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Bürgergeld monatelang verweigert – Gericht weist Jobcenter in die Schranken

Ein Aktenordner voller Unterlagen der Ex-Frau – und am Ende zählte davon fast nichts. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat einem schwerbehinderten Mann im Eilverfahren vorläufige Bürgergeld-Regelleistungen – heute Grundsicherungsgeld – zugesprochen, nachdem sein Jobcenter den Antrag monatelang blockiert hatte. Der Vorwurf der Behörde: mangelnde Mitwirkung. Das Problem dabei: Verlangt wurden vor allem Nachweise, die entweder längst vorlagen oder mit dem eigentlichen Anspruch des Mannes gar nichts zu tun hatten.

Der Fall

Der Kläger hat seit 2010 einen Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen G und B, seit 2021 ist für ihn ein Berufsbetreuer bestellt. Nach einem Umzug im Dezember 2023 – zuvor bezog er in einer anderen Stadt Leistungen nach dem SGB XII – beantragte er über seinen Betreuer beim zuständigen Jobcenter Bürgergeld. Er lebt mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammen, die ebenfalls schwerbehindert ist (GdB 100, Merkzeichen RF) und unter Betreuung steht. Sie bezieht eine Erwerbsminderungsrente von rund 792 Euro netto monatlich. Sie lebt mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft, bezieht jedoch selbst keine Leistungen nach dem SGB II.

Jobcenter-Bescheid falsch? Warum fast jeder dritte Widerspruch Erfolg hat

Was das Jobcenter alles verlangte

Das Jobcenter forderte einen umfangreichen Katalog an Unterlagen an – darunter auch mehrere, die ausdrücklich die Partnerin betrafen: Personalausweis, Sozialversicherungsnummer, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis sowie Kontoauszüge sämtlicher Konten, inklusive Kreditkarten, Online-Bezahldiensten und aufgelöster Sparkonten. Als der Kläger einen Teil der Unterlagen nicht fristgerecht einreichte, versagte das Jobcenter mit Bescheid vom 8. Januar 2024 die Leistungen vollständig – gestützt auf § 66 SGB I, der es Behörden erlaubt, Leistungen ohne weitere Sachprüfung zu verweigern, wenn Mitwirkungspflichten verletzt werden.

Tatsächlich reichte der Kläger in den Wochen danach zahlreiche weitere Unterlagen nach, darunter auch etliche Dokumente seiner Partnerin. Das Jobcenter bestand jedoch weiter auf einer restlichen Liste offener Nachweise – und lehnte den Antrag mit einem zweiten Bescheid vom 9. Februar 2024 ab.

Der Bescheid, der nie ankam

Hier liegt einer der bemerkenswertesten Punkte des Falls: Dieser zweite Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger nie wirksam bekanntgegeben. Zwei Zustellversuche per Post scheiterten mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“. Rechtlich blieb damit allein der ursprüngliche Versagungsbescheid vom 8. Januar 2024 maßgeblich, gegen den der Kläger fristgerecht Widerspruch eingelegt hatte.

Eilantrag zunächst gescheitert

Der Kläger beantragte beim Sozialgericht Gelsenkirchen einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig Leistungen zu erhalten. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 4. März 2024 ab (S 33 AS 310/24 ER) und folgte der Argumentation des Jobcenters: Insbesondere sei nicht geklärt, ob die Partnerin über Vermögen verfüge – aus den Kontoauszügen ergebe sich ein Sparvertrag, zu dem monatliche Raten überwiesen würden.

Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen

Das LSG sieht es anders

Auf die Beschwerde des Klägers hin korrigierte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 21 AS 486/24 B ER und L 21 AS 487/24 B, Beschluss vom 11. Juli 2024) diese Einschätzung deutlich – und rügte das Vorgehen des Jobcenters in mehrfacher Hinsicht:

  • Ein Teil der geforderten Unterlagen lag der Behörde bereits vor. Schwerbehindertenausweis, Nachweis der Krankenversicherung, Sozialversicherungsnummer und Kontoauszüge der Partnerin waren zu diesem Zeitpunkt längst eingereicht – das Jobcenter forderte sie in seinen weiteren Schreiben dennoch erneut an.
  • Für seine eigenen Nachweispflichten hatte der Kläger ausreichend vorgelegt. Krankenversicherungsschutz und Kindergeldbezug ließen sich zweifelsfrei aus bereits vorliegenden Unterlagen entnehmen, eine separate Kopie der Krankenkassenkarte oder ein gesonderter Kindergeldbescheid waren dafür nicht zwingend erforderlich.
  • Für die übrigen Angaben zur Partnerin traf den Kläger keine Mitwirkungspflicht. Die Partnerin ist nicht selbst Antragstellerin, sondern lediglich Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach Auffassung des Senats konnte der Kläger die verlangten Unterlagen ohnehin nicht beschaffen, da er über die Angelegenheiten seiner Partnerin – die selbst unter Betreuung steht – keine Verfügungsbefugnis hatte.

Entscheidend ist dabei ein Verfahrensgrundsatz, den das LSG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betont: Werden Auskünfte zu einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das nicht selbst Antragsteller ist, aus Sicht des Jobcenters nicht ausreichend erteilt, muss die Behörde ein förmliches Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 SGB II direkt an dieses Mitglied richten. Und selbst dann ist die betroffene Person nur zur Auskunft verpflichtet – nicht dazu, diese Auskunft durch Belege wie Kontoauszüge nachzuweisen (BSG, Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 87/09 R). Eine Entscheidung zulasten des Antragstellers wegen ungeklärter Verhältnisse der Partnerin ist erst zulässig, wenn das Jobcenter diesen Auskunftsanspruch gegenüber der Partnerin selbst erfolglos geltend gemacht hat.

Die Entscheidung im Detail

Das LSG verpflichtete das Jobcenter, dem Kläger für den Zeitraum vom 26. Februar bis 31. März 2024 – also ab Eingang des Eilantrags bei Gericht – Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zu zahlen. Für die Zeit ab dem 1. April 2024 hatte das Jobcenter zwischenzeitlich ohnehin bereits regulär bewilligt (Bescheid vom 13. Juni 2024), sodass sich der Streit insoweit erledigt hatte. Zusätzlich erhielt der Kläger für beide Instanzen ratenfreie Prozesskostenhilfe.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, keine abschließende Entscheidung in der Hauptsache. Über den zugrundeliegenden Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2024 muss das Sozialgericht Gelsenkirchen noch in einem separaten Klageverfahren entscheiden. Die Begründung des LSG dürfte für das Hauptsacheverfahren allerdings erhebliches Gewicht haben.

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Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Für Betroffene in ähnlichen Konstellationen macht der Beschluss zwei Dinge deutlich: Erstens dürfen Jobcenter die Mitwirkungspflicht eines Antragstellers nicht auf Unterlagen erstrecken, die dieser mangels Verfügungsbefugnis gar nicht beibringen kann – etwa Dokumente eines (Ex-)Partners, der selbst keine Leistungen beantragt. Zweitens ist ein Partner in der Bedarfsgemeinschaft zwar grundsätzlich auskunftspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht dabei jedoch grundsätzlich eine Pflicht zur Auskunft, nicht zur Vorlage entsprechender Belege. Wer als Jobcenter mehr verlangt, muss den korrekten Weg über ein förmliches Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 SGB II gehen, statt die Bewilligung beim eigentlichen Antragsteller pauschal zu blockieren.