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Zahlt das Jobcenter beim Bürgergeld die Versicherungen?

Ordner mit Versicherung, Taschenrechner und Geld

Rundum-Sorglos-Paket: So wird das Bürgergeld gerne dargestellt. Der Staat zahlt alles. Man muss nur die Hand aufhalten. Dass dem nicht so ist, bekommt man spätestens dann zu spüren, wenn man selbst auf Hilfe angewiesen ist. In dem Fall muss man sich zum Beispiel sehr genau überlegen, welche Versicherungen man behalten möchte und kann. Denn die Beiträge übernimmt nicht das Jobcenter. Die müssen aus dem Regelsatz bestritten werden.

Versicherungen sind kein Regelbedarf

Beim Blick auf die einzelnen Regelbedarfe wie „Nahrungsmittel“, „Verkehr“ oder „Bekleidung“, aus denen sich das Bürgergeld zusammensetzt, wird man schnell feststellen: Der Begriff Versicherung taucht dort nicht auf. Am nächsten kommt dem noch die Abteilung mit der Bezeichnung „andere Waren und Dienstleistungen“, für die bei einem Single ab 2024 monatlich 44,86 Euro vorgesehen sind.

Bürgergeld Regelsatz 2024 Übersicht

Beiträge müssen selbst gezahlt werden

Da ist die Frage „muss ich Versicherungsbeiträge selbst zahlen?“ durchaus verständlich. Sie taucht auch in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Bürgergeld auf. Die Antwort auf die Frage in Kurzform: „Ja.“ Das heißt schlichtweg, wer seine private Haftpflicht, die als wichtigste Versicherung gilt, behalten möchte, muss den Beitrag selbst stemmen. Das sind zwar nur ein paar Euro im Monat – doch es summiert sich.

Policen vom Einkommen absetzen

Im Regelsatz sind die Versicherungen nicht enthalten.

„Aber wenn Sie Einkommen haben, können Sie Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht, Gebäudebrandversicherung) in nachgewiesener Höhe vom Einkommen absetzen“,

erklärt das BMAS.

Bürgergeld Freibeträge vom Einkommen

Überdies besteht die Möglichkeit, monatlich pauschal 30 Euro für angemessene private Versicherungen vom sonstigen Einkommen (nicht Erwerbseinkommen) abzuziehen – als Beispiele werde die Hausratpolice und die Privathaftpflicht genannt – abzusetzen. Bei volljährigen Bürgergeldbedürftigen ist kein Nachweis erforderlich. Wird der Betrag bei Minderjährigen geltend gemacht, muss auch tatsächlich eine Versicherung vorhanden sein.

Wichtig: Bei Minijobs ist der Absetzbetrag bereits im Grundfreibetrag von 100 Euro enthalten.

Gesetzliche Grundlagen

Geregelt ist dies über § 6 Abs. 1 der Bürgergeld-V in Verbindung mit § 11b Abs. 1 SGB II (Absetzbeträge).

Bild: Kunertus/ shutterstock.com