Stromkosten müssen grundsätzlich aus dem Bürgergeld Regelsatz bezahlt werden und werden nicht direkt vom Jobcenter übernommen. Dies bedeutet, dass Hilfebedürftige die Kosten für Haushaltsstrom selbst tragen müssen. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme, die viele nicht kennen und die bares Geld wert sein kann.
Ausnahme: Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung
Wer sein Warmwasser nicht über eine Zentralheizung, sondern dezentral mit Strom erzeugt – etwa durch einen Durchlauferhitzer oder Boiler – kann einen Mehrbedarf für Warmwasser beantragen. Hintergrund ist, dass Warmwasserkosten grundsätzlich als Teil der Kosten der Unterkunft (KdU) betrachtet werden, welche das Jobcenter im Rahmen der Heizkosten übernimmt. Damit Personen, die ihr Warmwasser selbst mit Strom erhitzen, keinen finanziellen Nachteil erleiden, wird dieser zusätzliche Mehrbedarf als Zuschuss gezahlt.
+++ Bürgergeld und Stromkosten – was zahlt das Jobcenter? +++
Antragstellung: Das richtige Kreuz entscheidet über den Mehrbedarf
Der Anspruch auf den Mehrbedarf muss jedoch aktiv beantragt werden. In der Anlage KDU des Bürgergeld-Antrags, genauer auf Seite 2 unter Punkt 3, wird abgefragt, wie das Warmwasser in der Wohnung erzeugt wird. Ist eine dezentrale Warmwasseraufbereitung vorhanden, muss hier unbedingt ein Kreuz gesetzt werden. Ohne dieses Kreuz wird der Mehrbedarf für Warmwasser nicht berücksichtigt.
Höhe des Mehrbedarfs: Wer wie viel zusätzlich erhält
Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach der Bürgergeld Regelbedarfsstufe und wird als Pauschale je Person in der Bedarfsgemeinschaft gezahlt. Hier eine Übersicht über die einzelnen Beträge:
für Wen? | Regelbedarf | Prozentsatz | Pauschale |
---|---|---|---|
Volljährige/ Alleinstehende | 563 € | 2,3 % | 12,95 € |
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft | 506 € | 2,3 % | 11,64 € |
Volljährige unter 25 Jahren | 451 € | 2,3 % | 10,37 € |
Kinder 15 – 18 Jahre | 471 € | 1,4 % | 6,59 € |
Kinder 7 – 14 Jahre | 390 € | 1,2 % | 4,68 € |
Kinder 0 – 6 Jahre | 357 € | 0,8 % | 2,86 € |
Berechnungsbeispiele
- 1-Personen-Haushalt: 12,95 Euro im Monat
- Paar in Bedarfsgemeinschaft: 23,28 Euro im Monat
- Alleinerziehende mit Kind, 7 Jahre: 17,63 Euro im Monat
- Elternpaar mit 2 Kindern, 5 und 8 Jahre: 30,82 Euro im Monat
Höherer Zuschuss nur mit Stromzähler
Der Mehrbedarf für Warmwasser ist pauschal geregelt und reicht oft nur knapp aus. Höhere Stromkosten können vom Jobcenter nur übernommen werden, wenn diese über einen separaten Stromzähler nachgewiesen werden – Verbrauchsschätzungen werden nicht akzeptiert. Einen separaten Stromzähler muss das Jobcenter allerdings nicht zahlen.
+++ Das Bürgergeld deckt die Stromkosten nicht +++
Bescheid unbedingt prüfen
Der Mehrbedarf für Warmwasser hat zwei Fehlerquellen. Einerseits könnten Hilfebedürftige diesen einfach aus Unwissenheit nicht beantragt haben und andererseits kann auch dem Jobcenter ein Fehler unterlaufen, so dass dieser bei der Bewilligung der Leistungen untergeht. Wir raten daher, den Bewilligungsbescheid umgehend nach Erhalt auf Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen.
Sollten Fehler oder Unstimmigkeiten auftauchen, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden. Ist diese Frist bereits abgelaufen und man hat den Fehler erst später erkannt, kann auch noch innerhalb einer Jahresfrist der Überprüfungsantrag beim Jobcenter gestellt werden. Geht der Antrag auf Überprüfung am 17.10.2024 beim Jobcenter ein, so gilt der 01.01.2024 als Beginn der Fristrechnung, womit der Überprüfungsantrag sich rückwirkend auf einen Zeitraum bis zum 01.01.2023 belaufen würde.
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