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Bürgergeld: Trennung vom Partner rechtfertigt Umzug

Frau verlässt nach Trennung gemeinsame Wohnung

Gleiches Recht für alle: Das gilt auch bei so heiklen und persönlichen Themen wie einer Trennung oder Scheidung. Während es für Arbeitnehmer selbstverständlich scheint, auch räumlich neue Wege zu gehen, verweigern Jobcenter Bürgergeld Bedürftigen mitunter den Umzug. Dabei sieht weder das SGB II (Bürgergeld) noch das SGB XII (Sozialhilfe) eine Pflicht zum Zusammenleben vor. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat für alle Bürgerinnen und Bürger Normen geschaffen, die ein Getrenntleben gewährleisten.

Wenn ein Umzug notwendig wird

Wenn es in einer Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft kracht und die beiden Partner sich trennen wollen, steht eine große Hürde im Raum: Der Umzug – sofern von einem der Partner gewünscht. Hier bedarf es der Zusage durch das Jobcenter. Gemäß § 22 Absatz 6 SGB II darf die Behörde diesen Schritt nicht verweigern, wenn der Umzug notwendig ist oder von ihr selbst verlangt wird. Konkret: Um Bürgergeld Bedürftige, die nach der persönlichen auch eine räumliche Trennung wollen, nicht schlechter zu stellen als Nicht-Leistungsempfänger, ist die Notwendigkeit eines Umzugs gegeben.

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Zusagen einholen

Entscheidend ist, dass die neue Wohnung und die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) angemessen sind. Gliedert man das Vorgehen in einzelne Schritte, muss man sich als Bürgergeld Bedürftiger vom Jobcenter im Vorfeld eine Zusage für den Umzug einholen. Gibt die Behörde grünes Licht, bedarf es einer Zusage, dass auch die Umzugskosten getragen werden. Ändert sich durch den Umzug die Zuständigkeit, ist dann das Jobcenter am neuen Ort und nicht das bisherige Amt zuständig, wenn es um die Übernahme einer möglichen Mietkaution geht.

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Keine Pflicht zum Zusammenleben

Kurzum: Jobcenter dürfen nach einer Trennung nicht die Rote Karte ziehen und von den Betroffenen verlangen, weiterhin unter einem Dach respektive in einer Wohnung zu leben. Auch wenn dadurch höhere Kosten entstehen, weil die Miete für zwei Wohnungen übernommen werden muss, ist das Jobcenter verpflichtet, Bürgergeld Bedürftigen den Umzug zu gestatten. Das geht auch aus einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts hervor (Aktenzeichen L 3 AS 943/12 B PKH vom 27. Dezember 2012). Die Richter machten unmissverständlich deutlich, dass auch bei Bürgergeldempfängern keine Pflicht zum Zusammenleben besteht.

Titelbild: BearFotos / shutterstock

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