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Kein Bürgergeld bei längerem Auslandsaufenthalt

Reisepass wird abgestempelt - Bürgergeld Auslandsaufenthalt

33.000 Euro muss ein nigerianisches Paar an das Jobcenter Bremen zurückzahlen, weil es sich nicht in Deutschland, sondern mehrere Jahre im Ausland aufhielt – und somit nicht für eine Vermittlung zur Verfügung stand. Normalerweise müsste das Jobcenter in einem solchen Fall von Bürgergeld Betrug die Abwesenheit beweisen. Weil das Paar aber sowohl die Behörde als auch das Gericht täuschte, greift eine Beweislastumkehr, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 13 AS 395/21 vom 24. Januar 2024) und bestätigte die Rückzahlungsforderung.

Jahrelang in Nigeria gelebt

Seit 2014 bezog das Paar Hartz IV (heute Bürgergeld). Der Betrug fiel aber erst im Jahr 2018 auf, als die Bundespolizei das Paar bei der Einreise kontrollierte. Die Stempel in den Pässen deuteten auf einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt hin. Für das Jobcenter Grund genug, die Leistungen komplett einzustellen und die gezahlten Beträge zurückzufordern. Dagegen klagten die Nigerianer mit Hinweis darauf, dass sie in Bremen gewesen wären und das Jobcenter beweispflichtig sei.

Jobs und Schulpflicht im Ausland

Die Beweisaufnahme konnte die Aussage, man habe sich in Bremen aufgehalten, jedoch nicht untermauern. Vielmehr sprachen die Tatsache, dass die Wohnung nicht bewohnt wurde, mehrere Meldeversäumnisse der Ehepartner und die Jobs der beiden dafür, dass sie über Jahre hinweg in Nigeria gelebt hatten. Der Mann besaß einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma und die Frau hatte eine Zulassung als Rechtsanwältin in Nigeria. Überdies waren die Kinder in Nigeria zur Schule gegangen.

Zeugen manipuliert

Besonders schwer wog, dass ein Zeuge die Ausführungen des Paares – das nicht vor Gericht erschien – widerlegte. Demnach hatte der Bürgergeldempfänger den Zeugen darum gebeten, zu bestätigen, dass er in Bremen gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Aussage korrigierte der Zeuge und räumte ein, in den entsprechenden Jahren keine persönlichen Kontakte mit dem Paar gehabt zu haben. Kurzum: Es gab laut Landessozialgericht keine „belastbaren Nachweise“ für einen Aufenthalt in Deutschland. Deshalb sei nicht das Jobcenter, sondern das Paar beweispflichtig und die Forderung über 33.000 Euro demnach rechtens.

Vorinstanz: Sozialgericht Bremen, Aktenzeichen S 36 AS 1607/19.

Bild: OlegD/ shutterstock

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