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Pflege zu Hause: Hunderttausende bekommen nicht, was ihnen zusteht

Hunderttausende Pflegebedürftige in Deutschland verzichten auf Geld vom Staat, obwohl sie Anspruch haben. Eine aktuelle Studie zeigt, wie groß das Problem wirklich ist: Vier von fünf Berechtigten erhalten die sogenannte Hilfe zur Pflege nicht.

Für viele Betroffene bedeutet das, dass sie Leistungen selbst bezahlen, die eigentlich übernommen werden müssten. Und oft wissen sie nicht einmal, dass ihnen dieses Geld zusteht.

Wie viele Pflegebedürftige bekommen nicht, was ihnen zusteht?

Rund 4,9 Millionen Menschen werden in Deutschland zu Hause gepflegt. Viele von ihnen haben Anspruch auf staatliche Unterstützung, die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgeht. Doch sie nutzen diese Möglichkeit nicht.

Die Studie des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Thomas Klie, erstellt im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands, kommt zu einem klaren Ergebnis: Von rund 4,2 Millionen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege hätten etwa 390.000 Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Tatsächlich erhalten diese Leistung aber nur rund 76.000 Menschen.

Das bedeutet: Hunderttausende zahlen Leistungen selbst, die eigentlich übernommen werden müssten.

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Warum verzichten so viele auf die Unterstützung?

Die Gründe sind laut Studie eindeutig. Viele wissen schlicht nicht, dass sie Anspruch auf diese Leistung haben. Andere schrecken davor zurück, Sozialhilfe zu beantragen. Und nicht selten fehlt es an klarer oder richtiger Beratung.

Gerade dieser Punkt wiegt besonders schwer. Denn das System ist komplex, Zuständigkeiten sind oft unklar und Informationen erreichen die Betroffenen nicht zuverlässig. Ein gesetzlicher Anspruch besteht zwar, kommt aber bei vielen Menschen nie an.

Was ist die Hilfe zur Pflege überhaupt?

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe und im SGB XII geregelt, konkret in den §§ 61 bis 66a. Sie greift immer dann, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Einkommen nicht ausreichen, um die tatsächlichen Pflegekosten zu decken.

Denn die Pflegeversicherung ist nur eine Teilabsicherung. Sie zahlt feste Beträge je nach Pflegegrad. Alles, was darüber hinausgeht, müssen Betroffene selbst tragen – es sei denn, die Hilfe zur Pflege springt ein.

Welche Kosten können übernommen werden?

Die Leistung umfasst deutlich mehr, als viele vermuten. Sie kann beispielsweise die Kosten für ambulante Pflegedienste übernehmen, Pflegegeld für Angehörige zahlen oder notwendige Hilfsmittel finanzieren. Auch Maßnahmen zur Anpassung der Wohnung oder Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt, können abgedeckt werden.

Entscheidend ist immer, dass die Kosten notwendig sind und nicht aus eigener Kraft getragen werden können. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden dabei angerechnet, sodass es keinen doppelten Bezug gibt.

Wer hat Anspruch auf die Leistung?

Voraussetzung ist zunächst eine anerkannte Pflegebedürftigkeit, in der Regel ab Pflegegrad 2. Gleichzeitig müssen Einkommen und Vermögen so gering sein, dass die Pflegekosten nicht gedeckt werden können.

Außerdem darf der Pflegebedarf nicht bereits vollständig durch die Pflegeversicherung oder durch Angehörige abgedeckt sein. In der Praxis bedeutet das: Gerade Menschen mit höherem Pflegebedarf haben häufig einen Anspruch, nutzen ihn aber nicht.

Wie wird die Einkommensgrenze berechnet?

Die Einkommensgrenze wird individuell ermittelt und richtet sich nach § 85 SGB XII. Sie setzt sich aus dem doppelten Regelbedarf, den angemessenen Wohnkosten und möglichen Zuschlägen für Angehörige zusammen.
Für das Jahr 2026 ergibt sich beim Regelbedarf ein Wert von 563 Euro. Daraus ergibt sich ein Grundbetrag von 1.126 Euro. Hinzu kommen die Unterkunftskosten sowie Zuschläge, etwa für einen Partner.

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung: Bei einer alleinlebenden Person mit rund 500 Euro Kaltmiete liegt die Einkommensgrenze bei etwa 1.626 Euro. Liegt das Einkommen darunter, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten vollständig. Liegt es darüber, wird nur ein Teil des überschüssigen Einkommens berücksichtigt.

Was bleibt vom Vermögen geschützt?

Auch beim Vermögen gibt es klare Schutzregeln. Ein Grundfreibetrag von 5.000 Euro pro Person bleibt unangetastet, bei Ehepaaren entsprechend mehr. Selbst genutztes Wohneigentum wird ebenfalls geschützt, ebenso bestimmte Rücklagen wie etwa für die Bestattung.

Auch eine Riesterrente bleibt außen vor. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 25.000 Euro geschützt sein, wenn sie aus eigener Erwerbstätigkeit stammen.

Wichtig ist allerdings: Schenkungen der letzten zehn Jahre können vom Sozialamt geprüft und unter Umständen zurückgefordert werden.

Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Ein häufiger Grund, warum Betroffene keinen Antrag stellen, ist die Sorge, dass ihre Kinder finanziell herangezogen werden könnten.

Diese Angst ist in den meisten Fällen unbegründet. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das seit Januar 2020 gilt, werden Kinder erst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.

Für die große Mehrheit der Familien bedeutet das: Ein Antrag hat keine finanziellen Folgen für die Kinder.

Warum die Unterschiede je nach Wohnort so groß sind

Die Studie legt massive regionale Unterschiede offen. Im Saarland nimmt nur etwa jede zehnte berechtigte Person die Leistung in Anspruch. In Sachsen-Anhalt ist es jede fünfte, in Hamburg immerhin mehr als jede dritte. Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz liegen ebenfalls deutlich unter dem Schnitt.

Das führt zu einer problematischen Situation: Ob jemand Unterstützung erhält, hängt oft nicht nur vom Anspruch ab, sondern auch vom Wohnort. Der Paritätische spricht deshalb von einem strukturellen Problem – denn eigentlich sollte die Leistung überall gleichermaßen zugänglich sein.

Wo wird die Hilfe zur Pflege beantragt?

Der Antrag wird beim zuständigen Sozialamt gestellt. Zuständig ist die Stadt oder der Landkreis, in dem die pflegebedürftige Person lebt.

Auch Angehörige können den Antrag übernehmen, wenn Betroffene dazu selbst nicht in der Lage sind. Zusätzlich gibt es Pflegestützpunkte, die kostenlos beraten und bei der Antragstellung helfen können.

Das Sozialamt selbst ist nach § 14 SGB I zur Beratung verpflichtet. Trotzdem zeigt die Studie, dass genau diese Informationen viele Menschen nicht erreichen.

Ein Anspruch, der nicht ankommt

Die Zahlen machen deutlich, wie groß die Lücke ist. Ein gesetzlicher Anspruch besteht – doch er wird in vielen Fällen nicht genutzt. Für die Betroffenen bedeutet das oft eine unnötige finanzielle Belastung und eine schlechtere Versorgung.

Das eigentliche Problem ist dabei nicht, dass es keine Unterstützung gibt. Sondern dass sie bei vielen Menschen nie ankommt – obwohl sie ihnen zusteht.