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Grundsicherungsgeld: Schnellere Kürzung um bis zu 169 Euro droht

Ab Juli 2026 bekommt das Jobcenter ein schärferes Durchsetzungsinstrument: den ersetzenden Verwaltungsakt. Wer nicht kooperiert, dem drohen bis zu 169 Euro weniger – und das schneller als je zuvor.

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Ab dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter schneller und härter kürzen als je zuvor. Wer Maßnahmen abbricht oder festgelegte Pflichten nicht erfüllt, riskiert bis zu 169 Euro weniger im Monat. Was Betroffene bisher schützte – das Schlichtungsverfahren beim Kooperationsplan – wird ab Juli ersatzlos gestrichen.

Was sich grundlegend ändert, ist die Geschwindigkeit. Bisher gab das Schlichtungsverfahren beim Kooperationsplan Betroffenen Zeit, Konflikte zu lösen – bevor Pflichten verbindlich festgesetzt wurden. Ab Juli entfällt diese Pufferzeit. Der Verwaltungsakt folgt unmittelbar, seine Pflichten gelten sofort – mit entsprechenden Folgen bei möglichen Pflichtverletzungen. Der Kooperationsplan selbst bleibt auch ab Juli 2026 rechtlich unverbindlich. Neu ist aber, dass das Jobcenter fehlende Mitwirkung deutlich schneller per Verwaltungsakt verbindlich festlegen kann.

Dieser Schutzpuffer hat einen konkreten Namen – und er wird abgeschafft

Wer bisher Streit mit dem Jobcenter über den Kooperationsplan hatte, konnte ein Schlichtungsverfahren beantragen. Dieser Mechanismus wird zum 1. Juli 2026 beim Grundsicherungsgeld ersatzlos gestrichen. Künftig gibt es nur noch zwei Ausgänge: entweder einen einvernehmlichen Kooperationsplan – oder einen schriftlichen Verwaltungsakt nach § 15a SGB II, gegen den nur mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden kann.

Wichtig ist dabei die juristische Trennlinie: Der Kooperationsplan selbst bleibt auch künftig unverbindlich. Verbindlich wird es erst dann, wenn das Jobcenter fehlende Mitwirkung oder das Scheitern des Kooperationsplans über einen Verwaltungsakt nach § 15a SGB II festlegt.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Jobcenter per Verwaltungsakt einseitig, welche Mitwirkungshandlungen konkret verlangt werden. Betroffene können diese Pflichten dann nicht mehr gemeinsam mit dem Jobcenter aushandeln, sondern nur noch rechtlich angreifen. Wer die darin festgelegten Pflichten nicht erfüllt, begeht eine Pflichtverletzung und riskiert eine Kürzung des Regelsatzes um 30 Prozent.

Auch die Umbenennung ist kein leeres Symbol

Das Bürgergeld heißt ab dem 1. Juli 2026 offiziell „Grundsicherungsgeld“. Bestehende Bescheide mit der alten Bezeichnung behalten bis Ende 2026 ihre Gültigkeit. Die Umbenennung steht für das neue politische Leitbild unter Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD): mehr Eigenverantwortung, weniger Ermessensspielraum für Betroffene.

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Wer seine Pflichten verletzt, riskiert bis zu 169 Euro weniger – oder alles

Wer die im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten nicht erfüllt, begeht eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II – und die wird ab Juli deutlich teurer. Bisher war die Sanktion gestuft: 10 Prozent beim ersten Verstoß, 20 Prozent beim zweiten, 30 Prozent erst beim dritten. Ab Juli greift die 30-Prozent-Kürzung einheitlich bereits beim ersten Verstoß.

  1. Pflichtverletzung: Minderung der Regelleistung um: 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs – je nach Bedarfsstufe zwischen ca. 152 Euro (Partner) und ca. 169 Euro (Alleinstehende)
  2. Arbeitsverweigerung: Vollständiger Leistungsentzug bis zu drei Monate – Kosten der Unterkunft und Heizung werden weiterhin direkt an den Vermieter gezahlt, um Wohnungslosigkeit zu verhindern

Der vollständige Leistungsentzug greift ausschließlich bei expliziter Verweigerung einer zumutbaren Arbeitsstelle – und ist teilweise bereits seit der Gesetzesverkündung im April 2026 in Kraft.

Persönliche Vorsprache wird gesetzlich verbindlich

Die erstmalige Erststellung des Kooperationsplans und die Potenzialanalyse müssen ab Juli 2026 grundsätzlich im persönlichen Gespräch im Jobcenter erfolgen. Damit will der Gesetzgeber nach eigener Begründung von Beginn an mehr Verbindlichkeit schaffen und die Arbeitsbeziehung zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten enger an das persönliche Gespräch binden.

Zusätzlich fällt die bisherige Sonderregel weg, wonach die erste Einladung zu diesem Gespräch noch ohne Rechtsfolgenbelehrung erfolgen konnte.

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Was tun, wenn der Bescheid kommt?

Es gibt zwei verschiedene Bescheide, die unterschiedliche Reaktionen erfordern – und wer früh handelt, hat die deutlich besseren Karten.

Der erste und wichtigste Schritt ist der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt nach § 15a SGB II – also gegen den Bescheid, der konkret festlegt, welche Bewerbungen einzureichen, welche Termine wahrzunehmen oder welche Maßnahmen zu besuchen sind.. Da die Pflichten aus diesem Bescheid trotz Widerspruch sofort gelten, ist zusätzlich ein paralleler  Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll. Damit kann beantragt werden, dass der Bescheid vorläufig außer Vollzug gesetzt wird – das Jobcenter darf dann die Pflichten nicht durchsetzen, solange das Gericht noch prüft (juristisch: „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 SGG„).

Erst wenn Pflichten aus dem Verwaltungsakt verletzt werden, ergeht ein separater Sanktionsbescheid, der die tatsächliche Kürzung festsetzt. Auch gegen diesen ist Widerspruch möglich – allerdings ist zu diesem Zeitpunkt die Grundlage bereits gesetzt.

Beide Widersprüche müssen innerhalb eines Monats ab Zugang beim Jobcenter eingelegt werden. Sozialverbände wie VdK und SoVD helfen beim Formulieren. Auch ein Anspruch auf Beratungshilfe zur Übernahme möglicher Anwaltskosten kommt in Betracht.