Zum Inhalt springen

Arbeitslosengeld Sperre mit Bürgergeld überbrücken

Frau hat ihren Job gekündigt

Den Job hinschmeißen und vom Bürgergeld leben: Die Union nutzt das Szenario für Stimmenfang. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nennt es schlicht „bescheuert“. Denn: Jeder, der seinen Job von jetzt auf gleich kündigt – oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, wird mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld I belegt, die zwölf Wochen dauern kann. Um während dieser Zeit nicht mittellos zu sein, kann man Bürgergeld beantragen – allerdings erhält man gleich einen Einblick in die Härten des Systems.

Sperre mit Bürgergeld überbrücken

Eine Sperre beim Arbeitslosengeld I aufgrund einer Kündigung (Eigenkündigung) oder Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages bedeutet im Regelfall zwölf Wochen von den Ersparnissen leben zu müssen, ehe wieder Geld vom Staat kommt. Das würde die meisten Haushalte schlichtweg überfordern. Daher besteht die Möglichkeit, die Arbeitslosengeld Sperrzeit mit Bürgergeld zu überbrücken – sofern Hilfebedürftigkeit nach den allgemeinen Bürgergeld Voraussetzungen besteht und keine anderen Optionen zur Verfügung stehen, Geld zu verdienen.

Dauer der Arbeitslosengeld Sperre

Hinweis: Im Regelfall beträgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe (nicht drei Monate!). In Ausnahmefällen kann diese auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn eine Sperrzeit für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Sperrzeit kann aber auch deutlich länger betragen. So regelt § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, dass bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe die Sperre sich auf einen Zeitraum eines Viertels der gesamten Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes erstreckt. Gerade ältere Arbeitnehmer, die sich einen Arbeitslosengeld-Anspruch von 24 Monaten erarbeitet haben, würden damit eine Sperrzeit von 24 Wochen erhalten, in denen der Anspruch ruht.

Kündigung als Pflichtverletzung

Dabei gelten dann die gleichen Spielregeln hinsichtlich Vermögen, Miete und Heizkosten (samt Karenzzeit) wie für jeden anderen Bürgergeld Bedürftigen. Entscheidend ist aber, dass man gleich mit einem Regelverstoß startet. Die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – sofern kein triftiger Grund vorlag – oder ein anderer Anlass für die Sperre stellen laut Gesetz ein versicherungswidriges Verhalten dar. Gleiches gilt – mit wenigen Ausnahmen – für einen Aufhebungsvertrag. Schließlich hat man die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. In einfachen Worten: Die Kündigung gilt als Pflichtverletzung und wird beim Bürgergeld dementsprechend bestraft, weil man infolgedessen auch die Hilfebedürftigkeit auf Sozialleistungen selbst herbeigeführt oder erhöht hat.

Leistungsminderung um 10 Prozent – 56,30 Euro

Damit steht von Anfang an eine Sanktion im Raum. Da es sich in der Regel um den ersten Verstoß handelt, sehen die gesetzlichen Vorschriften eine Kürzung des Regelsatzes von zehn Prozent für einen Monat vor. Bei einem Single, der aktuell Anspruch auf 563 Euro Bürgergeld hat, wären das 56,30 Euro, die man im ersten Monat des Bezuges vom Bürgergeld Regelsatz weniger erhält.

Bei weiteren Verstößen: bis zu 30 Prozent weniger

Sollte man während des Bürgergeldbezugs weitere Pflichtverletzungen begehen und sich etwa nicht auf Jobs bewerben oder die Mitarbeit verweigern, drohen während der Arbeitslosengeld-Sperrzeit weitere Leistungsminderungen von bis zu 30 Prozent. Damit ist die soziale Hängematte weitaus härter, als viele gemeinhin denken.

Vorsorglich Bürgergeld beantragen

Da das Arbeitsamt in den meisten Fällen bei einer Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag die zwölfwöchige Sperrzeit verhängen wird und somit klar sein sollte, dass die nächsten Wochen kein Geld fließt, kann man auch vorsorglich Bürgergeld beantragen. Hintergrund ist, dass Bürgergeld nur ab dem Monat gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wurde. Hat man dies versäumt, entgehen hier finanzielle Hilfen vom Jobcenter, sofern aufgrund der Arbeitslosengeld Sperre Hilfebedürftigkeit entstehen sollte.

Und bitte beachten: Man muss sich innerhalb einer Woche bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden, sonst droht eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche wegen Meldeversäumnisses.

Bild: AlexandrMusuc/ shutterstock.com