Wer sich mit dem Jobcenter über Bewerbungen, eine Maßnahme oder die Aufnahme einer Arbeit nicht einigt, kann seit Juli 2026 keinen neutralen Schlichter mehr einschalten. Mit dem Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld ist das Schlichtungsverfahren beim Kooperationsplan weggefallen – und mit ihm ein Schutz: Solange eine Schlichtung lief, durfte nichts gekürzt werden. Nun setzt das Jobcenter die Mitwirkungspflichten per Bescheid fest, und wer den missachtet, muss mit einer Kürzung rechnen.
Aus dem Schlichtungsverfahren wird ein Pflichtbescheid
Bis Ende Juni konnten beide Seiten – Leistungsempfänger wie Jobcenter – eine Schlichtung verlangen, wenn sie sich über den Kooperationsplan nicht einigten. Eine bislang unbeteiligte und nicht weisungsgebundene Person sollte dann binnen vier Wochen vermitteln. Und solange verhandelt wurde, durfte der Streit über den Plan für sich genommen keine Kürzung auslösen.
Diese Zwischenstufe gehört beim Grundsicherungsgeld der Vergangenheit an. Der neue § 15a SGB II heißt nicht mehr „Schlichtungsverfahren“, sondern schlicht „Verpflichtung“ – und das ist Programm. Kommt kein Kooperationsplan zustande oder lässt er sich nicht fortschreiben, schreibt das Jobcenter jetzt selbst vor, was zu tun ist: per Bescheid, verbindlich, schriftlich. Dasselbe gilt, wenn vereinbarte Schritte ohne triftigen Grund liegen bleiben.
Ungepflegt zum Vorstellungsgespräch – Jobcenter kann 507 Euro streichen
Verbindlich machen lässt sich damit fast alles, was vorher im Plan stand: Bewerbungen, die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, eine Ausbildung, ein gefördertes Arbeitsverhältnis oder eine Eingliederungsmaßnahme. Wo das Jobcenter Eigenbemühungen fordert, muss es aber konkret werden – was ist nachzuweisen, wie oft, in welcher Form, bis wann? Pauschale Ansagen reichen nicht, und zumutbar bleiben müssen die Vorgaben ohnehin.
Der Kooperationsplan selbst kürzt kein Grundsicherungsgeld
Der Kooperationsplan bleibt trotz der Reform rechtlich unverbindlich. Er wird nicht unterschrieben, enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und begründet weder für das Jobcenter noch für den Leistungsempfänger unmittelbar durchsetzbare Ansprüche. Allein weil ein dort genannter Schritt nicht erledigt wurde oder keine Einigung über den Plan gelingt, darf das Grundsicherungsgeld deshalb noch nicht gekürzt werden.
Die finanziellen Folgen hängen allein am gesonderten Pflichtbescheid. Wer eine darin wirksam angeordnete Handlung ohne wichtigen Grund nicht erfüllt, begeht eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II. Seit Juli kostet das grundsätzlich 30 Prozent des Regelbedarfs, und zwar bis zu drei Monate lang – bei einem Alleinstehenden summiert sich das auf 506,70 Euro. Vorher muss das Jobcenter Betroffene aber anhören und prüfen, ob ein Härtefall vorliegt.
Gegen den Pflichtbescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dabei kommt es besonders darauf an, ob die geforderte Handlung eindeutig, zeitlich bestimmt und im konkreten Fall zumutbar ist. Dasselbe gilt für eine angeordnete Maßnahme: Inhalt, Dauer und zeitlicher Umfang müssen klar erkennbar sein.
Ohne klare Vorgaben darf das Jobcenter nicht zur Maßnahme verpflichten
Auch das Jobcenter muss im Kooperationsplan etwas anbieten
Die Reform verschärft nicht nur die Pflichten der Leistungsempfänger. Ein neu erstellter oder fortgeschriebener Kooperationsplan muss zugleich ein persönliches Angebot des Jobcenters zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Gemeint sind etwa konkrete Stelleninformationen, assistierte Vermittlung, eine Qualifizierung, ein Förderangebot oder ein Sprachkurs.
Für Empfänger von Grundsicherungsgeld klingt dieses Angebot allerdings nach mehr, als es ist. Zwar muss der Plan ein solches Angebot enthalten, doch die Anforderungen sind gering. Nach den neuen Weisungen der Bundesagentur reicht dafür schon ein weiterer Beratungstermin – sofern er ein individuelles Anliegen aufgreifen soll und zeitlich feststeht oder zumindest eingegrenzt ist.
Einen Anspruch auf die gewünschte Weiterbildung oder eine bestimmte Förderung schafft ein solches Angebot deshalb nicht. Umgekehrt erfüllt ein neuer Plan, der nur Bewerbungszahlen und andere Eigenbemühungen nennt, aber kein persönliches Angebot des Jobcenters enthält, nicht, was das Gesetz seit Juli verlangt. Der Kooperationsplan muss in Textform ausgehändigt werden und soll spätestens nach jeweils sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.
Alte Schlichtungen dürfen nur noch bis Jahresende laufen
Für bereits begonnene Verfahren gilt eine Übergangsregel. Wurde die Schlichtung spätestens am 30. Juni 2026 eingeleitet, darf sie noch abgeschlossen werden. Nach den Weisungen der Bundesagentur muss dies spätestens bis zum 31. Dezember 2026 geschehen. Wer seit Juli Grundsicherungsgeld bezieht und mit dem Jobcenter über einen neuen oder fortgeschriebenen Kooperationsplan streitet, kann dieses Verfahren nicht mehr verlangen.
Damit läuft die neue Ordnung auf eine klare Trennung hinaus: Der gemeinsam erstellte Plan bleibt unverbindlich, der Schlichter fällt weg und strittige Pflichten werden per Bescheid festgesetzt. Dieser Bescheid lässt sich anfechten, ein bloßes „Wir waren uns nicht einig“ schützt aber nicht vor den nächsten Schritten des Jobcenters. Gerade deshalb sollte ein neuer Kooperationsplan nicht nur auf die eigenen Pflichten, sondern auch auf das konkrete Angebot der Behörde geprüft werden.
