Rundum-Sorglos-Paket: So wird das Bürgergeld gerne dargestellt. Der Staat zahlt alles. Man muss nur die Hand aufhalten. Dass dem nicht so ist, bekommt man spätestens dann zu spüren, wenn man selbst auf Hilfe angewiesen ist. In dem Fall muss man sich zum Beispiel sehr genau überlegen, welche Versicherungen man behalten möchte und kann. Denn die Beiträge übernimmt nicht das Jobcenter. Die müssen aus dem Regelsatz bestritten werden.
Versicherungen sind kein Regelbedarf
Beim Blick auf die einzelnen Bestandteile des Regelsatzes wie „Nahrungsmittel“, „Verkehr“ oder „Bekleidung“, aus denen sich das Bürgergeld zusammensetzt, wird man schnell feststellen: Der Begriff Versicherung taucht dort nicht auf. Am nächsten kommt dem noch die Abteilung mit der Bezeichnung „andere Waren und Dienstleistungen“, für die bei einem Single monatlich 44,86 Euro vorgesehen sind.
Beiträge müssen selbst gezahlt werden
Da ist die Frage „muss ich Versicherungsbeiträge selbst zahlen?“ durchaus verständlich. Sie taucht auch in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Bürgergeld auf. Die Antwort auf die Frage in Kurzform: „Ja.“ Das heißt schlichtweg, wer seine private Haftpflichtversicherung, die als wichtigste Versicherung gilt, behalten möchte, muss den Beitrag selbst stemmen. Das sind zwar nur ein paar Euro im Monat – doch es summiert sich.
Versicherung vom Einkommen absetzen
Im Regelsatz sind die Versicherungen nicht enthalten, da sie schlicht nicht existenznotwendig sind. „Aber wenn Sie Einkommen haben, können Sie Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht, Gebäudebrandversicherung) in nachgewiesener Höhe vom Einkommen absetzen“, erklärt das BMAS.
Bürgergeld Freibeträge vom Einkommen
Überdies besteht die Möglichkeit, monatlich pauschal 30 Euro für angemessene private Versicherungen vom sonstigen Einkommen (nicht Erwerbseinkommen!) abzuziehen – als Beispiele werden die Hausratversicherung und die private Haftpflichtversicherung genannt. Bei volljährigen Bürgergeldbedürftigen ist kein Nachweis erforderlich. Wird der Betrag bei Minderjährigen geltend gemacht, muss auch tatsächlich eine Versicherung vorhanden sein, die Beitragshöhe selbst spielt dabei keine Rolle.
Wichtig: Diese Pauschale kann nur vom sonstigen Einkommen abgezogen werden, etwa Kindergeld, Unterhalt oder auch auch einer Steuererstattung. Bei Erwerbseinkommen hingegen, z.B. aus einem Minijob, sind private Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung und Co. mit dem Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro im Monat abgegolten.
Quellen: § 6 Abs. 1 der Bürgergeld-V, § 11b Abs. 1 SGB II
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