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Bürgergeld Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Mehrbedarf für Ernährung bei teurer Kost

Der Bürgergeld-Regelsatz soll die grundlegenden Ausgaben für eine normale, ausgewogene Ernährung abdecken. Doch für Menschen mit bestimmten Krankheiten reicht das oft nicht aus – sie benötigen teurere, spezielle Lebensmittel. In solchen Fällen kann ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung gewährt werden.

Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung

Ein Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung besteht nur, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit einer speziellen, kostenintensiveren Ernährung nachgewiesen wird. Dieser Zusammenhang muss durch ein ärztliches Attest belegt werden, in dem die genaue Erkrankung, die spezielle Ernährungsweise und der Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung und der Ernährungsumstellung klar beschrieben sind. Das ärztliche Attest eröffnet auch die Möglichkeit, den Mehrbedarf rückwirkend geltend zu machen, sofern die Erkrankung und die daraus resultierende Ernährungsumstellung bereits länger bestehen.

Wichtig: Werden die Voraussetzungen erfüllt, liegt die Gewährung des Mehrbedarfs nicht im Ermessen des Jobcenters oder Sozialamtes, Leistungsbezieher haben einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss.

Mehrbedarf für Ernährung beantragen

Der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung muss bei der zuständigen Sozialbehörde beantragt werden. Bürgergeld-Empfänger stellen den Antrag beim Jobcenter und reichen hierfür das Formular „Anlage MEB“ (Anlage zur Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung) ein. Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung wenden sich an das Sozialamt.

Höhe des Mehrbedarfs

Die Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (PDF). Diese Richtwerte berücksichtigen, wie viel teurer eine spezielle Ernährung im Vergleich zu einer normalen Ernährung ist, und helfen dabei, den Mehrbedarf für verschiedene Krankheiten zu bestimmen:

  • Mukoviszidose: 30 % des Regelbedarfs (erhöhter Kalorienbedarf, fettreiche Ernährung)
  • Zöliakie: 20 % des Regelbedarfs (glutenfreie Ernährung)
  • Krankheitsbedingte Mangelernährung / Zehrende Erkrankung: 10 % des Regelbedarfs (erhöhte Nährstoff- und Kalorienzufuhr, z. B. bei Krebs / bösartiger Tumor, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa)
  • Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD): 10 % des Regelbedarfs (kalorienreiche Ernährung zur Unterstützung der Atemmuskulatur)
  • Terminale Niereninsuffizienz mit Dialyse: 5 % des Regelbedarfs, bis zu 15 % bei zusätzlicher Mangelernährung (proteinreiche und kaliumarme Diät)
  • Schluckstörungen: Tatsächliche Kosten für Andickungspulver (besondere Konsistenz)

Krankheiten ohne Anspruch auf Mehrbedarf

Nicht jede Erkrankung führt zu einem Anspruch auf Mehrbedarf. Für viele Krankheiten genügt eine normale, ausgewogene Ernährung (Vollkost), die bereits im Bürgergeld Regelsatz berücksichtigt ist. Hier einige Beispiele für Erkrankungen, bei denen in der Regel keine besondere und kostenintensive Ernährung notwendig ist:

  • Bluthochdruck (Hypertonie): Für Menschen mit Bluthochdruck ist es ratsam, den Salz- und Fettkonsum zu reduzieren, aber diese Anpassungen erfordern keine teureren Nahrungsmittel. Die benötigten Lebensmittel für eine blutdruckfreundliche Ernährung sind im normalen Regelbedarf enthalten.
  • Diabetes mellitus (Typ I und II): Bei Diabetes ist eine kontrollierte Ernährung wichtig, aber die empfohlene Diät kann im Rahmen einer normalen, ausgewogenen Vollkost abgedeckt werden. Es sind keine speziellen, teureren Lebensmittel erforderlich, die über den regulären Regelsatz hinausgehen.
  • Endometriose: Auch bei Endometriose gibt es keine speziellen Ernährungsanforderungen, die über die normale Ernährung hinausgehen und Mehrkosten verursachen würden. Daher wird hier kein Mehrbedarf anerkannt.
  • Fruktosemalabsorption: Bei einer Störung der Aufnahme (Malabsorption) und Transport von Fruktose im Dünndarm, die zu Blähungen und Diarrhö (Durchfall) führt, ist regelmäßig kein Mehrbedarf vorgesehen. Einzelfallabhängig besteht jedoch Prüfungsbedarf, insbesondere bei der angeborenen Fruktoseintoleranz.
  • Laktoseintoleranz: Personen mit Laktoseintoleranz (Milchzuckerunverträglichkeit) müssen laktosefreie Produkte konsumieren. Diese Produkte sind jedoch weit verbreitet und preislich in der Regel vergleichbar mit ihren laktosehaltigen Alternativen. Daher wird angenommen, dass die Kosten für laktosefreie Ernährung durch den Regelsatz abgedeckt sind.
  • Neurodermitis: Obwohl eine ausgewogene Ernährung bei der Pflege der Haut helfen kann, gibt es keine spezifischen, kostenintensiven Ernährungsanforderungen für Menschen mit Neurodermitis, die einen Mehrbedarf rechtfertigen würden.
  • Nicht-Zöliakie-Gluten-/Weizen-Sensitivität (NCGS): Menschen mit NCGS reagieren empfindlich auf Gluten oder Weizen, aber eine vollständige glutenfreie Ernährung ist meist nicht notwendig. Eine reduzierte Aufnahme von Gluten kann mit regulären, preiswerten Lebensmitteln erreicht werden, sodass kein Anspruch auf Mehrbedarf besteht.

Lebensmittelunverträglichkeit

Auch wenn bei Nahrungsmittelunverträglichkeit in der Regel kein Zuschuss gewährt wird, können besondere Ausnahmefälle dennoch einen individuellen Mehrbedarf rechtfertigen. Das ist aber grundsätzlich einzelfallabhängig. Dazu zwei Beispiele:

  • Laktoseintoleranz: Normalerweise wird für Laktoseintoleranz kein Mehrbedarf anerkannt. In bestimmten Fällen, wie bei einem angeborenen Laktasemangel oder einem besonderen Ernährungsbedarf von Säuglingen und Kindern, kann jedoch eine genauere Prüfung nötig sein.
  • Fruktosemalabsorption: Auch bei Fruktosemalabsorption wird in der Regel kein Mehrbedarf gewährt. Eine Ausnahme kann in den sehr seltenen Fällen einer angeborenen Fruktoseintoleranz gemacht werden, bei denen eine genaue Prüfung erforderlich ist.

Nahrungsergänzungsmittel in Ausnahmefällen

Üblicherweise werden Nahrungsergänzungsmittel nicht als Teil des Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung anerkannt, da sie nicht als wesentlicher Bestandteil einer speziellen Diät gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn diese Mittel medizinisch notwendig sind und ärztlich verordnet wurden.

Ein Beispiel dafür ist das Urteil des LSG (L 13 AS 132/20 B ER), bei dem einer Frau nach einer Magenverkleinerung Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel zugesprochen wurde . Der Arzt bescheinigte, dass die Frau aufgrund der Magen-Operation dauerhaft weniger Nährstoffe aufnehmen kann und deshalb Nahrungsergänzungsmittel benötigt, um den Mangel auszugleichen.

Quellen: § 21 Abs. 5 SGB II, § 30 Abs. 5 SGB XII, Verein für Fürsorge

Titelbild: gpointstudio / shutterstock