Zum Inhalt springen

Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld: So wird angerechnet

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um einen staatlichen Ersatz für den Kindesunterhalt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Dabei ist der Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistung beim Jugendamt zu beantragen und wird als Einkommen des Kindes auf das Bürgergeld angerechnet.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und basiert auf dem Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt ist, die letztmalig zum 01.01.2026 angepasst wurde. Vom maßgeblichen Kindesunterhalt wird noch das Kindergeld abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt in 2026 auszahlt:

  • bis 5 Jahren: 227 Euro (486 Euro – 259 Euro Kindergeld)
  • von 6 bis 11 Jahren: 299 Euro (558 Euro – 259 Euro)
  • von 12 bis 17 Jahren: 394 Euro (653 Euro – 259 Euro)

Einschränkung: Ab dem 12. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn das Kind kein Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld) vom Jobcenter bezieht, der Unterhaltsvorschuss seine Hilfebedürftigkeit beendet oder der alleinerziehende Elternteil ohne das Kindergeld über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).

Kindergeld-Erhöhung 2026 – Viele gehen leer aus

So wird Unterhaltsvorschuss auf Bürgergeld angerechnet

Der Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt wird in voller Höhe als sonstiges Einkommen auf den gesamten Bedarf des Kindes angerechnet und mindert dadurch dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter – zum Bedarf zählen sowohl der Regelsatz als auch eventuelle Mehrbedarfe sowie der Anteil des Kindes an den Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Prinzip funktioniert die Anrechnung genauso wie beim Unterhalt – nämlich eine Nullrechnung. Würde beispielsweise Kindesunterhalt fließen, würde dieser ebenfalls auf den Gesamtbedarf des Kindes angerechnet. So gesehen entstehen hier keine Nachteile.

Beispiel zur Anrechnung des Unterhaltsvorschusses

Eine alleinerziehende Bürgergeld-Empfängerin aus Berlin, lebt mit ihrem 8-jährigen Sohn in einer Wohnung, deren Warmmiete 680 Euro beträgt. Die anteiligen Wohnkosten des Kindes liegen bei 340 Euro. Der monatliche Gesamtbedarf des Kindes beträgt somit 730 Euro und setzt sich aus dem Regelsatz von 390 Euro in der RBS 5 und den anteiligen Wohnkosten von 340 Euro zusammen. Um die Höhe der Bürgergeld-Leistung zu berechnen, muss nun das Einkommen des Kindes, bestehend aus Unterhaltsvorschuss und Kindergeld, angerechnet werden:

Berechnung für das KindBetrag
Regelbedarf390 Euro
Anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung+ 340 Euro
Gesamtbedarf730 Euro
Unterhaltsvorschuss− 299 Euro
Kindergeld− 259 Euro
Grundsicherungsgeld vom Jobcenter172 Euro
Kinder-Sofortzuschlag+ 25 Euro
Auszahlung des Jobcenters insgesamt197 Euro

Der Kinder-Sofortzuschlag erhöht nicht den Bedarf des Kindes und wird nicht mit dem Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld verrechnet. Im Beispiel verbleiben deshalb 172 Euro Grundsicherungsgeld. Zusammen mit dem Sofortzuschlag zahlt das Jobcenter 197 Euro aus.

Alleinerziehende – so viel Bürgergeld zahlt das Jobcenter

Unterhaltsvorschuss vorrangig zu beantragen

Zwar gibt es rechnerisch kein anderes Ergebnis, da es zahlenmäßig keine Rolle spielt, ob für das Kind der volle Bedarf an Bürgergeld gezahlt wird, mit dem Unterhalt verrechnet wird oder der Unterhaltsvorschuss die Bürgergeld Leistungen kürzt. Dennoch ist der Unterhaltsvorschuss vorrangig zum Bürgergeld zu beantragen. Das Jobcenter wird den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, dass unverzüglich ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden soll. 

Achtung: Wird kein Unterhaltsvorschuss beantragt, kann das Jobcenter den Antrag selbst beim Jugendamt stellen.

Keine Anrechnung von fiktiven Leistungen

Unterhaltsvorschuss ist zwar vorrangig – eine fiktive Anrechnung auf Bürgergeld ist dennoch tabu. Wer Unterhaltsvorschuss nicht beantragt, kann vom Jobcenter zur Antragstellung aufgefordert werden. Passiert das nicht, kann das Jobcenter den Antrag notfalls selbst beim Jugendamt stellen (§ 5 Abs. 3 SGB II).

Unterhaltsvorschuss zählt beim Bürgergeld erst dann, wenn das Geld tatsächlich ausgezahlt wird und als bereites Mittel zur Verfügung steht. Das Jobcenter darf also nicht kürzen, nur weil Unterhaltsvorschuss theoretisch möglich wäre.

Anders kann es aussehen, wenn die Auszahlung aktiv verhindert wird – etwa weil kein Antrag gestellt wird oder gegenüber dem Jugendamt erforderliche Unterlagen nicht eingereicht werden. In solchen Fällen kann das Jobcenter das Bürgergeld vorübergehend ganz oder teilweise versagen oder entziehen (Wichtig: Ein Entzug ist keine Anrechnung).

Das ist aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig:

  • Die Unterhaltsvorschussstelle hat den Unterhaltsvorschuss wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I bestandskräftig versagt oder entzogen
  • Das Jobcenter hat vorher schriftlich auf die mögliche Folge hingewiesen, dass dann auch Bürgergeld gekürzt oder entzogen werden kann

Sobald die Mitwirkung nachgeholt wird, muss die Versagung oder Entziehung beim Bürgergeld rückwirkend aufgehoben werden.

Interessant hierzu ist ein Beschluss des Sozialgerichts Kiel: Jobcenter muss Bürgergeld auch bei vorrangigen Leistungen vorstrecken. Das SG Kiel hat bei Wohngeld und Kinderzuschlag entschieden, dass das Jobcenter bis zur Bewilligung weiterzahlen muss – eine Kürzung „auf Verdacht“ ist unzulässig. Die Grundlogik ist auf vorrangige Leistungen übertragbar.

Warum muss der UVG beantragt werden?

Angesichts dessen, dass sich für das Kind in der Gesamtleistung nichts ändert, könnte man sich nun fragen, warum der Unterhaltsvorschuss überhaupt beantragt werden muss. Dafür muss man berücksichtigen, dass es sich um zwei grundverschiedene Leistungen handelt, die zum Wohle des Kindes sind – aber von unterschiedlichen Behörden.

Beim Bürgergeld handelt es sich um die „letzte“ Sozialleistung, die beantragt werden soll, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig vermieden werden kann. Wird aber Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss erbracht, kann die Hilfebedürftigkeit teilweise vermieden werden.

Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses

Zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschuss, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes bis zur Höhe der erbrachten Leistung auf das Land über (gesetzlicher Forderungsübergang, § 7 UVG). Ob der andere Elternteil das Geld erstatten muss, hängt davon ab, ob er in den betreffenden Monaten Unterhalt hätte zahlen können. War er leistungsfähig und hat trotzdem nicht oder zu wenig gezahlt, kann das Land die Forderung auch später noch eintreiben.

War der andere Elternteil in dieser Zeit tatsächlich nicht leistungsfähig, muss er die Vorschusszahlungen für diese Monate nicht nachträglich erstatten. Verbessert sich seine finanzielle Lage, muss er ab diesem Zeitpunkt laufenden Unterhalt zahlen – nicht rückwirkend für die Zeit der Leistungsunfähigkeit.

Der Bezug von Bürgergeld allein bedeutet jedoch nicht automatisch, dass kein Unterhalt geschuldet wird: Wer arbeitsfähig ist, sich aber nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht, verletzt seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und muss sich so behandeln lassen, als hätte er das erzielbare Einkommen tatsächlich erzielt (sogenannte fiktive Leistungsfähigkeit). In diesem Fall gilt er unterhaltsrechtlich als leistungsfähig, sodass der Anspruch bestehen bleibt und das Land ihn – auch nachträglich – geltend machen kann, obwohl tatsächlich kein Einkommen floss. Entscheidend sind also die tatsächlichen Einkünfte, die Erwerbsmöglichkeiten und die konkrete Unterhaltspflicht im jeweiligen Zeitraum.