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Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Wenn das Gericht Beschwerden für vorgetäuscht hält

Vier Jahre kein Schlaf, ständige starke Schmerzen – so schilderte ein Mann seinen Gesundheitszustand vor Gericht. Eine gerichtliche Gutachterin kam jedoch zu einem anderen Schluss: Vieles spreche für eine vorgetäuschte Störung. Das Gericht folgte ihrer Einschätzung – und lehnte die Erwerbsminderungsrente ab.

Rentenversicherung lehnt EM-Rente ab

Der Kläger, Jahrgang 1963, arbeitete zuletzt als Busfahrer und war seit Ende 2021 arbeitsunfähig beziehungsweise arbeitslos. Am 5. Januar 2023 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente. Er machte geltend, aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft nicht mehr arbeiten zu können.

Die Deutsche Rentenversicherung ließ den Gesundheitszustand des Klägers medizinisch prüfen. Nach der Einschätzung ihres Beratungsarztes könne er seinen bisherigen Beruf als Busfahrer zwar nicht mehr ausüben. Für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen aber weiterhin täglich in Vollzeit arbeiten. Auf dieser Grundlage lehnte die Rentenversicherung den Antrag ab. Auch der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Zwar erhob der Kläger zunächst Klage gegen die Ablehnung. Nachdem die Rentenversicherung jedoch auf eine versäumte Klagefrist hingewiesen hatte, nahm er diese wieder zurück. Parallel beantragte er die Überprüfung des ursprünglichen Bescheids nach § 44 SGB X. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Rentenversicherung ab: Sie sah keinen Anlass, ihre ursprüngliche Entscheidung zu korrigieren, und hielt den ursprünglichen Ablehnungsbescheid weiterhin für rechtmäßig – auch im anschließenden Widerspruchsverfahren blieb es bei dieser Einschätzung. Der Kläger erhob daraufhin erneut Klage vor dem Sozialgericht Konstanz.

Erwerbsminderungsrente: Rentenversicherung pennt monatelang – und trickst vor Gericht

Dort wurden mehrere behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und zusätzlich eine unabhängige neurologisch-psychiatrische Sachverständige mit einem Gutachten beauftragt. Das Sozialgericht Konstanz wies die Klage schließlich ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Dort verfolgte er sein Ziel weiter, eine Erwerbsminderungsrente – nach seiner Auffassung rückwirkend ab März 2022 – zu erhalten.

Gutachterin hält Beschwerden für vorgetäuscht

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das Gutachten einer gerichtlich bestellten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen. Der Kläger hatte über massive Schmerzen in Hand, Arm und Schulter geklagt und angegeben, seit vier Jahren praktisch nicht mehr schlafen zu können. Nach seinen Angaben nahm er deshalb regelmäßig Schmerzmittel – vor allem Ibuprofen 600.

Die Gutachterin zeichnete jedoch ein deutlich anderes Bild. Besonders die rechte Hand, die der Kläger mit einer Schiene ruhigstellte und als stark eingeschränkt schilderte, habe er nach dem Ablegen der Schiene beim Schreiben, An- und Ausziehen sowie bei beidhändigen Tätigkeiten unauffällig eingesetzt. Die zuvor gezeigte starke Anspannung der Finger habe in unbeobachteten Momenten wieder nachgelassen. Auch der gemessene Ibuprofenspiegel passte nach Auffassung der Gutachterin nicht zu den Angaben des Klägers. Obwohl er nach eigenen Angaben mehrmals täglich Ibuprofen 600 einnahm, ließ sich kein entsprechender Wirkstoff nachweisen.

Für die geschilderten Beschwerden fand die Sachverständige nach eigenen Angaben weder eine ausreichende organische noch psychiatrische Erklärung. Zwar komme als Differenzialdiagnose allenfalls eine dissoziative Störung in Betracht. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse, der aus ihrer Sicht unwahren Angaben zur Medikation sowie weiterer Auffälligkeiten ging sie letztlich jedoch von einer vorgetäuschten Störung aus. In ihrem Gutachten schrieb sie zudem, beim Kläger habe sich eine „hohe Motivationslage“ gezeigt, mit einfachen Mitteln eine Rente zu erlangen. Aus ihrer Sicht könne der Mann leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Der Kläger akzeptierte das Gutachten nicht. Er erhob Einwände gegen die Feststellungen der Sachverständigen und stellte sogar einen Befangenheitsantrag. Das Sozialgericht Konstanz wies diesen jedoch zurück und folgte der Einschätzung der Gutachterin. Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. S 7 R 1542/24) wies es schließlich auch die Klage selbst ab. Einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sahen die Richter nicht. Die abweichenden Einschätzungen einzelner behandelnder Ärzte überzeugten das Gericht nicht, weil sie nach seiner Auffassung nicht ausreichend durch objektive Befunde gestützt waren.

Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Er machte erneut geltend, seine massiven Schmerzen und die seit Jahren bestehenden Schlafprobleme seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das Landessozialgericht schloss sich dieser Bewertung mit Beschluss vom 26. März 2026 (Az. L 13 R 165/26) ausdrücklich an. Nach Auffassung des Senats hatte die Gutachterin überzeugend dargelegt, dass die Schilderungen des Klägers zu seinen Beschwerden und Schlafproblemen deutlich übertrieben gewesen seien. Zugleich verwies das Gericht auf den nicht nachweisbaren Ibuprofenspiegel sowie die unauffällige Nutzung der rechten Hand in unbeobachteten Situationen. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente habe der Kläger deshalb weder aufgrund seines ursprünglichen Rentenantrags noch im späteren Überprüfungsverfahren. Die Berufung blieb damit ohne Erfolg.

Warum das Gericht die Erwerbsminderungsrente ablehnte

Für eine Erwerbsminderungsrente reicht es nicht aus, gesundheitliche Beschwerden oder Schmerzen allein zu schildern. Entscheidend ist, ob sich daraus eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit objektiv ableiten lässt. Wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nur noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, kann Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente haben. Wer sogar weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Im vorliegenden Fall sahen die Richter diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Sie folgten der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen, wonach der Kläger trotz verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne. Dass er seinen bisherigen Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben konnte, änderte daran nichts: Für die Erwerbsminderungsrente kommt es nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf an, sondern darauf, ob noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.

Der Fall zeigt zudem, welche Bedeutung gerichtliche Sachverständigengutachten in solchen Verfahren haben. Hält das Gericht ein Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar, kann es diesem auch dann folgen, wenn behandelnde Ärzte zu einer anderen Einschätzung gelangen.