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Urteil zum Bürgergeld: Jobcenter muss keinen separaten Stromzähler zur Warmwasserbereitung bezahlen

Stromzähler mit Euro-Zeichen

Die Stromkosten sind für Bürgergeld Bedürftige ein massives finanzielles Problem, da der Regelsatz nicht ausreicht, um diese zu decken. Noch schlechter sind Bedürftige gestellt, die in einer Wohnung leben, in der das Warmwasser nicht über die Zentralheizung des Hauses sondern dezentral in der Wohnung erhitzt wird, beispielsweise über einen Boiler oder Durchlauferhitzer. In diesem Fall zahlt das Jobcenter mit dem Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung lediglich eine Pauschale für den Stromverbrauch, die sich am Regelsatz orientiert. Höhere Kosten können nur geltend gemacht werden, wenn der Stromverbrauch des Boilers oder Durchlauferhitzer mit einem Stromzähler nachgewiesen sind – und der Einbau des separaten Stromzählers muss auf eigene Kosten erfolgen, wie das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss unter Az.: L 11 AS 415/22 B ER vom 27.10.2022 entschied.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein 63-jähriger Mann aus Seevetal beim Jobcenter Harburg ein selbst eingeholtes Angebot eines Elektrikers über den Einbau eines Drehstromzählers im Wert von rund 694,21 Euro vorgelegt und beantragte die Kostenübername. Zum Vergleich führte der Antragsteller aus, dass ihm das vom Vermieter eingeholte Vergleichsangebot mit 2.500 Euro sehr hoch vorgekommen sei.

Er argumentierte, dass die gesetzliche Warmwasserpauschale in seinem Fall nicht ausreiche. Das Jobcenter zahlte dem Hilfebedürftigen monatlich pauschal 10,33 Euro für den Stromverbrauch als Mehrbedarf für Warmwasser. Diese ergeben sich gemäß § 21 Abs. 7 SGB II mit 2,3 Prozent des Regelbedarfs (449 Euro in 2022).

Hinweis der Redaktion: Ab 2023 beläuft sich die Pauschale auf monatlich 11,55 Euro – basierend auf dem Bürgergeld Regelsatz von 502 Euro.

Der Mann hielt die Kosten für den Stromzähler für unabweisbar, da nun nach der neuen Rechtslage ab 2021 höhere Warmwasserkosten bei dezentraler Erwärmung nur gezahlt werden, wenn diese mittels eines Zähler nachgewiesen würden. Er betonte auch, dass die pandemiebedingten Hygieneregeln seiner Meinung nach einen erhöhten Bedarf erzeugten.

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Jobcenter lehnte Kostenübernahme ab

Das Jobcenter lehnte den Antrag des Mannes ab und begründete dies damit, dass es an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Kostenübernahmeanspruch fehle. Es handele sich weder um Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts noch um einen unabweisbaren Mehrbedarf.

Auch der Widerspruch des Mannes gegen den Ablehnungsbescheid des Jobcenters sowie der Eilrechtschutz vor dem Sozialgericht Lüneburg (Az.: S 50 AS 56/22 ER vom 22.07.2022) führten zu keinem anderen Ergebnis.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts erhob der Mann Beschwerde. Doch auch das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Jobcenters und der Vorinstanz und wies die Beschwerde zurück – auch weil der erforderliche Streitwert von 750 Euro nicht erreicht sei. Es stellte klar, dass aus materiellem Recht kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung abgeleitet werden kann. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwasserpauschalen grundsätzlich auskömmlich seien. Eine Regelung über Stromzähler habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen. Zudem ließen sich auch pandemiebedingt keine höheren Kosten herleiten, da nach den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaltes Wasser zum Händewaschen völlig ausreichend sei.

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Bild: Ilin Sergey/ shutterstock.com