Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.08.2012 (Az.: B 4 AS 167/11 R) entschieden, dass der Hartz IV Alleinerziehenden Mehrbedarf auch alleinerziehenden Elternteilen zusteht, die mit Verwandten in einer Wohngemeinschaft leben. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich die Verwandten auch tatsächlich um die Kinder der Antragsteller kümmern.
Im vorliegenden Streitfall lebte die alleinerziehende Mutter mit ihren beiden Kindern sowie den Eltern und einer Schwester in einem gemeinsamen Haus. Gleichzeitig begehrte sie den Alleinerziehenden Mehrbedarf nach § 21 SGB II, der ihr vom Jobcenter mit der Begründung verweigert wurde, die Verwandten könnten auch einen Teil der Erziehung übernehmen.
Den Ausführungen des Jobcenters konnte die Vorinstanz, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 10 AS 1691/10), nicht folgen. Auch die Vorsitzenden des Bundessozialgerichts schlossen sich der Entscheidung des LSG an, dass hier der Alleinerziehenden Zuschlag zu gewähren ist. Es reiche nicht die bloße Tatsache aus, dass Familienangehörige mit dem Hartz IV Bezieher in einer Gemeinschaft leben. Vielmehr komme es darauf an, dass die Pflege und Erziehung durch die Familienangehörigen auch regelmäßig erfolgt. Da das Jobcenter diesen Nachweis zur regelmäßigen Betreuung nicht erbringen kann, ist der Klägerin der ALG II Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren.