Ein Ehepaar zieht in den Neubau des eigenen Sohnes, legt einen Mietvertrag über knapp 1.300 Euro warm vor – und bekommt vom Jobcenter trotzdem keinen Cent für die Wohnung. Was zunächst wie ein Streit über zu hohe Mieten wirkt, entwickelt sich vor Gericht zu einer grundsätzlichen Frage: Wann ist ein Mietvertrag im Bürgergeld überhaupt „echt“?
Inhaltsverzeichnis
Vom Umzug aus gesundheitlichen Gründen zum Streit mit dem Jobcenter
Der Fall beginnt nicht mit Bürgergeld, sondern mit einem Umzug. Das Ehepaar – er Jahrgang 1958, sie Jahrgang 1963, beide seit den 1990er Jahren in Deutschland – lebte zuvor in einer Altbauwohnung im dritten Stock. Schwer erreichbar, mit Schimmelproblemen und steigenden Nebenkosten. Die Warmmiete lag bei rund 1.082 Euro, hinzu kamen hohe Stromnachzahlungen. Die gesundheitliche Situation der Ehefrau – schwere Wirbelsäulenbeschwerden, Diabetes mellitus Typ 2 – verschärfte die Lage zusätzlich.
Im Juli 2022 ziehen die beiden deshalb in eine 135 m² große Wohnung im Haus ihres Sohnes. Neubau mit KfW-55-Standard, Erdgeschoss, barrierearm – eine Lösung, die auf den ersten Blick naheliegend wirkt. Der Sohn hat das Mehrfamilienhaus über einen Bankkredit finanziert und die Mieteinnahmen aus zwei der drei Wohnungen fest eingeplant.
Auch ein schriftlicher Mietvertrag liegt vor: 1.288,25 Euro warm im Monat – zusammengesetzt aus 1.000 Euro Kaltmiete, 207 Euro Betriebskostenvorauszahlung inklusive Strom und Heizung sowie 81,25 Euro für Wasser und Abwasser.
Der entscheidende Punkt: Die Miete bleibt aus
Das Problem liegt nicht im Vertrag, sondern in den Monaten danach. Denn die vereinbarte Miete wird über lange Zeit schlicht nicht gezahlt.
Dabei fehlt es zunächst nicht einmal am Geld. Der Kläger arbeitet beim Einzug noch als Sicherheitsmitarbeiter in Vollzeit, Nettoeinkommen rund 2.200 Euro. Das Arbeitsverhältnis endet zwar im August 2022, doch allein Ende August fließen ihm Lohn und Abfindung von insgesamt rund 9.800 Euro zu. Ab November 2022 bezieht er Arbeitslosengeld I in Höhe von zuletzt 1.210,80 Euro monatlich.
Die Kontoauszüge zeigen, dass weiterhin Ausgaben getätigt werden – Energieschulden aus der alten Wohnung (rund 2.500 Euro), Abfallgebühren, GEZ, Einkäufe im Supermarkt, 984 Euro in einem Schuhgeschäft, 606 Euro in einem Möbelhaus. Nur eben nicht für die Miete.
Der Sohn lässt das durchgehen. Es gibt keine Mahnungen, keine Kündigung, keine erkennbaren Konsequenzen.
Wohnkosten mit Bürgergeld: Jobcenter muss nicht zahlen bei Zweifeln am Mietvertrag
Erst kein Bürgergeld, dann Bürgergeld ohne Wohnkosten
Im April 2023 beantragen die Kläger erstmals Bürgergeld. Das Jobcenter lehnt komplett ab. Der Mietvertrag sei ein Scheingeschäft nach § 117 BGB – die Miete werde nicht gezahlt, ohne dass es Konsequenzen gebe. Ohne wirksame Mietforderung bestehe kein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Und ohne diesen Bedarf reiche das Arbeitslosengeld I aus, um die Regelbedarfe beider Kläger zu decken. Ergebnis: keine Hilfebedürftigkeit, kein Bürgergeld.
Das Paar klagt – erfolglos. Ein weiterer Ablehnungsbescheid im März 2024 und eine zweite Klage folgen.
Der Wendepunkt kommt im September 2024, als das Arbeitslosengeld I ausläuft. Jetzt bewilligt das Jobcenter erstmals Bürgergeld: 880,56 Euro für September 2024 (Regelbedarf beider Kläger abzüglich des letzten Arbeitslosengeldes), 1.012 Euro monatlich für Oktober und November 2024. Ab Dezember 2024 fällt der Kläger mit Erreichen der Altersgrenze aus dem SGB II heraus und bezieht Altersrente in Höhe von 578,26 Euro brutto. Die Klägerin erhält fortan allein Bürgergeld – nach Anrechnung des Einkommens des Ehemannes von 42,26 Euro noch 463,74 Euro monatlich.
Wohnkosten erkennt das Jobcenter auch jetzt nicht an. Die Kläger legen Widerspruch ein, der zurückgewiesen wird. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (Az. S 5 AS 3000/24) bleibt ebenfalls ohne Erfolg – das Gericht weist sie mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2025 ab. Die Kläger legen Berufung beim Landessozialgericht ein.
Zwei Zahlungen zur rechten Zeit
Im Verfahren taucht ein Detail auf, das die Gerichte besonders kritisch sehen. Über fast zwei Jahre hinweg wird keine Miete gezahlt. Dann, kurz vor einem Termin beim Sozialgericht im Sommer 2024, überweisen die Kläger plötzlich zweimal den vollen Betrag – jeweils exakt 1.288,25 Euro im Juni und Juli 2024. Nach dem Termin endet das wieder. Für das Gericht passt dieses Verhalten nicht zu einem normalen Mietverhältnis. Es wirkt vielmehr so, als sollten nachträglich Tatsachen geschaffen werden.
Warum selbst familiäre Rücksicht hier nicht reicht
Dass innerhalb der Familie anders miteinander umgegangen wird als zwischen Fremden, stellt auch das Gericht nicht infrage. Niemand erwartet, dass ein Sohn seine Eltern sofort verklagt. Aber es gibt Grenzen.
Über fast drei Jahre hatten sich Mietrückstände von 41.224 Euro angehäuft – ohne eine einzige Mahnung, ohne rechtliche Konsequenzen. Für den Senat war das kein Ausdruck familiärer Rücksicht mehr, sondern ein entscheidender Hinweis darauf, dass die Zahlungspflicht nie ernst gemeint war. Zumal der Sohn angab, für die Hausfinanzierung auf die Mieteinnahmen angewiesen zu sein.
Kündigung wegen Mietrückstand: Die gefährlichsten Irrtümer
Vertrag und Wirklichkeit laufen auseinander
Hinzu kommt, dass nicht nur die Miete ausbleibt. Auch andere Vereinbarungen aus dem Vertrag werden nicht eingehalten. Im Mietvertrag sind jährliche Betriebskostenabrechnungen vorgesehen – keine einzige wurde je erstellt. Als das Sozialgericht diesen Punkt thematisiert, ändert der Sohn kurzerhand seine Darstellung: In einer späteren Mietbescheinigung gibt er an, es handele sich bei den Nebenkosten nicht um eine Vorauszahlung, sondern um eine Pauschale. Das steht im direkten Widerspruch zum schriftlichen Vertrag.
Auch die Angaben zur Wohnung selbst sind widersprüchlich. Mal heißt es Erdgeschoss, mal erster Stock. Der Mietvertrag nennt den „1. Stock“ als Mietgegenstand.
Für das Gericht ergibt sich daraus ein klares Gesamtbild: Der Vertrag steht auf dem Papier – im Alltag spielt er keine Rolle.
Gericht bestätigt Entscheidung des Jobcenters
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg weist die Berufung mit Urteil vom 25. Februar 2026 zurück (Az. L 2 AS 2283/25) und bestätigt: KdU sind nicht zu gewähren.
Dabei betonen die Richter ausdrücklich: Mietverträge zwischen Verwandten sind grundsätzlich zulässig. Es gelten keine strengeren Maßstäbe als bei fremden Dritten. Ein steuerrechtlicher Fremdvergleich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anzulegen. Entscheidend ist aber, ob der Vertrag tatsächlich gelebt wird. Und genau daran fehlt es hier.
Besonders ins Gewicht fällt dabei auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Kläger war bei Unterschrift 63 Jahre alt und – wie der Zufluss der Abfindung Ende August nahelegt – bereits gekündigt. Dass die Warmmiete von 1.288,25 Euro weder vom zu erwartenden Arbeitslosengeld noch von der später fälligen Altersrente (rund 558 Euro) zu tragen sein würde, musste beiden Seiten klar gewesen sein.
Das LSG zieht daraus einen deutlichen Schluss: Der Vertrag sei von vornherein darauf angelegt gewesen, die Mietzahlung über Sozialleistungen abzusichern. Wenn eine Mietzahlung faktisch nur dann relevant werde, wenn staatliche Leistungen fließen, fehle der notwendige Rechtsbindungswille. Ein solches Konstrukt komme einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich.