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Bis zu 542 Euro pro Kind – Kinderzuschlag schützt vor Bürgergeld

Hände mit Familie und Geld

Mit dem Kinderzuschlag sollen Eltern vor dem Bezug von Bürgergeld geschützt werden, die genug Einkommen für ihren Bedarf aber nicht für den Bedarf der Kinder haben. Dabei ist der Kinderzuschlag zum 01.01.2024 auf 292 Euro je Kind gestiegen und wird zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von 250 Euro gezahlt. Haben Eltern und Kinder nur in dem Rahmen Einkommen, dass es unter den Freibeträgen liegt und somit keine Anrechnung stattfindet, kann für jedes Kind im Monat eine Gesamtsumme von 542 Euro ausgezahlt werden und das Kindergeld in Höhe von 250 Euro wird nicht davon abgezogen.

Zum Vergleich, beim Bürgergeld liegt der Regelbedarf je nach Alter des Kindes zwischen 357 Euro und 451 Euro – wobei hier noch monatlich je Kind der 20 Euro Sofortzuschlag gezahlt wird, bis die Kindergrundsicherung eingeführt wird (planmäßig in 2025). Allerdings wird beim Bürgergeld das Kindergeld wieder in Höhe von 250 Euro abgezogen.

Mit Kinderzuschlag besser gestellt

Wer über Einkommen verfügt, ist mit dem Kinderzuschlag besser gestellt, sofern ein Anspruch besteht. Während man je Kind mit Kindergeld 250 Euro und Kinderzuschlag 292 Euro in Summe bis zu 542 Euro erhalten kann, sind es beim Bürgergeld – schon aufgrund der Kindergeldanrechnung – höchstens zwischen 157 Euro und 201 Euro je Kind.

Zudem haben auch Kinder, für die der Kinderzuschlag beantragt wird einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Wer kann Kinderzuschlag beantragen?

Grundsätzlich können alle Eltern, die über eigenes Einkommen verfügen, den Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Grundvoraussetzung ist, dass für das Kind bzw. die Kinder noch ein Kindergeldanspruch besteht. Darüber hinaus ist der Kinderzuschlag auch an ein Mindesteinkommen gebunden, dieses beträgt bei Alleinerziehenden 600 Euro monatlich und bei Elternpaaren 900 Euro.

Wie wird der Bedarf beim Kinderzuschlag berechnet?

Für den Kinderzuschlag erfolgt eine ähnliche Bedarfsermittlung wie beim Bürgergeld, indem die einzelnen Bedarfe (Regelbedarf und ggfls. Mehrbedarfe) für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermittelt werden. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung gibt es allerdings bei der Kinderzuschlag-Berechnung eine abweichende Regelung im Vergleich zum Bürgergeld. Während beim Bürgergeld die Mietkosten nach Köpfen der Bedarfsgemeinschaft ermittelt werden, gibt es beim Kinderzuschlag feste Pauschalen, die auf die gesamten Wohnkosten für die Eltern berücksichtigt werden. Vom ermittelten Bedarf wird nun das Einkommen der Eltern und – falls vorhanden – der Kinder abgezogen, unter Berücksichtigung von Freibeträgen.

Um auf eine detaillierte Beschreibung des Rechenweges zu verzichten, verweisen wir auf den Kinderzuschlag Rechner von kinderzuschlag.org. Auf dieser Seite finden sich auch weitere hilfreiche Informationen zum Kinderzuschlag der Familienkassen.

Dieser Kinderzuschlag Rechner prüft den Bedarf der kompletten Bedarfsgemeinschaft und sollte sich ein Anspruch auf einen Kinderzuschlag ergeben, können Eltern diesen beantragen und müssen keinen Antrag auf Bürgergeld stellen, womit sie je Kind bis zu 292 Euro monatlich erhalten können. Zudem besteht auch die Möglichkeit, neben dem Kinderzuschlag auch Wohngeld als Zuschuss zu den Wohnkosten zu beantragen und das Kindergeld wird nicht wie beim Bürgergeld angerechnet.

Hinweis der Jobcenter

Grundsätzlich müssten Jobcenter Bedürftige auf die Möglichkeit des Kinderzuschlags und des Wohngeldes hinweisen – schließlich handelt es sich um Leistungen, die vorrangig zur Grundsicherung nach dem SGB II beantragt werden müssten. Unser Bürgergeld Rechner zeigt diesen Hinweis an, wenn kein Bürgergeld Anspruch aufgrund zu hohen Einkommens bestehen sollte.

Leistungen für Eltern ohne Bürgergeld

Interessant können die Leistungen des Kinderzuschlags (und des Wohngeldes) aber auch für Eltern sein, die über geringes Einkommen verfügen und bisher noch keinen Antrag auf Bürgergeld gestellt haben – sei es aus Unwissenheit oder auch Scham. Und die Dunkelziffer der Bedürftigen, die keinen Bürgergeld Antrag gestellt haben, weil sie Angst vor Repressalien haben und sich vor dem Jobcenter nicht offenbaren wollen, dürfte sehr hoch sein.

Angst vor dem Kinderzuschlag müssen Eltern nicht haben, auch nicht vor irgendwelchen Verpflichtungen, da von den Familienkassen keine auferlegt werden. Daher können wir an Eltern nur appellieren, zumindest mit dem Kinderzuschlag Rechner (siehe oben) den Anspruch zu prüfen und einen Antrag zu stellen – man hat nichts zu verlieren.

Bild: sal73it/ shutterstock

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