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Wohnung: Welche Kosten der Unterkunft (KdU) übernimmt das Jobcenter?

Wenn du Bürgergeld beziehst, bekommst du neben dem Regelsatz auch deine Wohnkosten erstattet – also Miete, Nebenkosten und Heizkosten. Diese sogenannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II übernimmt das Jobcenter jedoch nur, wenn sie angemessen sind. Im ersten Jahr nach dem Bürgergeld-Erstantrag gilt eine Karenzzeit als Schonfrist: Das Amt übernimmt die tatsächliche Miete während dieser Zeit vollständig, bevor es im Anschluss die Angemessenheit der Wohnkosten prüft.

Was zahlt das Jobcenter für die Wohnung?

Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), soweit sie angemessen sind. Dazu gehören die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung – mit klar geregelten Ausnahmen.

Übernommen werden:

  • Kaltmiete
  • Kalte Nebenkosten / umlagefähige Betriebskosten (z. B. Wasser, Müll, Grundsteuer, Hausmeister, Allgemeinstrom)
  • Heizkosten in angemessener Höhe
  • Bei selbst genutztem Wohneigentum: Zinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, laufende Bewirtschaftung

Nicht übernommen werden:

  • Stromkosten (müssen aus dem Regelbedarf gezahlt werden)
  • Tilgungsraten bei Wohneigentum
  • Kosten für unangemessenen Wohnraum (nach Ablauf der Karenzzeit)

Übernimmt das Jobcenter die Kosten für eine WG oder Untermiete?

Ja. Das Jobcenter übernimmt auch die Kosten für WG-Zimmer und Untermiete im Rahmen der KdU, solange sie angemessen sind und ein schriftlicher Miet- oder Untermietvertrag vorliegt. Für die Angemessenheit gelten dabei dieselben regionalen Mietobergrenzen wie bei Einzelmietverträgen.

Zahlt das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter?

Nicht automatisch. Grundsätzlich überweist das Jobcenter das Geld für die Unterkunft an dich, sodass du die Miete selbst an den Vermieter zahlst. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn Mietrückstände bestehen, die zweckentsprechende Verwendung gefährdet ist oder du es explizit beantragst, zahlt das Jobcenter die Miete direkt an deinen Vermieter.

Wie groß darf die Wohnung sein? (Quadratmeter pro Person)

Das Jobcenter orientiert sich bei der Angemessenheit an bundesweiten Richtwerten für die Wohnfläche pro Person:

HaushaltsgrößeAngemessene Wohnfläche
1 Personca. 45–50 m²
2 Personenca. 60–65 m²
3 Personenca. 75–80 m²
4 Personenca. 85–95 m²
Jede weitere+10–15 m²
Angemessene Wohnungsgröße mit Bürgergeld

Diese Wohnflächen entsprechen den bundesweit üblichen Richtwerten für angemessenen Wohnraum im Bürgergeld. Sie dienen dem Jobcenter als Orientierung, um deine Bedarfsgemeinschaft einer passenden Wohnungsgröße zuzuordnen. Welche Werte im Einzelfall gelten, bestimmen jedoch immer die kommunalen Richtlinien vor Ort.

Wie hoch darf die Miete beim Bürgergeld sein?

Wie hoch deine Miete im Bürgergeld-Bezug sein darf, hängt vom regionalen Mietniveau ab. Jede Stadt und jeder Landkreis legt eigene Obergrenzen fest, da die Wohnkosten bundesweit stark variieren. Das Jobcenter übernimmt daher nur Mieten, die innerhalb dieser örtlichen Höchstgrenzen liegen.

Maßgeblich für die Angemessenheit der Miete sind

  • die Bruttokaltmiete (Kaltmiete + kalte Nebenkosten, ohne Heizkosten)
  • deine Haushaltsgröße (Anzahl der Personen)
  • die regionale Mietobergrenze des Jobcenters

Karenzzeit: Im ersten Jahr gilt eine Schonfrist

In den ersten 12 Monaten ab Erstantrag übernimmt das Jobcenter deine tatsächliche Miete, selbst wenn diese über der örtlichen Mietobergrenze liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Erst nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Amt, ob deine Miete angemessen ist.

Änderung ab 1. Juli 2026 – Neues Grundsicherungsgeld

Mit der Umstellung auf das Grundsicherungsgeld schränkt der Gesetzgeber die Karenzzeit bei der Miete deutlich ein. Bisher übernimmt das Jobcenter deine Bruttokaltmiete in tatsächlicher Höhe vollständig. Ab dem 01.07.2026 ist die Kostenübernahme auf das 1,5-fache der Angemessenheitsgrenze gedeckelt.

Beispiel: Für einen Single in Berlin liegt die Angemessenheitsgrenze aktuell bei 449 € / Monat. Die neue Karenzzeit-Grenze beträgt damit 673 €. Wer 800 € Miete zahlt, muss die Differenz von 127 € aus dem Regelsatz selbst tragen.

Beispiele für Mietobergrenzen in ausgewählten Großstädten

Stadt / Miete1 Pers.2 Pers.3 Pers.4 Pers.5 Pers.
Berlin449 €543 €669 €772 €904 €
Dresden451 €558 €716 €814 €963 €
Düsseldorf546 €632 €776 €1.003 €1.317 €
Essen476 €619 €762 €904 €1.047 €
Frankfurt (Main)786 €903 €1.078 €1.219 €1.360 €
Hamburg574 €698 €860 €1.037 €1.481 €
Hannover499 €587 €697 €834 €946 €
Köln677 €820 €976 €1.139 €1.302 €
Leipzig358 €466 €603 €690 €802 €
München911 €1.108 €1.286 €1.569 €1.939 €
Bürgergeld 2026: Angemessene Miete nach Haushaltsgröße

Aktuelle Tabellen-Beispiele und detaillierte Infos findest du in unserem Ratgeber darüber, wie hoch die Miete der Wohnung im Bürgergeld-Bezug sein darf.

Was passiert, wenn die Wohnung zu teuer ist?

Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter, ob deine Kosten der Unterkunft angemessen sind. Liegen die Wohnkosten über der örtlichen Mietobergrenze, gilt deine Wohnung als zu teuer. Das Jobcenter übernimmt die Kosten dann nur noch befristet weiter und leitet ein Kostensenkungsverfahren ein.

Zunächst erhältst du eine schriftliche Aufforderung, die Wohnkosten zu senken. Das Jobcenter gewährt dir dafür in der Regel eine Frist von sechs Monaten. In dieser Zeit übernimmt das Jobcenter die bisherige, zu hohe Miete weiter.

Welche Möglichkeiten zur Kostensenkung gibt es?

  • Umzug in eine günstigere Wohnung
  • Teilweise Untervermietung
  • Reduzierung sonstiger Wohnkosten (z. B. Kabel, Stellplatz)

Gelingt innerhalb der Frist keine Senkung der Wohnkosten und kannst du dafür keine triftigen Gründe vorweisen, übernimmt das Jobcenter nur noch die angemessenen Kosten. Den nicht angemessenen Teil der Miete – die sogenannte Wohnkostenlücke – musst du dann selbst zahlen.

Welche Nebenkosten übernimmt das Jobcenter?

Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die kalten Betriebskosten, die dein Vermieter über die Nebenkostenabrechnung erhebt. Das Jobcenter übernimmt sie in der Regel vollständig, solange deine Wohnung insgesamt angemessen ist. Dazu zählen unter anderem:

  • Wasser und Abwasser
  • Müllabfuhr
  • Allgemeinstrom (z. B. Treppenhaus)
  • Grundsteuer
  • Aufzug, Hausmeister
  • Straßenreinigung

Übernimmt das Jobcenter eine Nebenkosten-Nachzahlung?

Ja. Eine Nachzahlung aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung erkennt das Jobcenter ebenfalls als Kosten der Unterkunft (KdU) an, solange deine Wohnung als angemessen eingestuft ist.

Wichtig: Haushaltsstrom gehört nicht zu den Nebenkosten im Rahmen der KdU, Stromkosten musst du also aus dem Regelbedarf bezahlen. Das gilt auch für Nachzahlungen an den Stromanbieter.

Wie werden Heizkosten bewertet?

Neben der Bruttokaltmiete zahlt das Jobcenter auch deine Heizkosten in tatsächlicher Höhe, solange sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach mehreren Faktoren:

  • Art der Heizung (Gas, Öl, Fernwärme, Holz)
  • Größe der Wohnung
  • Anzahl der Personen
  • regionalen Heizkostenspiegeln

Bei Öl-, Holz- oder Kohleheizungen können auch Einmalzahlungen für selbstbeschaffte Brennstoffe übernommen werden.

Wie werden Stromkosten bei den KdU berücksichtigt?

Da Haushaltsstrom kein Teil der KdU ist, musst du deine Stromkosten aus dem Regelbedarf zahlen. Einen Zuschuss zum Strom zahlt das Jobcenter nicht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Stromsperre droht – dann kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren.

Erzeugst du Warmwasser dezentral über Strom (z. B. Boiler, Durchlauferhitzer), bekommst du einen pauschalen Mehrbedarf für Warmwasser zusätzlich zum Regelsatz. Der Grund: Wer mit Gas oder Fernwärme heizt, bekommt diese Kosten über die KdU erstattet – wer dafür Strom nutzt, würde sonst doppelt belastet, weil Strom ja aus dem Regelsatz gezahlt werden muss.

Was gilt bei einem Umzug mit Bürgergeld?

Kann ich im Bürgergeld-Bezug einfach umziehen?

Technisch gesehen ja, aber auf eigenes finanzielles Risiko. Ein Umzug im Bürgergeld-Bezug ist aber nur dann ohne finanzielle Nachteile möglich, wenn du vor der Unterschrift des neuen Mietvertrags eine schriftliche Zusicherung des Jobcenters einholst. Diese Zusage bestätigt, dass deine neue (zukünftige) Wohnung angemessen ist und dass das Jobcenter die Umzugskosten übernimmt. Ziehst du ohne vorherige Zusicherung um, drohen finanzielle Konsequenzen:

  • Mietdeckelung: Das Jobcenter zahlt maximal die Höhe deiner bisherigen Miete weiter – selbst wenn die neue Wohnung teurer, aber eigentlich noch im angemessenen Rahmen wäre.
  • Keine Umzugshilfe: Kosten für den Transport oder die Renovierung übernimmt das Jobcenter nicht.
  • Keine Kaution: Das Amt gewährt kein Darlehen für die neue Mietkaution.

Mit rechtzeitiger Zusicherung übernimmt das Jobcenter hingegen die notwendigen Umzugskosten und die Mietkaution (als zinsloses Darlehen).

Mietkaution: Wann das Jobcenter zahlt & wie der Antrag gestellt wird

Übernimmt das Jobcenter eine Doppelmiete beim Umzug?

Ja, aber nur in unvermeidbaren Ausnahmefällen. Überschneiden sich die Mietverträge deiner alten und neuen Wohnung, übernimmt das Jobcenter die Doppelmiete meist nur, wenn:

  • das Amt deinen Umzug im Vorfeld als notwendig anerkannt hat,
  • du aktiv versuchst, die Kosten zu minimieren (z. B. durch Nachmietersuche),
  • du die vertragliche Überschneidung absolut nicht verhindern konntest.

Welche Besonderheiten gelten für unter 25-Jährige (U25)?

Für den Auszug von unter 25-Jährigen aus dem Elternhaus gelten nach § 22 Abs. 5 SGB II strenge Sonderregeln. Der Grund: Mit dem Auszug begründest du eine eigene Bedarfsgemeinschaft – und damit einen eigenständigen KdU-Anspruch. Das Jobcenter muss den Auszug deshalb vorher genehmigen – und tut das nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa:

  • schwerwiegende soziale Probleme zu Hause
  • berufliche Gründe
  • Aufnahme einer Ausbildung oder Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Ohne vorherige Zustimmung passiert Folgendes:

  • Keine KdU-Übernahme (das Jobcenter zahlt keine Wohnkosten)
  • Regelleistung wird gekürzt (80 % statt 100 %)

Zahlt das Jobcenter auch bei Wohneigentum?

Ja. Wenn du eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus bewohnst, kannst du ebenfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung bekommen. Vorausgesetzt, deine Immobilie ist angemessen – also von der Größe her in den geschützten Bereich des Schonvermögens fällt. Es gelten folgende Richtwerte:

Personen im HaushaltWohnungHaus
1–4 Personenbis 130 m²bis 140 m²
jede weitere Person+20 m²+20 m²
Wohneigentum mit Bürgergeld: Angemessene Größe der Immobilie

Für die Kostenübernahme durch das Jobcenter bei Wohneigentum gelten im Ergebnis dann dieselben Grenzen wie bei Mietwohnungen: Das Jobcenter darf Eigentümer nicht besser stellen als Mieter.

Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?

Das Jobcenter übernimmt in der Regel die laufenden Kosten der Immobilie, zum Beispiel:

  • Hypothekenzinsen und Erbbauzinsen
  • Grundsteuer
  • Gebäudeversicherung
  • Betriebskosten / Hausgeld (z. B. Müllabfuhr, Wasser, Hausreinigung, Verwaltergebühren)
  • notwendige Instandhaltung, wenn sie nicht aufschiebbar ist (z. B. Reparatur bei drohendem Schaden)

Was wird nicht übernommen?

Tilgungsraten für den Immobilienkredit zahlt das Jobcenter nicht – das Amt finanziert keine Vermögensbildung. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. bei drohender Zwangsversteigerung und kurz vor Ende der Finanzierung) kann die Tilgung ausnahmsweise übernommen werden.

Mietvertrag & Jobcenter: Wer ist der Vertragspartner des Vermieters?

Auch wenn das Jobcenter deine Wohnkosten übernimmt, läuft der Mietvertrag ausschließlich auf deinen Namen. Als Mieter bist und bleibst du der alleinige Vertragspartner des Vermieters – das Jobcenter ist weder dein Stellvertreter noch Partei des Mietvertrags. Daraus ergeben sich im Alltag konkrete Pflichten:

  • Mietminderungen (z. B. bei Mängeln oder Schimmel): Wenn in der Wohnung Mängel auftreten, musst du selbst aktiv werden. Du bist dafür verantwortlich, den Mangel beim Vermieter schriftlich anzuzeigen und eine Mietminderung eigenständig durchzusetzen. Das Jobcenter übernimmt diese Schritte nicht für dich.
  • Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen: Jedes Schreiben deines Vermieters musst du sofort beim Jobcenter einreichen, um die Übernahme der neuen Kosten zu beantragen. Das Jobcenter prüft dabei nur, ob die neuen Beträge angemessen sind – es prüft nicht, ob die Forderung des Vermieters mietrechtlich überhaupt zulässig ist. Reichst du die Dokumente nicht rechtzeitig ein, bleibst du auf den höheren Kosten oder Nachzahlungen sitzen und haftest persönlich.
  • Rechtliche Konflikte und Kündigung: Bei Streitigkeiten mit dem Vermieter oder im schlimmsten Fall bei einer drohenden Kündigung bist du als Vertragspartner komplett selbst dafür verantwortlich, deine Rechte zu verteidigen. Das Jobcenter bietet keinerlei mietrechtliche Beratung oder Unterstützung im Außenverhältnis zum Vermieter. In solchen existenziellen Situationen musst du unverzüglich selbst aktiv werden und Hilfe suchen, beispielsweise über einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht (unter Nutzung eines Beratungshilfescheins).

Welche zusätzlichen Leistungen zur Wohnung übernimmt das Jobcenter?

Neben den laufenden Wohnkosten gibt es weitere Leistungen, die du beim Jobcenter beantragen kannst – etwa wenn du deine Wohnung zu verlieren drohst oder gerade neu anfängst.

  • Mietsicherheit: Ist deine neue Wohnung angemessen, übernimmt das Jobcenter auch die Mietkaution (§ 22 Abs. 6 SGB II). Die Auszahlung erfolgt aber nicht als Zuschuss, sondern als zinsloses Darlehen – du musst den Betrag also zurückzahlen. Das Jobcenter behält die monatlichen Rückzahlungsraten dafür direkt von deinen laufenden Leistungen ein.
  • Wohnbeschaffungskosten: Musst du aus einem wichtigen Grund umziehen, kann das Jobcenter notwendige Kosten für die Wohnungssuche nach § 22 Abs. 6 SGB II übernehmen. Dazu gehören beispielsweise nachweisbare Fahrtkosten zu Besichtigungen, Kosten für Inserate oder – in strengen Ausnahmefällen und nur bei vorheriger Zusage – notwendige Maklergebühren, wenn Wohnraum anders nachweislich nicht beschaffbar war.
  • Mietschulden: Wenn dir Wohnungslosigkeit droht, kann das Jobcenter Mietschulden übernehmen – meist ebenfalls als Darlehen (§ 22 Abs. 8 SGB II). Voraussetzung ist, dass deine Wohnung grundsätzlich angemessen ist und die Übernahme der Mietschulden den Wohnungsverlust tatsächlich noch abwenden kann. Siehe auch: Mietschulden – Bei Kündigung keine Hilfe vom Jobcenter (L 3 AS 520/20 ER-B)
  • Erstausstattung der Wohnung: Für eine erste eigene Wohnung – etwa nach Trennung, Obdachlosigkeit oder bei besonderen Härtefällen – kann das Jobcenter eine Erstausstattung der Wohnung bewilligen (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Dazu gehören einmalige Leistungen für Möbel, Haushaltsgeräte und grundlegende Einrichtung. Die Erstausstattung ist kein Darlehen, sondern ein Zuschuss – du musst ihn nicht zurückzahlen.
  • Renovierungskosten: Sieht dein Mietvertrag eine Renovierungspflicht vor – etwa für Schönheitsreparaturen beim Auszug – oder hast du die Wohnung unrenoviert übernommen? Dann kann das Jobcenter die erforderlichen Renovierungskosten als Zuschuss übernehmen (§ 22 Abs. 2 SGB II). Entscheidend ist, dass die Arbeiten notwendig sind, um den vertraglich vereinbarten Zustand der Wohnung herzustellen.

Urteile & Praxisfälle: KdU und Mietvertrag

Die rechtliche Praxis zeigt, wie komplex das Verhältnis zwischen Mietrecht und Sozialrecht im Alltag sein kann. Die folgenden Beiträge zeigen anhand realer Fälle, wie Gerichte entschieden haben und welche Rechte du dabei hast: