Du beziehst Bürgergeld und arbeitest nebenbei im Minijob? Seit 2026 darfst du bis zu 603 € monatlich verdienen. Davon wird dir jedoch nicht alles angerechnet: Das Jobcenter zieht deinen Einkommensfreibetrag ab – maximal 208,90 € – und kürzt dein Bürgergeld um den Rest. Wie viel Geld dir konkret bleibt, zeigt dir der Rechner weiter unten.
- Minijob: Bis 603 € (556 € in 2025) monatlicher Zuverdienst neben dem Bürgergeld möglich.
- Freibetrag: Maximal 208,90 € (194,80 € in 2025) anrechnungsfrei (Staffel siehe weiter unten).
- Formel: 100 € + 20 % (100–520 €) + 30 % (520–603 €)
- Anrechnung: Nettoverdienst – Freibetrag = Kürzung der Leistungen (Zuflussprinzip).
- U25 in Schule/Studium/Ausbildung/FSJ/BFD: Erwerbseinkommen bis 603 € komplett anrechnungsfrei.
- Meldepflicht: Jeder Minijob muss dem Jobcenter vor Beginn gemeldet werden – unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Minijob Freibetrag Rechner
Gib dein Einkommen aus dem Minijob ein und berechne deinen Freibetrag:
Wie wird der Bürgergeld-Freibetrag beim Minijob berechnet?
Bist du 25 oder älter, bleiben im Minijob mindestens 100 € (Grundfreibetrag) und höchstens 208,90 € anrechnungsfrei (194,80 € in 2025), das ist der maximale pauschale Freibetrag. So setzt sich der Einkommensfreibetrag im Detail zusammen:
| Satz | Einkommensbereich | Freibetrag |
|---|---|---|
| 100 % | bis 100 € (100 % von 100 €) | 100,00 € |
| 20 % | 100 – 520 € (20 % von 420 €) | 84,00 € |
| 30 % | 520 – 603 € (30 % von 83 €) | 24,90 € |
| Gesamt-Freibetrag | 208,90 € | |
Minijob und Bürgergeld – So übernimmt das Jobcenter die Rentenbeiträge
Wie viel darf ich im Minijob verdienen, ohne dass mein Bürgergeld gekürzt wird?
Ganz ohne Kürzung bleiben dir nur die ersten 100 € monatlich (Grundfreibetrag). Jeder Euro, den du darüber hinaus verdienst, wird anteilig mit deinem Bürgergeld verrechnet.
Verdienst du beispielsweise die vollen 603 €, zieht das Jobcenter dir insgesamt 394,10 € von den Leistungen ab – dir bleiben am Ende also Freibetrag und Grundfreibetrag zusammengerechnet als echtes Plus auf dem Konto. Wie sich das bei weniger Einkommen verteilt, zeigen die folgenden Beispiele:
Weitere Berechnungsbeispiele: Freibetrag und Anrechnung nach Verdienst
Du verdienst nicht jeden Monat die vollen 603 €? So ändern sich Freibetrag und Anrechnung bei geringerem Einkommen:
| Minijob-Verdienst | Freibetrag | Anrechnung |
|---|---|---|
| 100 € | 100,00 € | 0,00 € |
| 200 € | 120,00 € | 80,00 € |
| 300 € | 140,00 € | 160,00 € |
| 400 € | 160,00 € | 240,00 € |
| 450 € | 170,00 € | 280,00 € |
| 500 € | 180,00 € | 320,00 € |
| 520 € | 184,00 € | 336,00 € |
| 538 € | 189,40 € | 348,60 € |
| 556 € | 194,80 € | 361,20 € |
| 603 € | 208,90 € | 394,10 € |
Mehr als 100 € ohne Anrechnung bei hohen Werbungskosten
Du kannst den Grundfreibetrag von 100 € erhöhen, wenn dein monatliches Einkommen über 400 € liegt und du höhere Werbungskosten nachweist (z. B. hohe Fahrtkosten). Beispiel: Du verdienst 603 € und hast 150 € nachweisbare Fahrtkosten. Dann sieht die Rechnung so aus:
| Satz | Einkommensbereich | Freibetrag |
|---|---|---|
| 100 % | bis 150 € (100 % von 150 €) | 150,00 € |
| 20 % | 100 – 520 € (20 % von 420 €) | 84,00 € |
| 30 % | 520 – 603 € (30 % von 83 €) | 24,90 € |
| Gesamt-Freibetrag | 258,90 € | |
Durch die höheren Werbungskosten bleiben dir statt 208,90 € nun 258,90 € anrechnungsfrei, sodass nur 344,10 € auf das Bürgergeld angerechnet werden.
Sonderregel für Schüler, Azubis und Studenten unter 25 Jahren
Bis zum 25. Geburtstag gilt für Schüler, Azubis, Studenten (BAföG-förderfähiges Studium), Freiwilligendienstleistende (FSJ/BFD) sowie Schulabgänger bis zum Ende des 3. Monats nach Abschluss: Dein Erwerbseinkommen bleibt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (603 €) vollständig anrechnungsfrei. Beträge darüber werden nach den allgemeinen Zuverdienst-Freibeträgen angerechnet.
Wie entwickelt sich die Minijob-Grenze mit dem Mindestlohn?
Mit der Mindestlohn-Erhöhung 2026 von 12,82 € auf nun 13,90 € pro Stunde ist auch die Minijob-Grenze gestiegen. Statt 556 € im Vorjahr sind nun bis zu 603 € Einkommen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung möglich.
Seit der Minijob-Reform 2022 ist die Verdienstgrenze an eine gesetzliche Formel gekoppelt, die auf einer monatlichen Arbeitszeit von rund 43 ⅓ Stunden basiert:
Minijob-Grenze = (Mindestlohn × 130) ÷ 3 (≈ 43 ⅓ Stunden, auf volle € aufgerundet)
Die Mindestlohnkommission hatte beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten anzuheben. Nach dem ersten Schritt im Jahr 2026 folgt zum 01.01.2027 die nächste Anpassung, wodurch sich auch die Verdienstgrenze für Minijobs noch einmal verschiebt:
| Jahr | Maximaler Minijob-Verdienst |
|---|---|
| 2022 | 450 € |
| 2023 | 520 € |
| 2024 | 538 € |
| 2025 | 556 € |
| 2026 | 603 € |
| 2027 | 633 € |
Mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben
Du darfst verschiedene Nebentätigkeiten parallel ausüben. Die gesetzliche Grenze von 603 € gilt dabei jedoch nicht pro Job, sondern für die Gesamtsumme aller Verdienste. Du kannst also auch mehrere Minijobs nebeneinander haben, solange du insgesamt unter der Grenze von aktuell 603 € bleibst.
Kritik an Bürgergeld & Co. – Mehr arbeiten lohnt nicht
Anrechnung von Sonderzahlungen und Trinkgeld
Wer neben dem Bürgergeld arbeitet, muss die Abrechnungsregeln des Jobcenters genau kennen. Hier gilt grundsätzlich das sogenannte Zuflussprinzip: Jede Einnahme mindert deinen Leistungsanspruch genau in dem Monat, in dem das Geld tatsächlich auf deinem Konto eingeht.
Das gilt ausnahmslos für einmalige Extras wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die im Monat der Auszahlung voll als Einkommen angerechnet werden und entsprechend das Bürgergeld kürzen.
Auch unregelmäßige Zuwendungen im Job zählen dazu: Erhältst du Trinkgelder und Sachbezüge oder stellt dir der Arbeitgeber kostenlose Mahlzeiten zur Verfügung (z. B. in der Gastronomie), kann das Jobcenter diesen Wert ebenfalls als Einkommen werten und bedarfsmindernd von deinen Leistungen abziehen.
Arbeitsrecht: Minijob ist kein Job zweiter Klasse
Neben der Anrechnung solltest du die wichtigsten arbeitsrechtlichen Punkte kennen. Als Minijobber hast du dieselben Ansprüche wie Beschäftigte in sozialversicherungspflichtiger Teil- oder Vollzeit, u. a.:
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Bezahlter Erholungsurlaub
- Feiertagsvergütung
- Kündigungsschutz, insbesondere bei Schwangerschaft
- Mutterschutz und Anspruch auf Elternzeit
Diese Ansprüche sind gesetzlich geregelt und nicht vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängig.
Statistik: Jeder dritte Aufstocker ist Minijobber
Laut den jüngsten Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (Stand Mai 2026, Datenbasis Oktober 2025) waren rund 264.377 Bürgergeld-Empfänger ausschließlich in einem Minijob tätig – etwa 32,5 % aller Erwerbstätigen im Bürgergeld-Bezug. Insgesamt stockten 812.945 Erwerbstätige mit Bürgergeld auf, davon 754.547 als Arbeitnehmer. Die meisten Minijobber unter den Aufstockern sind Alleinstehende ohne Kinder sowie Alleinerziehende.
| Jahr | Aufstocker (ELB) | davon Minijob | Quote Minijob | ||
|---|---|---|---|---|---|
| 2025 | 812.945 | 264.377 | 32,5 % | ||
| 2024 | 826.444 | 353.674 | 34,0 % | ||
| 2023 | 795.846 | 350.567 | 34,0 % | ||
| 2022 | 812.828 | 340.668 | 31,8 % | ||
| 2021 | 863.761 | 354.567 | 29,9 % | ||
| 2020 | 933.234 | 389.250 | 29,5 % | ||
| Quelle: Bundesagentur für Arbeit (Monats-/Jahreswerte); eigene Berechnungen. | |||||
