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Kontoauszüge für Jobcenter schwärzen?

Kontoauszug für Jobcenter schwärzen

Das Jobcenter fordert von Leistungsempfängern regelmäßig die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate an – in manchen Fällen können es auch längere Zeiträume sein. Diese Maßnahme dient als Nachweis zur Kontrolle über möglicherweise relevantes Einkommen und Vermögen und damit schlussendlich der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit, die Voraussetzung für Bürgergeld ist. Doch nicht alle Details der Kontoauszüge sind für das Jobcenter relevant oder dürfen aus Datenschutzgründen zur Einsicht gefordert werden.

Recht auf Datenschutz

Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sowie Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erlauben es, sensible personenbezogene Daten auf Kontoauszügen zu schwärzen. Dazu zählen Informationen, die Rückschlüsse auf rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder das Sexualleben zulassen.

Wichtig: Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Einnahmen oder Teile von Einnahmen auf dem Kontoauszug zu schwärzen.

Für welchen Zeitraum Kontoauszüge vorlegen?

Für welchen Zeitraum die Kontoauszüge vorgelegt (gezeigt!) werden müssen, hängt von der persönlichen Situation des Bürgergeld Bedürftigen ab. Grundsätzlich darf das Jobcenter nicht anlasslos verlangen, Kontoauszüge vorzulegen. Beim erstmaligen Bürgergeld Beantragen oder beim Weiterbewilligungsantrag (Bürgergeld Folgeantrag) müssen die Kontoauszüge aber regelmäßig vorgelegt werden.

Zeitraum
Alle Antragsteller3 Monate
Bürgergeld Aufstocker6 Monate
selbstständige Bürgergeld Aufstocker6 Monate
Bei Verdacht auf sozialwidriges Verhalten/ Leistungsmissbrauchbis zu 3 Jahre

Was darf geschwärzt werden?

Auf der Ausgabenseite Ihres Kontoauszugs folgende Informationen unkenntlich machen:

  • Empfängername
  • Teile des Buchungstextes
  • Teile des Verwendungszwecks

Diese Schwärzungen sind zulässig, wenn sie Rückschlüsse auf die oben genannten sensiblen Daten zulassen. Die Beträge selbst dürfen jedoch nicht geschwärzt werden.

Was darf nicht geschwärzt werden?

  • Einnahmen (Haben-Buchungen), da das Jobcenter alle Geldeingänge prüfen muss.
  • Buchungsdatum
  • Wertstellungsdatum

Informationspflicht des Jobcenters

Bei der Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen ist das Jobcenter verpflichtet, Bürgergeld Bedürftige darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben, bestimmte Teile aus Datenschutzgründen zu schwärzen.

Darf das Jobcenter ungeschwärzte Kontoauszüge verlangen?

Besonders schutzbedürftige Daten sind, wie der Name schon sagt, besonders schutzbedürftig. Das Jobcenter steht nicht über dem Datenschutz, der DSG-VO oder der Entscheidung des Bundessozialgerichts und darf aus diesem Grund auch nicht verlangen, das Bürgergeld Bedürftige nicht unkenntlich gemachte Kontoauszüge vorlegen.

Das Recht zur Schwärzung von Teilen des Kontoauszugs ist im Übrigen auch nicht an einen Höchstbetrag auf der Ausgabenseite gebunden, wenngleich manche Jobcenter Hilfebedürftige bitten, Ausgaben über 50 Euro nicht unkenntlich zu machen. An diese Bitte müssen sich Bürgergeld Bedürftige nicht halten, wenn sie ihre besonders schutzbedürftigen Daten unkenntlich machen, um ihre Privatsphäre zu schützen.

Bild: Bjoern Wylezich/ shutterstock.com