Inhaltsverzeichnis
Kinderzuschlag in Kürze
- Leistung: Kinderzuschlag ergänzt das Kindergeld, damit Familien trotz geringem Einkommens kein Bürgergeld beantragen müssen. Höhe: Bis zu 297 € pro Kind – gemeinsam mit Kindergeld maximal 556 € monatlich
- Voraussetzung: Kindergeldanspruch und Mindesteinkommen von 600 € (alleinerziehend) / 900 € (Paare) brutto
- Dynamisch: Steigt das Einkommen, verringert sich der Kindergeldzuschlag schrittweise
- KiZ-Antrag: Online oder bei der Familienkasse; Bewilligung gilt sechs Monate
- Keine Wahlleistung: Ob Kinderzuschlag oder Bürgergeld richtet sich nach dem Einkommen
Eltern, deren Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht, aber nicht für den Bedarf ihrer Kinder, sollen mit dem Kinderzuschlag vom Bürgergeld ferngehalten werden. Seit 2025 beträgt der Zuschlag bis zu 297 € je Kind und Monat und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt – zusammen also bis zu 556 €.
Zum Vergleich: Beim Bürgergeld liegt der nach Alter gestaffelte Regelsatz für Kinder zwischen 357 € und 471 € im Monat, hinzu kommt der Kindersofortzuschlag von 25 €. Allerdings wird das Kindergeld dort in voller Höhe (259 € seit 2026) als sonstiges Einkommen des Kindes angerechnet.
So wird Kindergeld beim Bürgergeld angerechnet
Mit Kinderzuschlag besser gestellt
Erreichen Eltern das erforderliche Mindesteinkommen, sind sie mit Kinderzuschlag deutlich besser gestellt: Kindergeld (259 €) plus Kinderzuschlag (297 €) ergeben bis zu 556 € pro Kind. Beim Bürgergeld bleiben nach Anrechnung des Kindergeldes lediglich 123 € bis 237 € übrig. Für Kinder mit bewilligtem Kinderzuschlag besteht zudem – wie auch mit Bürgergeld – Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Voraussetzungen für den Kinderzuschlag
Der Antrag wird bei der Familienkasse gestellt, Kindergeldbezug ist dabei Voraussetzung. Außerdem gilt ein Mindesteinkommen von
- 600 € brutto für Alleinerziehende
- 900 € brutto für Elternpaare.
Maßgeblich ist das Einkommen in den letzten sechs Monaten VOR Antragstellung.
Eine feste Einkommensobergrenze gibt es nicht: Übersteigt das Einkommen den elterlichen Bedarf, wird der Kinderzuschlag schrittweise gemindert. Je höher der Bedarf, desto höher darf also auch das Einkommen sein – selbst bei vergleichsweise hohen Einkünften kann daher noch Anspruch bestehen.
Mehr als eine halbe Million Familien mit Anspruch
Nach den November-2025-Daten der Familienkasse haben 592.581 Familien Anspruch auf Kinderzuschlag. Davon entfallen 24,5 % Alleinerziehende (145.045 Personen). Insgesamt profitieren 1.449.324 Kinder.
Bedarfsermittlung beim Kinderzuschlag
Die Bedarfsermittlung folgt den Regeln des Bürgergeldes: Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden die individuellen Bedarfe angesetzt. Bei den Unterkunftskosten gibt es jedoch eine Abweichung: Während das Bürgergeld die tatsächlichen Kosten nach Haushaltsgröße berücksichtigt, arbeitet der Kinderzuschlag mit festen Pauschalen, die auf die Wohnkosten der Eltern angewendet werden. Vom ermittelten Gesamtbedarf wird das Einkommen der Eltern (und ggf. der Kinder) unter Berücksichtigung der Freibeträge abgezogen.
Um auf eine detaillierte Beschreibung des Rechenweges zu verzichten, verweisen wir auf den Kinderzuschlag Rechner von kinderzuschlag.org. Auf dieser Seite finden sich auch weitere hilfreiche Informationen zum Kindergeldzuschlag der Familienkassen.
Der Kinderzuschlag-Rechner prüft den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und sollte sich ein Anspruch ergeben, können Eltern diesen beantragen und müssen keinen Antrag auf Bürgergeld stellen, womit sie je Kind bis zu 297 € monatlich erhalten können. Zudem besteht die Möglichkeit, neben dem Kinderzuschlag auch Wohngeld als Zuschuss zu den Wohnkosten zu beantragen und das Kindergeld wird – anders als beim Bürgergeld – nicht angerechnet.
Vorrangige Leistung
Jobcenter sollten Hilfesuchende stets auf Kinderzuschlag und Wohngeld hinweisen, da beide vorrangig vor Leistungen nach dem SGB II zu beantragen sind. Unser Bürgergeld Rechner blendet diesen Hinweis ein, wenn das Einkommen einen Bürgergeld-Anspruch ausschließt.
Kindergeld und Bürgergeld: Bei Rückforderung droht doppelt Verlust
Leistungen für Eltern ohne Bürgergeld
Interessant kann der Kinderzuschlags (auch das Wohngeld) aber auch für Eltern sein, die über geringes Einkommen verfügen und bisher noch keinen Antrag auf Bürgergeld gestellt haben – sei es aus Unwissenheit oder aus Scham. Und die Dunkelziffer der Bedürftigen, die Bürgergeld nicht beantragen, weil sie Angst vor Repressalien haben und sich vor dem Jobcenter nicht offenbaren wollen, dürfte recht hoch sein.
Angst vor dem Kinderzuschlag müssen Eltern nicht haben, auch nicht vor irgendwelchen Pflichten, da die Familienkasse keine auferlegt. Daher können wir an Eltern nur appellieren, zumindest mit dem Kinderzuschlag Rechner (siehe oben) den Anspruch zu prüfen und einen Antrag zu stellen – zu verlieren hat man nichts.

