Das Kindergeld gilt beim Bürgergeld als Einkommen des Kindes und mindert den Bedarf. Dies hat zur Folge, dass das komplette Kindergeld in Höhe von 250 Euro (255 Euro ab 2025) auf die Bürgergeld Leistungen des Kindes angerechnet wird und somit die Auszahlung des Jobcenters mindert. In Ausnahmefällen, auf die wir hier weiter unten eingehen, kann das Kindergeld auch als Einkommen der Eltern gewertet werden und wird unter Berücksichtigung der Freibeträge auf sonstige Einnahmen beim bnezugsberechtigten Elternteil angerechnet.
Kindergeld muss zwingend beantragt werden
Rechnerisch ist das Kindergeld bei Bürgergeld Bezug eine Nullrechnung, da im Regelfall eine vollständige Anrechnung stattfindet. Das Kindergeld wird also von der Familienkasse ausgezahlt und beim Bürgergeld vom Jobcenter wieder angerechnet. Dennoch besteht kein Wahlrecht, was bedeutet, dass Bürgergeld-Empfänger Kindergeld zwingend beantragen müssen.
Hintergrund ist, dass das Kindergeld einen Teil des den selben Bedarf abdeckt, für den auch das Bürgergeld vorgesehen ist und somit reduziert es die Hilfebedürftigkeit im SGB II. Das Jobcenter wird daher grundsätzlich Eltern dazu auffordern, einen Kindergeldantrag zu stellen.
Kindergrundsicherung nicht in Sicht
Ursprünglich sollte in 2025 die Kindergrundsicherung – in der das Kindergeld als Kindergarantiebetrag einfließen sollte – eingeführt werden. Angesichts der angespannten Situation in der Ampel-Regierung scheint die Einführung der Kindergrundsicherung jedoch noch in weite Ferne gerückt, so dass mit einer kurzfristigen Einführung nicht zu rechnen ist.
Kindersofortzuschlag: Bis zu Einführung der Kindergrundsicherung erhalten alle hilfebedürftigen Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht, einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro (25 Euro ab 2025) monatlich. Dieser Betrag wird für jedes Kind zusätzlich ausgezahlt und darf nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.
Kindergeld Höhe
ab 01.01.2025 | seit 01.01.2023 | |
---|---|---|
je Kind | 255 Euro | 250 Euro |
Verfassungsgericht bestätigt Kindergeld Anrechnung
Die Kindergeld-Anrechnung wird in weiten Teilen der Bevölkerung als ungerecht empfunden, zumal Kinder in Familien mit Bürgergeld Bezug schon erwiesenermaßen schlechter gestellt sind als Nicht-Hilfebedürftige – wurde jedoch vom Bundeverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 3163/09 vom 11.03.2010) so bestätigt. Die Verfassungsrichter waren und sind nach wie vor der Auffassung, dass die Anrechnung des Kindergeldes auf Bürgergeld (damals noch Hartz IV), nicht gegen Grundrechte verstoße und trotz dieser Regelung die Wahrung des Existenzminimums gesichert sei.
Um der Schlechterstellung von Kindern in Familien mit Sozialleistungsbezug entgegenzuwirken, hat die Regierung damals das Bildungs- und Teilhabepaket (kurz BuT oder Bildungspaket) ins Lebengrufen. Damit wird aber die Anrechnung des Kindergeldes auf Bürgergeld nicht kompensiert, zumal viele Eltern nicht wissen, dass sie berechtigt sind, Leistungen aus dem BuT für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen.
Bürgergeld und Kindergeld ab 18 – mögliche Rückforderung droht
Einkommen des Kindes
Lebt das Kind noch im gemeinsamen Haushalt der bürgergeldbedürftigen Eltern, so gilt das Kindergeld beim Bürgergeld nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen des Kindes und wird mit dem Bedarf verrechnet, der sich aus dem Regelbedarf + evtl. Mehrbedarfe + der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzt. Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB werden bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt und können durch die Kindergeldanrechnung nicht gemindert werden. Im Normalfall haben also Kinder nichts von einer Kindergelderhöhung, da diese postwendend in selbiger Höhe die Bürgergeld-Auszahlung mindert.
Überschüssiges Kindergeld wird Einkommen der Eltern
Kann das Kind seinen eigenen Bedarf decken, bspw. aus Kindergeld zusammen mit Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder eigenem Einkommen etc. so wird das überschüssige Kindergeld dem kindergeldberechtigten Elternteil als sonstiges Einkommen angerechnet – hier spricht man dann vom übergehendem Kindergeld.
Wie wird das Kindergeld beim Kind angerechnet?
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld ungekürzt – also ohne Freibeträge – auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Das Kindergeld kann bei minderjährigen Kindern nur um eine Versicherungspauschale gemindert werden, wenn tatsächlich auch eine Versicherung für das Kind nachweislich abgeschlossen wurde – was selten der Fall sein wird.
Volljährige Kinder müssen dagegen keine Versicherung nachweisen, um die Versicherungspauschale geltend zu machen. Zu beachten ist aber, dass wenn volljährige Kinder bereits über weiteres Einkommen – neben dem Kindergeld – verfügen, die Freibeträge auf das gesamte Einkommen berücksichtigt werden und nicht nur das Kindergeld.
Übergehendes Kindergeld bei den Eltern
Bei der Anrechnung des übergehenden Kindergeldes an die Eltern wird dieses um Versicherungspauschalen gemindert, die sich aus § 11b SGB II i. V. mit § 6 Bürgergeld-V ergeben. Hierzu zählen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, Versicherungsbeiträge zu Pflichtversicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht) nach Abs. 1 Nr. 3 sowie mindestens 5 Euro als Mindestbeitrag zur Riester-Rente nach Abs. 1 Nr. 4 SGB II (sofern ein Vertrag vorliegt).
30 Euro mehr monatlich durch 1-Euro Versicherung
Beispiel: Das Kind konnte mit Einkommen seinen Bedarf decken und es entsteht ein übergehendes Kindergeld in Höhe von 110 Euro, welches der Mutter als Einkommen zugeordnet wird. Die Mutter zahlt für eine Kfz-Haftpflicht im Monat 35 Euro und verfügt über einen Riester-Vertrag, der monatlich mit dem Mindestbetrag von 5 Euro bespart wird. Somit werden ihr nicht die vollen 110 Euro Kindergeld angerechnet sondern diese um die Versicherungsbeiträge gemindert:
110 Euro Kindergeld
– 30 Euro Versicherungspauschale
– 35 Euro Kfz-Haftpflicht
– 5 Euro Riester
= 40 Euro
Durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge werden anstatt der 110 Euro Kindergeld lediglich 40 Euro bedarfsmindernd auf das Bürgergeld der Mutter angerechnet. Eine Voraussetzung ist, dass kein Erwerbseinkommen beim bezugsberechtigten Elternteil vorliegt, da diese Pauschalen dem Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 100 Euro nach § 11b Abs. 3 SGB II untergeordnet sind. Hätte die Mutter jetzt Erwerbseinkommen, würden die Versicherungspauschalen nicht greifen und das Kindergeld würde in Höhe von 110 Euro angerechnet.
Ebenso würden die Freibeträge nicht mehr beim übergehenden Kindergeld greifen, wenn die Versicherungspauschale & Co. bereits bei anderem sonstigen Einkommen ausgeschöpft wäre, z.B. wenn der kindergeldberechtigte Elternteil selbst Unterhalt erhält oder in Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. steht.
Tipp: Leben beide Elternteile mit dem kindergeldberechtigten Kind in Bedarfsgemeinschaft und hat nur eines der Eltern Einkommen, ist es von Vorteil, dass der andere Elternteil sich als Bezugsberechtigter auf das Kindergeld bei der Familienkasse eintragen lässt um von den Freibeträgen zu profitieren..
Gleiches gilt für Kindergeld Minderjähriger, die nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben oder Minderjährigen, die nachweislich eine Versicherung abgeschlossen haben.
Weiterleitung des Kindergeldes – keine Anrechnung
Etwas anderes gilt, wenn das Kind nicht mehr zu Hause lebt und die Eltern noch weiter Kindergeld erhalten. Kann nachgewiesen werden, dass das Kindergeld zwar auf dem Konto der Eltern eingeht, allerdings an das Kind weitergeleitet wird, so wird es nicht auf die Bürgergeld Leistungen angerechnet (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V). Hier reicht ein einfacher Nachweis, bspw. durch einen Überweisungsbeleg.
Wichtig: Die Weiterleitung des Kindergeldes muss im selben Monat erfolgen, in dem das Geld der Familienkasse auf dem Konto eingegangen ist. Wird die rechtzeitige Weiterleitung nicht vorgenommen, droht die Kürzung des Regelsatzes (Entscheidung des Bundessozialgerichts Az. B 14 AS 81/12 R).
Auch der Bundesfinanzhof hat mit Urteil (Az. III 24/11) vom 22.11.2012 entschieden, dass das Kindergeld dem kindergeldberechtigten Elternteil zugerechnet wird, sofern dieser es nicht an das Kind weiterleitet.
Kindergeld ohne Weiterleitungsnachweis kürzt das Bürgergeld
Weitere Leistungen in Verbindung mit Kindern:
Mehr zum Kindergeld auf www.kindergeld.org oder auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.