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Mehrbedarf für Alleinerziehende – Zuschuss zum Bürgergeld

Alleinerziehende Elternteile, die sich alleine um die Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kümmern, haben einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz. Möglich ist dieser Zuschuss in Höhe von bis zu 337,80 € im Monat.

Höhe des Mehrbedarfs

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird unter Berücksichtigung von Alter und Anzahl der Kinder in nachfolgender Höhe gewährt. Ausgangswert der Tabelle ist der Regelsatz in Höhe von aktuell 563 € (Regelbedarfsstufe 1) gemäß Bürgergeld Gesetz:

Alter / Anzahl
der Kinder
MehrbedarfHöhe
1 Kind bis 7 Jahre36 %202,68 €
1 Kind über 7 Jahre12 %67,56 €
2 Kinder unter 16 Jahren36 %202,68 €
2 Kinder über 16 Jahren24 %135,12 €
1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahren24 %135,12 €
3 Kinder36 %202,68 €
4 Kinder48 %270,24 €
5 Kinder und mehr60 %337,80 €
Höhe des Bürgergeld-Zuschusses für Alleinerziehende, Stand 2026, Quelle: § 21 Abs. 3 SGB II

So viel Bürgergeld bekommen Alleinerziehende vom Jobcenter

Mehrbedarf ist gedeckelt

Unabhängig von der Anzahl der Kinder darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs nicht überschreiten, für 2026 liegt der Höchstbetrag somit bei 337,80 € im Monat.

Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund ermittelt hat, erhalten rund 41 % der Alleinerziehenden Bürgergeld Leistungen, weshalb dieser Mehrbedarf eine große finanzielle Hilfe ist.

Beispiel: Bürgergeld für Mutter mit 1 Kind

Alleinerziehende Mutter mit einem Kind im Alter von 6 Jahren, neben dem Bürgergeld kein weiteres Einkommen vorhanden. Der Vater zahlt keinen Unterhalt, das Jugendamt leistet Unterhaltsvorschuss. So sieht die Berechnung mit dem Mehrbedarf für Alleinerziehende aus:

563,00 €Regelsatz Mutter
202,68 €Mehrbedarf Alleinerziehende
390,00 €Regelsatz Kind
25,00 €Kindersofortzuschlag
– 299,00 €Unterhaltsvorschuss Anrechnung
– 259,00 €Kindergeld Anrechnung
622,68 €Gesamtanspruch
Tabelle: Bürgergeld Anspruch für alleinerziehende Mutter mit 1 Kind

Weitere Berechnungsbeispiele für Alleinerziehende mit Bürgergeld

Halber Mehrbedarf beim Wechselmodell

Bei getrennt lebenden Elternteilen muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden. Werden die Kinder im familienrechtlichen Wechselmodell jeweils zu gleichen Teilen im Monat von beiden Elternteilen versorgt, so erhält jeder Elternteil den Mehrbedarf zur Hälfte. Da Bürgergeld Leistungen immer für 30 Tage gezahlt werden, entsprechend 15/30 je Haushalt bzw. temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Der Status des Alleinerziehenden bleibt auch beim familienrechtlichen Wechselmodell erhalten, da zwar beide Eltern zu gleichen Teilen sich das Sorgerecht teilen, betreuen den Nachwuchs aber nicht gemeinsam. Sollte sich das Kind allerdings zu einem überwiegenden Teil bei nur einem Elternteil aufhalten, so steht auch nur diesem Elternteil der Mehrbedarf für Alleinerziehende alleine zu.

Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende nach SGB II?

Für den Anspruch müssen alle drei nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sein

  • Räumliche Bedingung – Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind
  • Materielle Bedingung – alleinige Versorgung des minderjährigen Kindes
  • Immaterielle Bedingung – alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes

Im Klartext heißt das, dass der alleinerziehende Elternteil mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig ist. Hierbei ist nicht zwingend Voraussetzung, dass es sich um den leiblichen Elternteil handeln muss. Dieser Mehrbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsberechtigte Pflegekinder versorgt und auch für diese bereits Pflegegeld erhält.

Babysitter und andere Helfer

Alleine um die Pflege und Erziehung kümmern bedeutet nicht, dass keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Diese ist für den Mehrbedarf unschädlich, wenn sie geringfügig ist oder gegen Bezahlung (z.B. Babysitter, Großeltern, Tante und Onkel, Freunde) erfolgt.

Mit Urteil unter dem Az. B 4 AS 167/11 R hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Anspruch auf den Mehrbedarf auch dann besteht, wenn der / die Alleinerziehende noch mit den Eltern und / oder Geschwistern in einem Haushalt lebt. Nach Meinung des Gerichts genügt der bloße Umstand nicht, dass auch andere Familienmitglieder (Großeltern, Tante und Onkel) im selben Haushalt leben und sich theoretisch um die minderjährigen Kinder kümmern könnten.

Alleinerziehenden Mehrbedarf für Pflegekinder

Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft und erhalten statt Bürgergeld das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII. Dennoch haben Alleinerziehende, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt aufgenommen haben und dieses versorgen und erziehen, Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, sofern die oberen drei Voraussetzungen erfüllt werden.

Häufige Fragen zum Mehrbedarf für Alleinerziehende

Muss ich den Mehrbedarf für Alleinerziehende extra beantragen?

Nein. Der Mehrbedarf wird automatisch im Rahmen des Bürgergeld-Hauptantrags geprüft, sobald du Angaben zu deinen Kindern und deinem Familienstand machst. Wichtig: Prüfe deinen Bescheid genau – der Zuschlag muss dort explizit als „Mehrbedarf für Alleinerziehende“ ausgewiesen sein. Fehlt er, solltest du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Was passiert mit dem Mehrbedarf, wenn mein Kind 7 Jahre alt wird?

Bei einem einzelnen Kind sinkt der Mehrbedarf mit dem 7. Geburtstag automatisch von 36 % (202,68 €) auf 12 % (67,56 €) des Regelsatzes. Das Jobcenter passt den Bescheid meist ohne gesonderten Hinweis an. Ausnahme: Bei zwei oder drei Kindern bleibt der volle Satz von 36 % erhalten, solange mindestens ein Kind unter 16 Jahren in deinem Haushalt lebt.

Verliere ich den Mehrbedarf, wenn ich einen neuen Partner habe?

Nicht zwingend. Entscheidend ist nicht das bloße Zusammenleben, sondern ob eine sogenannte Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3a SGB II) vorliegt. Wenn dein neuer Partner nicht wirtschaftlich und erzieherisch für dich und deine Kinder einsteht, bleibt der Anspruch auf Mehrbedarf bestehen. Das BSG hat bestätigt, dass das reine Wohnen in einer Partnerschaft den Anspruch nicht automatisch erlöschen lässt.

Habe ich als Alleinerziehende auch Anspruch auf Mehrbedarf für Pflegekinder?

Ja. Pflegekinder gehören zwar rechtlich nicht zur Bedarfsgemeinschaft und erhalten eigenes Pflegegeld, dennoch steht dir der Mehrbedarf zu. Voraussetzung ist lediglich, dass du die alleinige Pflege und Erziehung des Pflegekindes übernimmst und die allgemeinen Voraussetzungen für Alleinerziehende erfüllst.

Quellen:
Fachliche Hinweise zur temporären Bedarfsgemeinschaft (Bundesagentur für Arbeit)
Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R (Bundessozialgericht)
Wechselmodell (unterhalt.net)