig tätig war.

Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

22. Freie Förderung wird erweitert

Auch § 16f SGB II wird angepasst. Die Agentur für Arbeit kann künftig bis zu 10 Prozent der auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen.

Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für Langzeitarbeitslose, für unter 25-Jährige mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen sowie für Leistungsbezieher, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden.

Das ist die fördernde Seite der Reform. In der Praxis wird entscheidend sein, ob Jobcenter diese Spielräume tatsächlich nutzen.

23. Unterstützung für schwer erreichbare junge Menschen wird angepasst

§ 16h SGB II wird geändert. Für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren können Leistungen erbracht werden, um individuelle Schwierigkeiten zu überwinden.

Gemeint sind Probleme, die einem schulischen, ausbildungsbezogenen oder beruflichen Abschluss oder dem Einstieg ins Arbeitsleben entgegenstehen.

Die Reform enthält also nicht nur Druckinstrumente. Sie stärkt auch einzelne Fördermöglichkeiten für junge Menschen, die besonders schwer erreichbar sind.

24. Der Passiv-Aktiv-Transfer wird ausgebaut

Nach § 44f SGB II kann künftig ein Passiv-Aktiv-Transfer genutzt werden. Damit können Mittel, die sonst für Regelbedarf, Mehrbedarfe oder den Bundesanteil an Unterkunftskosten verwendet würden, zur Förderung von Beschäftigung eingesetzt werden.

Förderfähig sind insbesondere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, selbstständige Erwerbstätigkeit, Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehern und Teilhabe am Arbeitsmarkt.

Die Finanzierung ist auf 50 Prozent und insgesamt auf höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt.

25. IT-Verfahren und Automatisierung werden gesetzlich geregelt

Neu eingeführt wird § 50b SGB II. Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um zentral verwaltete IT-Verfahren weiterzuentwickeln.

Ziele sind nutzerzentrierte elektronische Verwaltungsleistungen, Ende-zu-Ende-Digitalisierung, Automatisierung von Verwaltungsverfahren und informationstechnische Infrastrukturen, die schneller an gesetzliche Änderungen angepasst werden können.

Das klingt technisch, kann aber praktische Folgen haben. Je stärker Verfahren automatisiert werden, desto wichtiger werden vollständige und korrekte Angaben.

Sanktionen und Meldepflichten

Sanktionen beim Grundsicherungsgeld – dies ist der schwerste Block der Reform. Die gestufte Minderung fällt weg, Pflichtverletzungen kosten künftig sofort 30 Prozent über drei Monate, Arbeitsverweigerung kann den Regelbedarf vollständig streichen – flankiert von engeren Melderegeln und einzelnen Schutzmechanismen für besonders gefährdete Gruppen.

26. Pflichtverletzungen werden in § 31 neu zugeschnitten

§ 31 SGB II beschreibt, wann eine Pflichtverletzung vorliegt. Die Vorschrift wird angepasst.

Pflichtwidrig handelt künftig unter anderem, wer geforderte Eigenbemühungen nicht nachweist. Außerdem werden Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung ausdrücklich in die Pflichtverletzungen einbezogen.

Damit werden die neuen Verpflichtungen aus Kooperationsplan und Verwaltungsakt enger mit dem Sanktionsrecht verknüpft.

27. Die 30-Prozent-Kürzung steht in § 31a SGB II

Die Rechtsfolge steht in § 31a SGB II. Künftig gilt: Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Beim Bürgergeld gab es bisher eine Stufung. Die erste Pflichtverletzung führte zu 10 Prozent Kürzung, die zweite zu 20 Prozent und erst weitere Pflichtverletzungen zu 30 Prozent.

Diese Staffelung fällt bei Pflichtverletzungen weg. Für Alleinstehende mit Regelbedarfsstufe 1 bedeutet eine Kürzung um 30 Prozent im Jahr 2026 rund 169 Euro weniger im Monat.

Mehr dazu: Grundsicherungsgeld: Schnellere Kürzung um bis zu 169 Euro droht.

28. Die Kürzung dauert grundsätzlich drei Monate

Auch § 31b SGB II wird geändert. Der Minderungszeitraum beträgt künftig grundsätzlich drei Monate.

Eine 30-Prozent-Kürzung über drei Monate kann bei Alleinstehenden insgesamt mehr als 500 Euro ausmachen.

Die Minderung ist allerdings aufzuheben, sobald der Leistungsbezieher seine Pflichten erfüllt oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, diesen künftig nachzukommen. Außerdem bleibt die Prüfung einer außergewöhnlichen Härte wichtig.

29. Arbeitsverweigerung kann bereits jetzt zum vollständigen Entzug des Regelbedarfs führen

Eine besonders harte Regel gilt nicht erst ab Juli 2026, sondern bereits seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Wenn eine zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar möglich ist und der Leistungsbezieher diese Arbeit willentlich verweigert, kann der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig entfallen.

Bei Alleinstehenden betrifft das im Jahr 2026 grundsätzlich 563 Euro monatlich.

Mehr dazu: Neue Grundsicherung: 100-Prozent-Kürzung gilt schon jetzt.

30. Unterkunftskosten sollen bei Totalsanktion direkt gezahlt werden

Bei vollständigem Entzug des Regelbedarfs sollen Unterkunfts- und Heizkosten nicht einfach an den Leistungsbezieher ausgezahlt werden.

Soweit Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung erbracht wird, soll es für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

Damit soll verhindert werden, dass die Sanktion unmittelbar zum Verlust der Wohnung führt. Zugleich wird der Leistungsbezieher bei der Auszahlung stärker aus dem Verfahren herausgenommen.

31. Die 1-Euro-Regel erhält den Leistungsfall

Bei vollständigem Entzug des Regelbedarfs gibt es eine wichtige Schutzregel in § 31a SGB II.

Ergäbe sich nur wegen einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Regelbedarfs rechnerisch kein Leistungsanspruch mehr, wird für die Dauer der Minderung, des Entfalls oder des Entzugs Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt.

Das ist kein echter Lebensunterhalt. Der 1 Euro soll vor allem verhindern, dass der Leistungsfall vollständig endet und dadurch der Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung gefährdet wird.

32. Das erste Meldeversäumnis löst künftig keine Kürzung mehr aus

Bei Meldeversäumnissen enthält die Reform eine kleine Milderung. Nach dem neuen § 32 SGB II löst nicht schon der erste versäumte Meldetermin eine Kürzung aus.

Eine Minderung entsteht erst, wenn Leistungsbezieher einer Meldeaufforderung oder einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin wiederholt nicht nachkommen.

Das erste Meldeversäumnis ist damit nicht bedeutungslos. Es kann für eine spätere Wiederholung und für die Prüfung der Erreichbarkeit eine Rolle spielen. Eine unmittelbare Minderung nach § 32 löst es aber noch nicht aus.

33. Wiederholtes Meldeversäumnis führt zu 30 Prozent Kürzung

Wenn ein Leistungsbezieher wiederholt nicht zu einem Meldetermin oder Untersuchungstermin erscheint, mindert sich das Grundsicherungsgeld künftig um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Bisher lag die Kürzung bei einem Meldeversäumnis bei 10 Prozent. Neu ist also eine Mischung aus Milderung und Verschärfung: Das erste Meldeversäumnis wird nicht mehr unmittelbar sanktioniert, das wiederholte Meldeversäumnis dafür deutlich härter.

Anders als die dreimonatige Minderung bei Pflichtverletzungen läuft die Minderung bei Meldeversäumnissen weiterhin für einen Monat.

Für Alleinstehende bedeutet das im Jahr 2026 rund 169 Euro weniger im Monat.

34. Drei verpasste Termine können zur Nichterreichbarkeit führen

Noch härter wird es, wenn drei Meldetermine nacheinander ohne wichtigen Grund versäumt werden. Dann gelten erwerbsfähige Leistungsbezieher künftig als nicht erreichbar.

Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins folgt. Für einen Kalendermonat kann noch Grundsicherungsgeld ohne Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs gewährt werden.

Die Nichterreichbarkeit endet grundsätzlich erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, es sei denn, der Leistungsbezieher meldet sich vorher persönlich beim zuständigen Jobcenter.

35. Unterkunftskosten bei Nichterreichbarkeit werden neu geregelt

Die Reform enthält eine Detailregel zu Unterkunft und Heizung bei Nichterreichbarkeit.

Wenn eine nicht erreichbare Person Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann die Direktzahlung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte relevant werden.

Außerdem wird geregelt, dass der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist.

Das ist technisch, kann aber für Familien und Mehrpersonenhaushalte praktisch wichtig werden.

36. Psychische Erkrankungen müssen stärker berücksichtigt werden

Die Reform verschärft Sanktionen, enthält aber auch Schutzmechanismen.

Bei bekannten psychischen Erkrankungen oder entsprechenden Anhaltspunkten soll eine persönliche Anhörung erfolgen, wenn es um eine Leistungsminderung geht.

Auch wenn ein drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis geprüft wird, soll Gelegenheit zur persönlichen Anhörung gegeben werden. Damit soll verhindert werden, dass Menschen sanktioniert werden, die wegen psychischer Erkrankungen nicht in der Lage sind, schriftlich angemessen zu reagieren.

37. Jobcenter können bei psychischen Problemen Untersuchungstermine verlangen

Bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung, die der Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten.

Das kann Schutz und Druck zugleich bedeuten. Einerseits können gesundheitliche Einschränkungen besser aufgeklärt werden. Andererseits entsteht eine zusätzliche Mitwirkungspflicht.

Wer einen solchen Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt, riskiert wiederum leistungsrechtliche Folgen.

38. Krankschreibungen können stärker überprüft werden

§ 56 SGB II wird ergänzt. Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsbezieher wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen, um Meldetermine oder Termine bei möglichen Arbeitgebern zu entschuldigen.

Das heißt nicht, dass echte Krankheit nicht mehr schützt. Wer tatsächlich krank ist, hat weiterhin einen wichtigen Grund.

Aber wiederholte Krankschreibungen rund um Jobcentertermine oder Arbeitgebertermine können künftig stärker überprüft werden.

Vermögen und Schonvermögen

Eine der einschneidendsten Verschärfungen: Die Karenzzeit fällt weg, die Freibeträge sinken und werden altersabhängig gestaffelt. Geschützt bleibt vor allem selbstgenutztes Wohneigentum.

39. Schonvermögen wird deutlich abgesenkt

Eine der einschneidendsten Änderungen betrifft das Vermögen. Künftig gelten altersabhängige Freibeträge je Person in der Bedarfsgemeinschaft:

AlterGeschütztes Vermögen je Person
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 €
ab dem 31. Lebensjahr10.000 €
ab dem 41. Lebensjahr12.500 €
ab dem 51. Lebensjahr20.000 €

Das ist ein massiver Unterschied zum Bürgergeld. Dort wurde Vermögen im ersten Jahr nur berücksichtigt, wenn es erheblich war.

Mehr dazu: Grundsicherungsgeld: Fallbeileffekt beim Schonvermögen.

40. Die Vermögens-Karenzzeit fällt weg

Die bisherige Vermögens-Karenzzeit wird gestrichen. Beim Bürgergeld galt im ersten Jahr ein deutlich großzügigerer Schutz.

Für die erste Person lag die Grenze bisher bei 40.000 Euro, für jede weitere Person bei 15.000 Euro.

Dieser Schutz fällt beim Grundsicherungsgeld weg. Besonders hart trifft das jüngere Antragsteller. Wer etwa 28 Jahre alt ist, fällt von einer bisherigen Schonung bis 40.000 Euro im ersten Jahr auf nur noch 5.000 Euro.

41. Das vereinfachte Verfahren bei einmaligem Leistungsbedarf fällt weg

Mit der Reform wird auch § 12 Abs. 6 SGB II gestrichen. Damit entfällt das vereinfachte Verfahren bei bestimmten einmaligen Anträgen.

Das betrifft vor allem Menschen, die nicht dauerhaft Grundsicherung benötigen, sondern nur wegen eines einzelnen Bedarfs Hilfe brauchen, etwa wegen einer Betriebs- oder Heizkostennachzahlung.

Bisher konnte in solchen Fällen vereinfacht vermutet werden, dass kein relevantes Vermögen vorhanden ist, wenn der Antragsteller dies erklärte. Diese Erleichterung fällt weg. Künftig kann auch bei einem nur einmaligen Leistungsbedarf eine vollständige Vermögensprüfung erforderlich werden.

42. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt geschützt

Trotz der strengeren Vermögensregeln muss nicht jedes selbstgenutzte Wohneigentum sofort verwertet werden.

Ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung wird während der Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt.

Dieser Punkt ist wichtig, weil sonst ein falscher Eindruck entsteht. Die Reform senkt zwar das Schonvermögen deutlich. Sie bedeutet aber nicht, dass jeder Leistungsbezieher mit selbstgenutztem Eigentum automatisch verkaufen muss.

43. Darlehensregeln werden an das neue Vermögensrecht angepasst

Auch § 42a SGB II wird technisch angepasst. Die Vorschrift verweist künftig auf die neue Vermögenssystematik in § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Für Leser ist dieser Punkt weniger sichtbar als Sanktionen oder Schonvermögen. Er zeigt aber, dass die abgesenkten Vermögensfreibeträge Folgeänderungen bei Darlehen und Leistungsgewährung nach sich ziehen.

Wer Leistungen wegen einzusetzenden Vermögens nur darlehensweise erhält, sollte künftig genau prüfen, welche Vermögensfreibeträge zugrunde gelegt wurden.

Wohnkosten: Unterkunft und Heizung

Die KdU-Karenzzeit bleibt formal bestehen, wird aber gedeckelt. Neue Grenzen bei Quadratmetermiete und Mietpreisbremse, strengere Umzugsregeln und ein wachsendes Mietschuldenrisiko prägen diesen Block.

44. Die Wohnkosten-Karenzzeit bleibt formal, wird aber gedeckelt

Beim Bürgergeld galt für Unterkunftskosten eine Karenzzeit. In dieser Zeit wurden die tatsächlichen Unterkunftskosten grundsätzlich für ein Jahr anerkannt, auch wenn sie eigentlich unangemessen hoch waren.

Diese Karenzzeit bleibt formal bestehen. Neu ist aber ein Deckel. Unterkunftskosten werden in der Karenzzeit nicht mehr unbegrenzt anerkannt, wenn sie mehr als das 1,5-Fache der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten betragen.

Mehr dazu: Grundsicherung 2026: Die neue Karenzzeit, die keine mehr ist.

45. Härtefälle bei Unterkunftskosten bleiben möglich

In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Die 1,5-Grenze wirkt also nicht völlig starr. Gerade Familien mit Kindern, besondere Wohnlagen, fehlende Alternativen oder kurzfristig nicht vermeidbare Kosten können eine Rolle spielen.

Trotzdem wird der Schutz deutlich schwächer. Während die Bürgergeld-Karenzzeit einen breiten Schutz vor sofortiger Kostensenkung bot, wird beim Grundsicherungsgeld von Anfang an eine Grenze eingezogen.

46. Unterkunft und Heizung werden für den Bewilligungszeitraum geprüft

Neu eingefügt wird § 22 Abs. 1a SGB II. Danach wird die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum geprüft.

Übersteigen die Kosten den abstrakt angemessenen Umfang, muss der kommunale Träger dies mitteilen. Gleichzeitig muss er über Dauer und Voraussetzungen informieren, unter denen unangemessene Aufwendungen anerkannt werden.

Streit wird es vor allem darüber geben, ob die Belehrung klar genug war und ob eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist.

47. Mietpreisbremse und Quadratmeterhöchstmiete werden relevant

Unterkunftskosten gelten künftig auch dann als unangemessen, wenn eine örtliche Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen je Quadratmeter Wohnfläche überschritten wird.

Außerdem kann die Miete als unangemessen gelten, wenn sie gegen die Mietpreisbremse nach §§ 556d bis 556g BGB verstößt. Dann soll der Leistungsbezieher aufgefordert werden, den angenommenen Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.

Für Betroffene kann das unangenehm werden. Sie stehen dann nicht nur dem Jobcenter gegenüber, sondern müssen unter Umständen auch mietrechtlich gegen den Vermieter vorgehen.

48. Umzüge werden strenger bewertet

Auch bei Umzügen wird die Rechtslage strenger. Wer in ein anderes Vergleichsgebiet zieht und dort höhere Unterkunftskosten verursacht, braucht grundsätzlich vorher eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters, wenn die höheren Kosten anerkannt werden sollen.

Bei einem Umzug innerhalb desselben Vergleichsgebiets gilt: Ist der Umzug nicht erforderlich, wird höchstens der bisherige Unterkunftsbedarf anerkannt.

Das kann besonders problematisch sein, wenn Betroffene ohne vorherige Abstimmung umziehen und die neue Wohnung teurer ist. Eine mündliche Auskunft reicht nicht.

49. Das Risiko von Mietschulden steigt

Die neuen Wohnkostenregeln können dazu führen, dass Leistungsbezieher schneller einen Eigenanteil bei der Miete tragen müssen.

Wer diesen Eigenanteil nicht aus dem Regelbedarf, aus Einkommen oder aus Schonvermögen zahlen kann, riskiert Mietrückstände.

Das Problem ist offensichtlich: Der Regelbedarf ist nicht dafür gedacht, dauerhaft hohe Mietanteile auszugleichen. Wenn das Jobcenter Unterkunftskosten nur noch teilweise anerkennt, kann daraus schnell eine Lücke entstehen.

Mehr dazu: Neue Grundsicherung 2026: Mietschulden für viele kaum vermeidbar.

Nachweise, Aufrechnung und Kontrolle

Die Reform ist nicht nur Arbeitsmarktpolitik, sondern auch ein Kontrollgesetz. Neue Pflichten und Haftungsinstrumente richten sich nicht nur an Leistungsbezieher, sondern auch an Vermieter, Arbeitgeber und andere Dritte.

50. Nachweise, Aufrechnung und Kontrolle werden strenger

Mehrere technische Änderungen erhöhen den Druck im Verfahren. Sie zeigen, dass die Reform nicht nur Arbeitsmarktpolitik ist, sondern auch ein Kontrollgesetz.

Bei vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a SGB II können Nachweise und Auskünfte ausgeschlossen sein, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingehen. Spätester Zeitpunkt ist der Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Wer Unterlagen zu spät einreicht, kann dadurch Ansprüche verlieren oder hohe Erstattungsforderungen riskieren.

Auch § 43 SGB II wird geändert. Jobcenter können gegen laufende Leistungen stärker mit Erstattungs- und Ersatzansprüchen aufrechnen. In bestimmten Fällen wird die Aufrechnung sogar verpflichtend, wenn von einer Anhörung abgesehen werden kann.

Zudem werden die Auskunftspflichten Dritter erweitert. Vermieter und andere Dritte müssen auf Verlangen Angaben machen, etwa zu Miethöhe, Dauer des Mietverhältnisses, Zahl der Nutzer und Abrechnungsmodalitäten. Reichen die Auskünfte nicht aus, können Beweismittel verlangt werden. Wer verlangte Beweismittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, kann ordnungswidrig handeln.

Neu ist außerdem eine Arbeitgeberhaftung. Arbeitgeber können zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen verpflichtet werden, wenn sie eine Beschäftigung nicht ordnungsgemäß melden oder wenn eine Meldung erfolgt, obwohl tatsächlich keine Beschäftigung ausgeübt wird oder werden soll. Arbeitgeber und Leistungsbezieher können dann als Gesamtschuldner haften.

Hinzu kommt die engere Zusammenarbeit mit dem Zoll. Jobcenter sollen die Zollverwaltung unterrichten, wenn konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns bestehen. Zusätzlich wird die Bundesagentur ausdrücklich verpflichtet, die Jobcenter bei der Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs zu unterstützen.

Damit endet die Reform nicht bei Sanktionen gegen Leistungsbezieher. Sie schafft auch neue Kontroll- und Haftungsinstrumente gegenüber Vermietern, Arbeitgebern und anderen Dritten.

Die Zwangsverrentung wurde nicht korrigiert

Die Grundsicherungsreform regelt viele Details im SGB II neu. Ausgerechnet die befristete Schutzregel zur vorzeitigen Altersrente bleibt aber unangetastet.

Nach aktueller Rechtslage sind Leistungsbezieher nur noch bis zum 31. Dezember 2026 davor geschützt, eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beantragen zu müssen. Diese Ausnahme war mit dem Bürgergeld eingeführt worden. Sie wurde im Zuge der Reform zum Grundsicherungsgeld weder verlängert noch dauerhaft ins Gesetz übernommen.

Das ist keine Änderung, die unmittelbar zum 1. Juli 2026 greift. Es ist aber eine nicht gelöste Folgefrage der Reform. Denn wenn der Gesetzgeber das SGB II umfassend neu ordnet und die befristete Rentenschutzregel dabei unangetastet lässt, fällt der Schutz nach geltendem Recht automatisch zum Jahresende weg.

Ab 2027 kann das Jobcenter deshalb wieder prüfen, ob ältere Leistungsbezieher eine vorzeitige Altersrente beantragen müssen. Das bedeutet nicht, dass jeder ältere Leistungsbezieher automatisch zwangsverrentet wird. Vor einer Aufforderung muss das Jobcenter prüfen, ob die vorzeitige Rente unbillig wäre.

Die Unbilligkeitsverordnung schützt unter anderem Fälle, in denen bald eine abschlagsfreie Altersrente möglich ist, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht, eine solche Beschäftigung unmittelbar bevorsteht oder die vorzeitige Rente später in die Grundsicherung im Alter führen würde.

Gerade deshalb ist die Rückkehr der Zwangsverrentung auch ein Bürokratieproblem. Jobcenter müssen prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Leistungsbezieher müssen verstehen, welche Einwände sie geltend machen können, und diese rechtzeitig vortragen. Wer die Unbilligkeitsgründe nicht kennt oder nicht belegt, kann trotz möglicher Ausnahme unter Druck geraten.

Finanziell verschiebt die Zwangsverrentung die Last aus dem SGB II in die gesetzliche Rente. Das Jobcenter spart laufende Leistungen. Die Rentenversicherung zahlt zwar früher, aber wegen der Abschläge dauerhaft eine niedrigere Monatsrente. Der eigentliche Nachteil bleibt beim Rentner: Er verliert nicht nur vorübergehend Geld, sondern trägt den Abschlag grundsätzlich für die gesamte Rentenbezugsdauer.

Mehr dazu: Bürgergeld-Schonfrist läuft aus: Ab 2027 droht die Zwangsverrentung.

Die Regelsätze steigen durch die Reform nicht

Die Umstellung auf Grundsicherungsgeld bringt keine höheren Regelsätze. Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich. Auch die übrigen Regelbedarfsstufen bleiben unverändert.

Bildung und Teilhabe werden durch die Umbenennung nicht abgeschafft. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können weiterhin Leistungen für Schulbedarf, Ausflüge, Klassenfahrten, Lernförderung, Schülerbeförderung, Mittagessen und Teilhabe erhalten.

Auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt grundsätzlich an den Leistungsbezug gekoppelt. Gerade deshalb ist die 1-Euro-Regel bei vollständigem Entzug des Regelbedarfs wichtig.

Die Reform erhöht also nicht den monatlichen Regelbedarf. Sie verändert vor allem die Bedingungen, unter denen Leistungen gezahlt werden: mehr Vermittlungsdruck, strengere Mitwirkung, schnellere Kürzungen, niedrigere Vermögensfreibeträge, neue Grenzen bei Unterkunftskosten, mehr Auskunftspflichten und mehr Kontrollmöglichkeiten.

Weitere Folgen der Reform außerhalb des SGB II

Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz ändert nicht nur das SGB II. Mehrere Begleitregelungen betreffen andere Sozialgesetze und sind für Betroffene trotzdem relevant.

Besonders auffällig ist der Kinderzuschlag. Während das Schonvermögen im SGB II deutlich abgesenkt wird, bleiben beim Kinderzuschlag die höheren Vermögensgrenzen ausdrücklich erhalten. Vermögen wird dort nur berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für den Berechtigten und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.

Das ist für Familien ein wichtiger Unterschied. Wer Kinderzuschlag statt Grundsicherungsgeld beziehen kann, bleibt beim Vermögen deutlich besser geschützt. Im SGB II werden die Freibeträge abgesenkt, beim Kinderzuschlag bleibt der großzügigere Schutz bestehen.

Auch im SGB III werden neue Strukturen für junge Menschen aufgebaut. Dazu gehören die Jugendberufsagentur, eine engere Zusammenarbeit von Arbeitsagentur, Jobcenter, Jugendhilfe, Kommunen, Ausländerbehörden, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie Schulen. Außerdem werden eine umfassende Beratung junger Menschen und die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen gesetzlich verankert.

Das ist die fördernde Gegenseite der Reform. Während das SGB II stärker auf Vermittlung, Mitwirkung, Sanktionen und Kontrolle setzt, werden für junge Menschen zusätzliche Beratungs- und Unterstützungsstrukturen geschaffen. Ein Teil dieser Regelungen tritt allerdings erst später in Kraft.

Die Reform reicht außerdem bis ins Rentenrecht. Zeiten des Leistungsbezugs zählen rentenrechtlich nur bis zum 30. Juni 2026 als Bürgergeld; danach laufen sie als Grundsicherungsgeld weiter. Zudem werden Anrechnungszeiten und deren Bewertung angepasst.

Für den monatlichen Regelbedarf ändert das nichts. Es zeigt aber, dass die Reform nicht nur einen neuen Namen im SGB II schafft, sondern das Sozialrecht an mehreren Stellen auf das Grundsicherungsgeld umstellt.