Ein Grundsicherungsempfänger wollte während einer Hitzewelle auf Kosten des Sozialamts in ein klimatisiertes Hotel ziehen. Das Hessische Landessozialgericht wies seine Beschwerde zurück, schloss eine Kostenübernahme in gesundheitlichen Ausnahmefällen aber nicht aus. Entscheidend ist, ob die eigene Wohnung während der Hitze tatsächlich unbewohnbar wird und eine konkrete Gesundheitsgefahr entsteht.
Mann wollte während der Hitze in ein klimatisiertes Hotel ziehen
Der Mann bezieht Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und lebt im vierten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Wegen einer koronaren Herzerkrankung, eines früheren Herzinfarkts und mehrerer eingesetzter Stents sah er sich durch die hohen Temperaturen besonders gefährdet.
Er beantragte deshalb beim Sozialamt eine Zusicherung zur Kostenübernahme für ein klimatisiertes Hotel während einer gesundheitsgefährdenden Hitzeperiode.
Das Sozialgericht Frankfurt lehnte den Eilantrag am 02.07.2026 ab (Az. S 27 SO 212/26 ER). Die Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht blieb mit Beschluss vom 22.07.2026 ebenfalls erfolglos (Az. L 4 SO 129/26 B ER).
Antrag scheiterte bereits am fehlenden konkreten Hotelangebot
Der Anspruch scheiterte nach Ansicht des Gerichts bereits daran, dass der Mann seinen Antrag nicht auf eine bestimmte, tatsächlich verfügbare Hotelunterkunft konkretisiert hatte. Eine Zusicherung kann nur im Hinblick auf ein konkretes Unterkunftsangebot erteilt werden – mit Zeitraum, Hotel und Preis. Ein Anspruch auf pauschale Zusage, während künftiger Hitzewellen irgendein klimatisiertes Hotel bezahlt zu bekommen, besteht nicht. Schon deshalb musste das Gericht den Antrag ablehnen.
Klimaanlage gehört nicht zum geschuldeten Wohnstandard
Unabhängig davon prüfte das Gericht auch in der Sache, ob ein gesteigerter Unterkunftsbedarf bestand. Danach gehört eine Klimaanlage nicht zur Ausstattung, die das Sozialamt im Rahmen der Grundsicherung finanzieren muss. Die übernommene Unterkunft muss ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichen, eine klimatisierte Wohnung zählt nicht zu diesem Standard.
Eine Hitzewelle trifft Menschen ohne Klimaanlage als allgemeines Zivilisationsrisiko, an dem der Gesetzgeber trotz des Klimawandels – so das Gericht – bislang nichts geändert hat. Grundsicherungsempfänger müssen sich deshalb zunächst wie jeder andere Mensch ohne Klimaanlage durch Selbsthilfe auf die Hitze einstellen. Das Gericht nannte insbesondere die Verschattung der Fenster, das Lüften der Wohnung und die Erzeugung von Verdunstungskälte.
Zumutbar ist auch, für einige Stunden am Tag auf die Nutzung der Wohnung zu verzichten und sich etwa in kühleren öffentlichen Räumen aufzuhalten.
Hotelkosten in Ausnahmefällen dennoch möglich
Eine Kostenübernahme für ein Hotel ist damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Sozialamt kann zur Zahlung verpflichtet sein, wenn die vorhandene Wohnung während der Hitze tatsächlich unbewohnbar wird.
Dafür muss die Wohnung trotz aller verfügbaren Schutzmaßnahmen so heiß bleiben, dass insbesondere nachts kein ausreichend langer Schlaf ohne konkrete Gesundheitsgefahr möglich ist. Ein Anspruch kommt auch in Betracht, wenn die betroffene Person die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht verlassen und sich tagsüber nicht an einem kühleren Ort aufhalten kann.
Eine allgemeine Belastung durch hohe Temperaturen genügt nicht. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung, die sich aus dem individuellen Gesundheitszustand und den tatsächlichen Verhältnissen in der Wohnung ergibt.
Konkrete Gesundheitsgefahr nicht glaubhaft gemacht
Das Gericht unterstellte zugunsten des Mannes, dass er aufgrund seiner Vorerkrankungen einem gesteigerten Risiko unterliegt. Er hatte jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Wohnung während der Hitze tatsächlich unbewohnbar wurde.
So fehlten nachvollziehbare Temperaturmessungen aus der Wohnung. Der Mann erklärte auch nicht ausreichend, weshalb sich die Fenster tagsüber nicht verschatten und nur eingeschränkt öffnen ließen. Nach früher eingereichten Fotos befindet sich über seiner Wohnung zudem noch eine weitere Etage, das Dachgeschoss – seine Wohnung liegt also nicht, wie von ihm angegeben, unmittelbar unter dem Dach.
Damit blieb offen, welche Temperaturen in den Räumen tatsächlich erreicht wurden und weshalb einfachere Schutzmaßnahmen nicht ausreichten.
Was für einen Anspruch belegt werden müsste
Für eine Übernahme der Hotelkosten müssen zwei Voraussetzungen belegt werden:
- ein konkretes und preislich angemessenes Hotelangebot, damit das Sozialamt Zeitraum, Verfügbarkeit und Kosten prüfen kann
- die konkrete Gesundheitsgefahr, glaubhaft gemacht durch nachvollziehbare Angaben zu den Temperaturen in der Wohnung, zu erfolglos eingesetzten Schutzmaßnahmen und zum individuellen Gesundheitszustand
Der Beschluss eröffnet damit keinen allgemeinen Anspruch auf ein klimatisiertes Hotel. Er zeigt aber, dass das Sozialamt in einem ausreichend belegten gesundheitlichen Ausnahmefall zur Übernahme der Kosten verpflichtet sein kann.
