In den Medien wird derzeit häufig darüber diskutiert, ob sich Arbeit noch lohnt oder ob man nicht einfach kündigen sollte, um Bürgergeld zu erhalten. Dieser Artikel befasst sich jedoch nicht mit der Frage, ob man für das Bürgergeld kündigen sollte, sondern mit den möglichen Folgen einer solchen Entscheidung. Grundsätzlich gilt: Wer kündigt, um Bürgergeld zu erhalten oder seine Leistungen zu erhöhen, begeht eine Pflichtverletzung, die mit einer Leistungskürzung geahndet wird.
„Bescheuert“: Hubertus Heil warnt vor Kündigung wegen Bürgergeld
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein sozialversicherungspflichtiger Job oder ein Minijob (bis 538 Euro) gekündigt wurde. Bei der Kündigung eines sozialversicherungspflichtigen Jobs droht zunächst eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen (für Minijobs besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung). Diese Sperre, während derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig ruht, ist Voraussetzung für eine Bürgergeld Sanktion, wenn die Arbeitsaufgabe zur Hilfebedürftigkeit führt.
Das Wichtigste zur Kündigung bei Bürgergeld in Kürze
- Eigenkündigung: Wer selbst ohne wichtigen Grund kündigt, muss mit einer 10-prozentigen Sanktion beim Bürgergeld rechnen
- Entlassung: Wird der Arbeitnehmer aufgrund nachweislich schuldhaften Verhaltens entlassen, droht ebenfalls eine 10-prozentige Leistungskürzung für einen Monat.
Grundsätzlich gibt es keine generelle Sperre beim Bürgergeld. Allerdings: Verhängt die Bundesagentur für Arbeit nach einer Kündigung eine zwölfwöchige Sperrzeit, während dieser der Arbeitslosengeld Anspruch ruht, und wird dadurch hilfebedürftig, droht eine 10-prozentige Kürzung des Bürgergeld Regelsatzes für einen Monat (höchstens 56,30 Euro). In Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern wird dabei nur der Regelsatz des betroffenen Mitglieds gekürzt, das die Sperre vom Arbeitsamt erhalten hat.
Arbeitslosengeld Sperre mit Bürgergeld überbrücken
Bürgergeld Kürzung bei Eigenkündigung?
Ob Sie bei einer Eigenkündigung eine Sanktion riskieren, hängt vom Grund ab. Wer Bürgergeld oder Arbeitslosengeld bezieht und selbst kündigt, muss sich gegenüber dem Jobcenter oder Arbeitsamt rechtfertigen, da eine Eigenkündigung die Hilfebedürftigkeit erhöht. Aber anders als beim Arbeitslosengeld handelt es sich beim Bürgergeld um eine steuerfinanzierte Sozialleistung, weshalb dies ganz besonders ins Gewicht fällt.
Kündigung ohne (wichtigen) Grund
Eine Kündigung ohne wichtigen Grund wird mit aller Wahrscheinlichkeit nach eine Sperrzeit beim Arbeitsamt sowie eine Kürzung beim Bürgergeld nach sich ziehen. Schließlich hat der Leistungsbezieher ohne Grund seine Hilfebedürftigkeit eigenmächtig herbeigeführt oder zumindest erhöht. In solchen Fällen prüft das Jobcenter genau, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Deshalb wird dringend empfohlen, vor einer Kündigung mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu sprechen, um die Optionen zu klären. „Streit mit Kollegen“ oder „keine Lust mehr“ werden in der Regel nicht als wichtiger Grund anerkannt.
Für den Fall, dass das Jobcenter den Grund der Kündigung nicht anerkennt und einen Sanktionsbescheid erlässt, empfehlen wir sofort Widerspruch zu erheben und zu begründen, warum der Kündigungsgrund anerkannt werden muss.
Anerkannte Gründe für eine Kündigung
Kann der Betroffene jedoch anerkannte Gründe für die Kündigung des Jobs vorbringen, darf das Jobcenter keine Sanktionen verhängen. Zu den anerkannten, triftigen Gründen zählen:
- Betreuung von minderjährigen Kindern
- Gesundheitsgefährdung
- Krankheit des Arbeitnehmers
- illegale Machenschaften des Arbeitgebers
- mehrfaches Nichtzahlen bzw. zu spätes Zahlen von Lohn / Gehalt
- Missachtung von Sicherheitsvorschriften
- tätliche Angriffe gegen den Arbeitnehmer
- Belästigung, Mobbing etc.
Ein weiterer anerkannter Grund wäre die Aussicht auf einen neuen Job. Kündigt jemand eine Beschäftigung, um eine neue – konkrete- Arbeitsstelle anzutreten, und kommt es nicht zur neuen Anstellung, ohne dass dies die Schuld des Arbeitnehmers ist, darf das Jobcenter keine Sanktionen verhängen.
Mitarbeiter wird vom Arbeitgeber gekündigt
Wenn der Arbeitgeber kündigt, hängt es von den Gründen der Entlassung ab, ob Bürgergeld Sanktionen drohen. Dabei wird zwischen drei Arten einer ordentlichen Kündigung unterschieden:
- Betriebsbedingte Kündigung: Die Kündigung erfolgt aus betrieblichen Gründen, wie wirtschaftlichen Problemen oder dem Wegfall der Stelle, ohne Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
- Personenbezogene Kündigung: Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß ausführen kann, z. B. aufgrund des Verlusts einer Qualifikation (z.B. Führerschein bei einem Fahrer) oder häufigen Fehlzeiten, kann dies zu Kürzungen für den Gekündigten führen.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Liegt ein grobes Fehlverhalten vor, wie Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, muss der Gekündigte mit Leistungskürzungen rechnen.
Eine betriebsbedingte Kündigung wird in der Regel nicht zu einer Bürgergeld Sanktion oder Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, da es am Fehlverhalten des Mitarbeiters mangelt. Bei der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung muss der Gekündigte hingegen mit Leistungskürzungen durch das Jobcenter rechnen.
Aufhebungsvertrag wie Eigenkündigung
Ein Aufhebungsvertrag wird grundsätzlich wie eine Eigenkündigung behandelt, da der Arbeitnehmer dem Ende des Arbeitsvertrages zustimmt und dadurch seine Hilfebedürftigkeit erhöht. Dies führt in der Regel zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Leistungskürzungen beim Bürgergeld. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um eine drohende Kündigung seitens des Arbeitgebers zu vermeiden.
Keine Bürgergeld Sanktion bei Kündigung …
… wenn die Kündigung eines MiniJobs nur billigend in Kauf genommen wird, so die Entscheidung zu einem Eilantrag des SG Mainz (Az.: S 15 AS 438/13 vom 02.07.2013).
Eine Frau ist mehrfach aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden nicht zur Arbeit in (mehreren) Minijobs erschienen, so dass zwei Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigten. Daraufhin verhängte das Jobcenter Leistungskürzungen mit dem Vorwurf, die Frau hätte auf die Kündigungen „hingearbeitet“ um mehr Bürgergeld (damals noch Hartz IV) zu erhalten. Dem folgte das Gericht beim Eilantrag der Frau nicht. Zwar hätte die Klägerin die Kündigung billigend in Kauf genommen, eine Absicht zur Kündigung sei nicht festzustellen. Das Jobcenter musste die Bürgergeld Sanktionen nach den Kündigungen wieder aufheben.
Titelbild: BAZA Production / shutterstock