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Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen

Wer Bürgergeld beantragt, darf nicht leer ausgehen, nur weil sich Behörden nicht einig sind. Genau das passiert in der Praxis jedoch immer wieder: Jobcenter und Sozialamt schieben sich die Zuständigkeit gegenseitig zu – und Betroffene stehen plötzlich ohne Geld da. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass dieses Vorgehen unzulässig ist. Bestehen Zweifel an der Erwerbsfähigkeit, muss das Jobcenter die Leistungen zumindest vorläufig zahlen.

Warum die Erwerbsfähigkeit über alles entscheidet

Der Hintergrund liegt in einer zentralen Unterscheidung im Sozialrecht. Bürgergeld nach dem SGB II erhalten nur Personen, die als erwerbsfähig gelten. Das bedeutet: Sie müssen theoretisch in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Ist das nicht der Fall, greift stattdessen die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zuständig ist dann das Sozialamt.

Jobcenter muss Bürgergeld bei vorrangigen Leistungen vorstrecken

Genau diese Abgrenzung führt jedoch regelmäßig zu Problemen. Denn in vielen Fällen ist die Erwerbsfähigkeit nicht eindeutig geklärt. Die Folge: Beide Leistungssysteme schließen sich gegenseitig aus – und im schlimmsten Fall fühlt sich am Ende keine Behörde zuständig.

Der konkrete Fall

Wie dramatisch diese Situation werden kann, zeigt der Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Az. L 9 SO 427/15 B ER). Ein Mann beantragte Bürgergeld, verfügte über keinerlei eigene Mittel und war damit dringend auf Unterstützung angewiesen. Seine Erwerbsfähigkeit war jedoch umstritten.

Das Jobcenter stützte sich auf ein arbeitsmedizinisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit, das ihn als nicht erwerbsfähig einstufte, und verwies ihn an das Sozialamt.

Warum auch das Sozialamt nicht zahlte

Dort erhielt er jedoch ebenfalls keine Leistungen. Der Grund: Auch das Sozialamt sah seine Zuständigkeit nicht eindeutig gegeben. Solange nicht verbindlich feststand, dass tatsächlich eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, bestand Unsicherheit darüber, ob Leistungen nach dem SGB XII überhaupt zu gewähren sind.

Typisch für solche Fälle ist genau dieses Problem: Das Jobcenter sagt „nicht erwerbsfähig“, das Sozialamt sagt „nicht geklärt“ – und am Ende zahlt niemand. Damit stand der Antragsteller faktisch ohne Existenzsicherung da.

Gericht greift ein: Nahtlosigkeit hat Vorrang

Das Gericht griff im Eilverfahren ein und stellte klar: So darf das Jobcenter nicht vorgehen. Zwar sei es richtig, dass Bürgergeld grundsätzlich Erwerbsfähigkeit voraussetzt. Entscheidend sei aber, dass diese Voraussetzung zunächst eindeutig geklärt werden müsse. Solange dies nicht der Fall ist, greift das sogenannte Prinzip der Nahtlosigkeit.

Dieses Prinzip soll genau solche Situationen verhindern. Es verpflichtet die Behörden dazu, eine durchgehende Leistungsgewährung sicherzustellen. Konkret bedeutet das: Das Jobcenter darf Leistungen nicht einfach verweigern, nur weil Zweifel bestehen. Stattdessen muss es vorläufig zahlen, bis abschließend geklärt ist, ob tatsächlich keine Erwerbsfähigkeit vorliegt und damit das Sozialamt zuständig ist.

Die Existenzsicherung hat in diesen Fällen Vorrang vor Zuständigkeitsfragen.

Wer bekommt Bürgergeld? Voraussetzungen im Überblick

Was Jobcenter konkret tun müssen

Das Gericht machte zudem deutlich, dass das Jobcenter aktiv an der Klärung mitwirken muss. Es reicht nicht aus, sich auf ein eigenes Gutachten zu berufen und den Antrag abzulehnen.

Vielmehr sind mehrere Schritte erforderlich:

  • Das Sozialamt muss in die Prüfung einbezogen werden
  • vorhandene Gutachten müssen übermittelt werden
  • es ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen
  • im Zweifel ist ein verbindliches Gutachten der Rentenversicherung einzuholen

Erst wenn dieser Prozess abgeschlossen ist und die Zuständigkeit eindeutig feststeht, darf das Jobcenter die Leistung einstellen oder den Antrag endgültig ablehnen.

Bestätigung durch das Bundessozialgericht

Auch wenn der Beschluss bereits einige Jahre zurückliegt, ist seine Aussage weiterhin hochaktuell. Das Bundessozialgericht hat die sogenannte Nahtlosigkeits-Logik mehrfach bestätigt und konkretisiert. Wichtige Entscheidungen dazu sind unter anderem:

  • B 14 AS 13/19 R: Jobcenter dürfen sich nicht auf ungeprüfte oder veraltete Gutachten stützen
  • B 7 AS 3/23 R: Auch besondere Konstellationen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ändern nichts am Grundprinzip

Entscheidend bleibt stets: Eine Leistungslücke darf nicht entstehen.

Was das für Betroffene bedeutet

Für Betroffene bedeutet das ganz konkret: Wird ein Antrag mit dem Hinweis abgelehnt, das Sozialamt sei zuständig, ist Vorsicht geboten. Solange die Erwerbsfähigkeit nicht eindeutig und verbindlich festgestellt wurde, bleibt das Jobcenter in der Pflicht. Ein einfaches „Weiterverweisen“ reicht rechtlich nicht aus.

Besonders kritisch wird es, wenn gar keine Leistungen gezahlt werden. In solchen Fällen kann ein Widerspruch oder sogar ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht notwendig sein. Denn das Existenzminimum muss gesichert sein – unabhängig davon, welche Behörde am Ende zuständig ist.

Der zentrale Punkt ist damit klar: Zuständigkeitsfragen dürfen nicht zulasten der Betroffenen gehen. Solange Zweifel bestehen, muss gezahlt werden.