Jeden Monat fehlen einer sechsköpfigen Bürgergeld-Familie knapp 588 Euro für die Miete – obwohl ihr Haushalt kurz vor dem Umzug noch größer geworden war. Mit dem neugeborenen Kind verband sie die Hoffnung, dass auch die Karenzzeit neu beginnt und das Jobcenter die vollen Wohnkosten übernimmt. Zugleich hatte sie die Wohnung bezogen, obwohl das Jobcenter die Kostenübernahme zuvor ausdrücklich abgelehnt hatte. Ob die Geburt den teuren Umzug nachträglich absichern konnte, musste schließlich das Landessozialgericht klären.
Das Jobcenter warnte vor zu teurer Wohnung
Die Familie bezog bereits Bürgergeld und plante den Umzug in eine größere Berliner Wohnung. Dafür sollten monatlich 1.400 Euro Grundmiete und 400 Euro kalte Betriebskosten anfallen. Die Bruttokaltmiete belief sich damit auf 1.800 Euro, hinzu kamen die Heizkosten.
Vor dem Umzug beantragte die Familie beim Jobcenter die Zusicherung, dass die neuen Wohnkosten übernommen werden. Das Jobcenter lehnte den Antrag am 23. Oktober 2025 ab, weil die Wohnung zu teuer war.
Umzug mit Bürgergeld – Welche Kosten zahlt das Jobcenter?
Im November wurde das jüngste Kind geboren. Die Bedarfsgemeinschaft bestand damit aus sechs Personen. Zum 1. Dezember bezog die Familie die neue Wohnung, obwohl die beantragte Zusicherung nicht vorlag.
Auf Grundlage der Berliner Verwaltungsvorschriften berücksichtigte das Jobcenter anschließend 1.212,06 Euro für die Unterkunft und weitere 199,98 Euro für die Heizung. In dieser Berechnung war bereits ein Zuschlag von 20 Prozent wegen drohender Obdachlosigkeit enthalten. Von der tatsächlichen Bruttokaltmiete blieben dennoch jeden Monat 587,94 Euro ungedeckt.
Mit dem Baby sollte die Karenzzeit von vorn beginnen
Hinter der Forderung stand eine am Gesetzeswortlaut orientierte Überlegung. Nach § 22 SGB II beginnt die einjährige Karenzzeit mit dem Monat, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieses Zeitraums gelten bei den Unterkunftskosten weniger strenge Grenzen.
Das Neugeborene erhielt erstmals eigene Leistungen und hatte als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auch einen eigenen rechnerischen Anteil an den Wohnkosten. Daraus leitete die Familie ab, dass sein Eintritt in den Leistungsbezug eine neue Karenzzeit auslösen müsse.
Das Sozialgericht Berlin gab dem Eilantrag zunächst statt und verpflichtete das Jobcenter vorläufig zu höheren Zahlungen (S 39 AS 2153/26 ER). Das Jobcenter setzte die Entscheidung um, legte dagegen jedoch Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 7. August 2026 (Az. L 1 AS 1022/26 B ER), hob das Landessozialgericht die einstweilige Anordnung wieder auf.
Der Beschluss betrifft das seit Juli 2026 so bezeichnete Grundsicherungsgeld, vormals Bürgergeld. Geändert hat sich dadurch weder die gesetzliche Grundlage der Unterkunftskosten noch die für den Streit entscheidende Funktion der Karenzzeit.
Das Gericht folgte dieser Rechnung nicht
Nach Auffassung des LSG erfasst der Zweck der Karenzzeit kein Kind, das in eine bereits leistungsbeziehende Bedarfsgemeinschaft hineingeboren wird. Die Schonfrist soll Menschen entlasten, die erstmals auf Bürgergeld – seit 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld genannt – angewiesen sind und zu diesem Zeitpunkt bereits in einer unangemessen teuren Wohnung leben. Sie müssen dadurch nicht sofort um ihre bisherige Unterkunft fürchten.
Zugleich soll ihnen das erste Bezugsjahr die Gelegenheit geben, ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder die Wohnkosten zu senken. Bei einem Neugeborenen läuft dieser Zweck nach der Begründung des Gerichts ins Leere.
Durch die Geburt entstand deshalb keine neue Karenzzeit für die sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft. Eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre lang keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.
Der Umzug trotz Absage wurde zum zweiten Problem
Der Senat stützte seine Entscheidung noch auf einen zweiten, eigenständigen Grund. Nach seiner Auffassung zielt die Karenzzeit auf bereits bestehende Mietverhältnisse. Sie soll dagegen nicht die Anmietung einer neuen, unangemessen teuren Wohnung während des Leistungsbezugs absichern.
Die Familie hatte das Jobcenter vor dem Umzug eingeschaltet und eine eindeutige Ablehnung erhalten. Dennoch bezog sie die Wohnung. Einen wichtigen Grund dafür, auf die Zusicherung zu verzichten, oder eine rechtswidrige Ablehnung durch das Jobcenter machte sie nach den Feststellungen des Gerichts nicht geltend.
Die vorherige Zusicherung war bereits beim Umzug im Dezember 2025 entscheidend. Nach der damaligen Fassung von § 22 Abs. 4 SGB II konnten innerhalb der Karenzzeit höhere als angemessene Wohnkosten nach einem Umzug nur übernommen werden, wenn das Jobcenter sie vorab zugesichert hatte. Seit Juli 2026 steht noch allgemeiner im Gesetz, dass höhere als angemessene Unterkunftskosten nach einem Umzug eine vorherige schriftliche Zusicherung voraussetzen. Das LSG wertete die Neufassung daher nicht als neue Verschärfung, sondern als Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage.
Auch für sechs Personen blieb die Wohnung zu teuer
Ohne Wirkung blieb die Geburt bei den Wohnkosten dennoch nicht. Mit einem weiteren Haushaltsmitglied steigt der anerkannte Platzbedarf, weshalb für sechs Personen grundsätzlich eine höhere örtliche Mietobergrenze gilt als für fünf.
Auch dieser höhere Wert reichte hier nicht annähernd aus. Das Jobcenter erkannte 1.212,06 Euro der Bruttokaltmiete als angemessen an. Der vom Gericht ergänzend herangezogene Ersatzwert aus der Wohngeldtabelle lag einschließlich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent mit 1.211,10 Euro nahezu auf derselben Höhe. Die tatsächliche Bruttokaltmiete von 1.800 Euro überschritt beide Beträge um fast 588 Euro.
Seit Juli 2026 ist selbst die Karenzzeit begrenzt. Liegt die Miete mehr als 50 Prozent über dem örtlichen Mietrichtwert, wird der darüberliegende Betrag grundsätzlich nicht übernommen. Bei unabweisbaren Kosten oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern darf das Jobcenter im Einzelfall dennoch mehr zahlen. Der Familie half diese Ausnahme nicht, weil sie nur während einer laufenden Karenzzeit greift – und die Geburt des Kindes gerade keine neue Karenzzeit ausgelöst hatte.
Bürgergeld Mietobergrenzen – So hoch darf die Miete 2026 sein
Knapp 588 Euro muss die Familie selbst auffangen
Die Familie verlor die vollständige Kostenübernahme somit nicht deshalb, weil ein weiteres Kind geboren wurde. Ausschlaggebend war, dass sie bereits Leistungen bezog und nach der ausdrücklichen Ablehnung des Jobcenters eine Wohnung anmietete, deren Kosten weit oberhalb der maßgeblichen Grenzen lagen. Die Geburt sollte diese finanzielle Folge nachträglich über eine neue Karenzzeit auffangen. Genau das ließ das LSG nicht zu.
Für Familien mit wachsendem Platzbedarf bedeutet die Entscheidung nicht, dass ein Umzug in eine größere Wohnung grundsätzlich ausscheidet. Vor der Unterzeichnung des Mietvertrages sollte das Jobcenter jedoch den Richtwert für die neue Haushaltsgröße berechnen und die Kostenübernahme schriftlich zusichern. Wird eine unangemessen teure Wohnung trotz Ablehnung bezogen, übernimmt das Jobcenter nur den anerkannten Betrag. Die Differenz muss die Familie aus eigenen Mitteln zahlen.