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Bürgergeld: Schonfrist läuft aus – ab 2027 droht die Zwangsverrentung

Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld – ein Rückschritt zum Hartz-IV-System mit verschärften Regeln. Doch das nächste Problem wartet schon: Ab Januar 2027 könnte die Zwangsverrentung zurückkehren. Besonders bitter trifft das ausgerechnet jene, die sich mit ihrer Rente eigentlich aus der Grundsicherung hätten befreien können.

Das Grundsicherungsgeld ist da – und es wird härter

Nach langem politischen Ringen ist es beschlossene Sache: Das Bürgergeld wird zum Grundsicherungsgeld. Der Start ist zum 1. Juli 2026 vorgesehen. Was sich nach einer bloßen Umbenennung anhört, ist in Wahrheit ein handfester sozialer Rückschritt.

Der bisherige allgemeine Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person entfällt. Die neue Regelung staffelt nach Alter: Wer unter 30 ist, bekommt 5.000 Euro Freibetrag – wer über 51 ist, 20.000 Euro. Für viele in der Mitte bedeutet das deutlich weniger Schutz als bisher. Und die Vermögenskarenzzeit im ersten Jahr, die Neubeziehern bislang eine Atempause verschaffte, entfällt ebenfalls ersatzlos.

Auch die Karenzzeit bei den Wohnkosten ist faktisch ausgehöhlt: Ein Deckel bei 1,5-facher Angemessenheitsgrenze macht sie für viele wertlos. Dazu kommen schärfere Sanktionen und ein strikter Vermittlungsvorrang.

Kurz: Die Bundesregierung hat das Bürgergeld in weiten Teilen zurück auf Hartz-IV-Niveau gebracht – nur mit neuem Namen und neuen Verschärfungen.

Ab 2027 droht das nächste Problem: Zwangsverrentung

Während die Grundsicherungsreform noch kaum verdaut ist, wartet ab 2027 bereits das nächste Ungemach. Die seit 2023 geltende Schutzfrist, die Bürgergeld-Empfänger vor einer erzwungenen Frührente bewahrt, läuft zum 31. Dezember 2026 aus.

Die rechtliche Grundlage dafür ist § 12a SGB II. Dort ist geregelt, dass Leistungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet sind, vorrangige Sozialleistungen – darunter auch eine vorgezogene Altersrente – in Anspruch zu nehmen, bevor das Jobcenter einspringt. Der aktuelle Schutz ist lediglich als befristete Ausnahme formuliert. Im Gesetz heißt es wörtlich:

„Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“

Obwohl das Bürgergeld durch die Reform grundlegend umgebaut wurde, blieb §12a SGB II unangetastet. Die Schutzfrist läuft damit planmäßig aus – ohne dass eine Verlängerung bislang beschlossen wäre.

Das Thema beschäftigt auch die Politik. Auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Vollath (Die Linke) antwortete die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Mast (Drucksache 21/2387 vom 24.10.2025):

„Die Bundesregierung prüft die Verlängerung oder Verstetigung der Regelung des § 12a Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Dazu hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung am 23. September 2025 den Forschungsbericht ‚Ältere Leistungsberechtigte in der Grundsicherung‘ vorgelegt. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.“

Geprüft wird also – entschieden ist nichts. Und angesichts einer Reform, die in allen wesentlichen Punkten zulasten der Betroffenen ausgefallen ist, dürfte die politische Bereitschaft zur Verlängerung überschaubar sein. Die Richtung der letzten Monate spricht jedenfalls nicht dafür.

Betroffen wären Grundsicherungsgeld-Empfänger, die die Wartezeit von mindestens 35 Beitragsjahren erfüllen und damit die Altersrente für langjährig Versicherte der Deutschen Rentenversicherung frühestens ab 63 in Anspruch nehmen könnten. Wer schwerbehindert ist (GdB 50 oder höher), ist bereits ab 62 Jahren zur Frührente berechtigt. Die Abschläge fallen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwar etwas geringer aus – wegfallen tun sie nicht.

Kein neues Problem – und trotzdem keine Lösung in Sicht

Die Schutzregel von 2023 kam nicht aus dem Nichts. Sie war eine direkte Reaktion auf Härtefälle, die unter dem alten Hartz-IV-System dokumentiert worden waren: Menschen, die vom Jobcenter zur Frührente gedrängt wurden, obwohl das für sie finanziell nachteilig war – dauerhaft. Fälle, in denen die erzwungenen Rentenabschläge dazu führten, dass Betroffene ihr Leben lang auf ergänzende Grundsicherung angewiesen blieben, statt irgendwann auf eigenen Beinen zu stehen.

Mit der Unbilligkeitsverordnung existiert zwar eine Regelung, die Härtefälle abfedern soll: § 6 UnbilligkeitsV schützt Betroffene, wenn die vorgezogene Rente in Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung führen würde. Die Prüfung erfolgt jedoch einmalig zum Zeitpunkt der Entscheidung – auf Basis von 70 Prozent der später zu erwartenden Vollrente, was durchaus als großzügiger Puffer zur Hilfebedürftigkeitsgrenze gedacht ist. Ergibt sie, dass keine Hilfebedürftigkeit zu erwarten ist, wird zwangsverrentet – mit dauerhaften Abschlägen. Was danach kommt, steigende Mieten, Krankheit, veränderte Lebensumstände, bleibt unberücksichtigt. Im schlimmsten Fall sorgen genau diese Abschläge dafür, dass später doch Hilfebedürftigkeit eintritt – eine Hilfebedürftigkeit, die ohne Zwangsverrentung möglicherweise nie entstanden wäre.

Die eigentliche Härte: Wer eine gute Rente hat, wird am härtesten getroffen

Nicht jeder, der im Grundsicherungsgeld landet, hat eine karge Rente. Manche sind erst in den letzten Jahren ihres Arbeitslebens – durch Jobverlust, Krankheit oder andere Umstände – in die Grundsicherung gerutscht. Sie haben aber über Jahrzehnte solide Rentenbeiträge eingezahlt. Ihre reguläre Rente wäre hoch genug, um ein eigenständiges Leben zu führen – kombiniert mit Wohngeld sogar ohne jede weitere staatliche Grundsicherung.

Für diese Menschen wäre die Rente zum regulären Zeitpunkt der echte Ausweg aus dem System gewesen. Kein Amt mehr, das die Kontoauszüge sehen will. Kein Nachweis der Bedürftigkeit. Einfach eine Rente, die reicht – und wo nötig, ein Wohngeldanspruch obendrauf.

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Die Zwangsverrentung verbaut genau diesen Weg – dauerhaft

Tritt die Zwangsverrentung in Kraft, kann das Jobcenter diese Menschen zur Frührente drängen. Für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze zieht die Deutsche Rentenversicherung dauerhaft 0,3 Prozent ab – maximal vier Jahre, maximal 14,4 Prozent. Bei einer Rente von 1.400 Euro sind das über 200 Euro weniger pro Monat. Nach einem Jahr mehr als eine Monatsrente. Nach zehn Jahren knapp 24.000 Euro. Geld, das sich jemand über Jahrzehnte erarbeitet hat.

Und die Kürzung bleibt – egal was danach passiert. Steigen die Mieten, kommt Krankheit dazu, verändern sich die Lebensumstände, ist die einmal getroffene Entscheidung nicht revidierbar. Was zum Zeitpunkt der Prüfung noch als ausreichend galt, kann Jahre später in Hilfebedürftigkeit münden – und damit in die Grundsicherung im Alter beim Sozialamt. Statt Unabhängigkeit: wieder im System, diesmal ohne Aussicht auf Änderung.

Im schlimmsten Fall wird die Zwangsverrentung zum Boomerang.

Eine Verschiebung, keine Lösung

Für die Statistik sieht es gut aus: Wer Rente bezieht, verschwindet aus der SGB-II-Statistik. Die Grundsicherungsquote sinkt – auf dem Papier. Für Betroffene ist das teuer erkauft. Dauerhaft gekürzte Rentenansprüche, die sich jemand über Jahrzehnte erarbeitet hat, lassen sich nicht rückgängig machen.

Die Grundsicherungsreform ist ein Rückschritt. Die drohende Rückkehr der Zwangsverrentung ab 2027 macht es für einen bestimmten Personenkreis noch schlimmer. Das ist keine Lösung. Das ist eine Verschiebung. Auf Kosten derer, die am wenigsten dafür können.