Ein schwer kranker Mann, seine Frau, ein kleines Kind – und ein Jobcenter, das Leistungen streicht, obwohl das Geld nicht reicht und das Heizöl zur Neige geht. Was wie ein Einzelfall wirkt, zeigt ein strukturelles Problem im Bürgergeld-System. Zwei Gerichte mussten eingreifen.
Inhaltsverzeichnis
Familie mit knappem Budget – und festen Kosten
Der Ehemann (Jahrgang 1969) ist schwer chronisch krank und bezieht seit Oktober 2025 eine Erwerbsminderungsrente von rund 1.284 Euro netto monatlich. Seine Frau (Jahrgang 1985) hat kein eigenes Einkommen. Das gemeinsame Kind (geboren 2019) erhält Kindergeld in Höhe von 259 Euro monatlich.
Die Familie lebt im eigenen Haus. Damit fallen regelmäßig Kosten an: Grundbesitzabgaben von knapp 166 Euro monatlich sowie Heizkosten. Geheizt wird mit Öl – ein Kostenfaktor, der nicht monatlich anfällt, sondern oft in größeren Beträgen auf einmal.
Jobcenter streicht Leistungen – entscheidender Punkt wird übersehen
Mit Beginn der Rentenzahlung zieht das Jobcenter eine einfache Rechnung: Rente plus Kindergeld decken den Regelbedarf der Familie. Ergebnis: keine Hilfebedürftigkeit mehr. Die Leistungen werden zum 1. Oktober 2025 eingestellt.
Das Problem: Diese Rechnung greift zu kurz. Der Regelbedarf war zwar tatsächlich gedeckt. Aber neben dem Regelbedarf fallen weitere notwendige Kosten an – für Unterkunft und Heizung. Genau diese zusätzlichen Belastungen führen dazu, dass das vorhandene Einkommen eben nicht ausreicht. Das Jobcenter hatte sie bei seiner Berechnung nicht ausreichend berücksichtigt.
Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen
Heizöl wird zum akuten Problem
Im Winter spitzt sich die Lage zu. Die Heizölvorräte gehen zur Neige. Größere Lieferungen kann sich die Familie nicht leisten.
Stattdessen kauft sie Heizöl in kleinen Mengen – 60 oder 90 Liter auf einmal, bar bezahlt, mithilfe geliehener Kanister. Fünfmal zwischen Februar und März 2026. Parallel dazu läuft seit Monaten ein juristisches Tauziehen. Das Jobcenter hatte zwar im Rahmen eines vorangegangenen Eilverfahrens im Oktober 2025 Heizölkosten von über 1.400 Euro für September bewilligt – aber das reichte nicht über den gesamten Winter.
Versagungsbescheid mitten im laufenden Eilverfahren
Das Jobcenter verweist auf mögliche vorrangige Ansprüche: Wohngeld beim zuständigen Landkreis, Kinderzuschlag bei der Familienkasse. Weil die Familie die nötigen Anträge nicht stellt, beantragt das Jobcenter sie im Oktober 2025 selbst – und kündigt gleichzeitig an, dass bei weiterer Mitwirkungsverweigerung Konsequenzen drohen.
Die vorrangigen Leistungen werden schließlich beide versagt: der Landkreis wegen mangelnder Mitwirkung, die Familienkasse mangels ausreichender Unterlagen.
Was dann folgt, ist juristisch heikel: Im März 2026 – mitten im bereits laufenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht Kassel – erlässt das Jobcenter einen Versagungsbescheid und stellt sämtliche Leistungen rückwirkend ab Januar 2026 ein. Dabei wäre eine solche Entscheidung schon Monate früher möglich gewesen. Das Sozialgericht kommentiert den Zeitpunkt unmissverständlich: Der Bescheid treffe die Familie „nahezu zur Unzeit“.
Sozialgericht Kassel: Anspruch besteht
Das Sozialgericht Kassel gibt dem Eilantrag teilweise statt (Beschluss vom 27.03.2026, Az. S 11 AS 51/26 ER).
Die zentrale Feststellung: Der Regelbedarf ist zwar durch Rente und Kindergeld gedeckt. Aber die Kosten für Unterkunft und Heizung begründen trotzdem Hilfebedürftigkeit. Das Gericht verpflichtet das Jobcenter zur vorläufigen Zahlung von Bürgergeld sowie zur Übernahme von Heizkosten – konkret: ein Darlehen für 500 Liter Heizöl, direkt an den Lieferanten ausgezahlt.
Das Jobcenter hatte argumentiert, für ein solches Darlehen gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Gericht wandte § 22 Abs. 8 SGB II analog an – rechtlich umstritten, im Eilverfahren aber zulässig. Das LSG stellt später sogar fest, die Familie dürfte eigentlich Anspruch auf einen Zuschuss haben, nicht nur auf ein Darlehen. Das Jobcenter hat also nicht zu viel gegeben – möglicherweise zu wenig.
Und der Versagungsbescheid? Er steht dem nicht entgegen. Ein Widerspruch gegen einen solchen Bescheid entfaltet kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung – der Bescheid „pausiert“ automatisch und darf nicht vollzogen werden. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes mit Einlegung des Widerspruchs ein, ohne dass es dafür einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Familie legte ihn am 7. April 2026 ein. Das Jobcenter konnte sich zu keinem Zeitpunkt wirksam darauf berufen.
Zweite Runde vor Gericht – Jobcenter scheitert erneut
Das Jobcenter akzeptiert den Beschluss nicht und legt Beschwerde ein. Die Begründung: Der Heizbedarf sei „unverhältnismäßig hoch“ und „nicht zu erklären“. Das Darlehen entbehre einer Rechtsgrundlage. Man befürchte, das Geld nie wiederzusehen. Und überhaupt: Die Familie wirke seit über einem Jahr nicht mit.
Das Hessische Landessozialgericht lässt das nicht gelten. Am 23. April 2026 – keine vier Wochen nach dem Kasseler Beschluss – weist es die Beschwerde überwiegend zurück (Beschluss vom 23.04.2026, Az. L 6 AS 233/26 B ER). Der Anspruch auf Bürgergeld bleibt, das Heizöl-Darlehen bleibt.
Das Jobcenter erreicht nur einen Punkt: Die einstweilige Anordnung wird zeitlich begrenzt – auf Februar und Mai 2026. Der Grund ist aufschlussreich: Hilfebedürftigkeit entsteht hier nicht dauerhaft, sondern nur in den Monaten, in denen die Grundbesitzabgaben von rund 510 Euro fällig werden. In allen anderen Monaten reichen Rente und Kindergeld aus, um den Regelbedarf zu decken. Für Eigenheimbesitzer im Bürgergeld-Bezug bedeutet das: Ansprüche entstehen manchmal nur punktuell – in den Monaten, in denen größere Posten fällig werden.
Zum Mitwirkungsvorwurf äußert das LSG grundsätzliche Bedenken: Der Ehemann leidet an einer schizoaffektiven Störung und steht unter gesetzlicher Betreuung. Das LSG weist zwar auch darauf hin, dass die Ehefrau über eine notarielle Vorsorgevollmacht verfügt und für ihren Mann hätte handeln können. Aber: Wer weiß, dass jemand schwer psychisch krank ist und unter Betreuung steht, darf nicht ohne weiteres wegen mangelnder Mitwirkung versagen – ohne zu prüfen, ob die Betroffenen überhaupt in der Lage waren zu kooperieren. Ob das hier geschehen ist, lässt das Gericht offen.
Zwei Gerichte, zwei Niederlagen für das Jobcenter. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt es zu drei Vierteln selbst.
Was der Fall zeigt
Der Fall macht ein grundlegendes Problem sichtbar: Wer ein Einkommen knapp über dem Regelbedarf hat, verliert schnell den Anspruch auf Bürgergeld – obwohl die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung das Einkommen übersteigen. Gerade bei Eigenheimbesitzern entstehen solche Bedarfe oft nur in einzelnen Monaten, nicht dauerhaft.
Er zeigt auch, wie der Versagungsbescheid zum Problem werden kann: spät erlassen, mitten im laufenden Verfahren – das Gericht selbst nennt den Zeitpunkt „nahezu zur Unzeit“. Betroffene müssen dann nicht nur um ihre Leistungen kämpfen, sondern gleichzeitig noch einen neuen Widerspruch einlegen, um nicht alle Rechte zu verlieren.
Ohne das Eingreifen der Gerichte hätte die Familie den Winter ohne ausreichende Heizversorgung überstehen müssen. Mit einem schwer kranken Mann. Mit einem sechs Jahre alten Kind.
Das Jobcenter hätte deutlich früher handeln können.