Zum Inhalt springen

Bürgergeld: Kontoauszüge für Jobcenter schwärzen

Kontoauszug für Jobcenter schwärzen

Das Jobcenter hat grundsätzlich das Recht, bei einem Bürgergeld-Antrag oder einem Weiterbewilligungsantrag die Kontoauszüge der letzten drei Monate einzusehen, um die Hilfebedürftigkeit zu prüfen. In einigen Fällen kann auch ein längerer Zeitraum eingefordert werden. Da Kontoauszüge jedoch ein detailliertes und sehr persönliches Bild der Antragsteller zeichnen können, besteht die Möglichkeit, sensible Informationen darauf zu schwärzen.

Bürgergeld beantragen: Kontoauszüge schwärzen

Darf ich die Kontoauszüge schwärzen, bevor ich sie beim Jobcenter vorlege? Ja, falls ohne Schwärzung besondere, personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 9 Abs. 1 DS-GVO offengelegt werden würden.

Alle Auszahlungstermine für das Bürgergeld im Überblick

Im BSG Urteil Az.: B 14 AS 45/07 R heißt es (bereits vor der Einführung der Datenschutzgrundverordnung), dass das Schwärzen der Kontoauszüge ausschließlich bei Buchungstexten mit zu Grunde liegenden Inhalten wie „rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben“, erlaubt sei.

Mögliche Buchungen wären beispielsweise Spenden an politische Organisationen oder Zuwendungen für kirchliche bzw. religiöse Zwecke. Der Verwendungstext „Mitgliedsbeitrag“ oder „Spende“ sollte auf dem entsprechenden Kontoauszug in diesem Fall gut lesbar bleiben.

Jobcenter muss über das Schwärzen informieren

Bereits bei Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen, müssen Sie schriftlich darüber informiert werden, dass die Möglichkeit besteht einzelne Passagen zu schwärzen. Diese Möglichkeit darf Betroffenen nicht von vornherein verwehrt werden.

Was darf auf dem Kontoauszug geschwärzt werden?

Grundsätzlich darf nur auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge geschwärzt werden, was dem Schutz von sensiblen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO dient. Dabei können bei Ausgabebuchungen (Soll-Buchungen)

  • Empfängername
  • Teile des Buchungstextes
  • Teile des Verwendungszweckes

unkenntlich gemacht werden, die Rückschlüsse auf bspw. Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien und Religionsgemeinschaften zulassen. Allerdings dürfen nicht die Ausgabenbeträge selbst geschwärzt werden.

Folgende Positionen auf dem Kontoauszug dürfen NICHT geschwärzt werden:

  • Einnahmen (Haben-Buchungen) – Das Jobcenter muss alle Geldeingänge prüfen und nachvollziehen können.
  • Buchungsdatum
  • Wertstellungsdatum

Kontoauszüge schwärzen – Kopie oder Original?

Sie sollten immer Kopien anstatt Originale schwärzen und falls ein schwarzer Filzstift nicht ausreicht, machen sie eine erneute Kopie von der geschwärzten Kopie des Kontoauszuges.

Darf Jobcenter ungeschwärzte Kontoauszüge verlangen?

Grundsätzlich ist der Datenschutz nicht an die Höhe der Ausgabe auf dem Kontoauszug gekoppelt – was bedeutet, dass das Jobcenter nicht über der DS-GVO steht und auch keine ungeschwärzten Kontoauszüge verlangen darf, sofern sie o.g., besonders schutzbedürftige Daten, die bestimmte Rückschlüsse zulassen, enthalten.

Es existiert auch kein Höchstbetrag auf der Ausgabenseite, bis zu dem geschwärzt werden darf. Häufig liest man auf verschiedenen Seiten, die die Grenze bei Soll-Buchungen in Höhe von 50 Euro ziehen – eine solche Grenze ist weder im Sozialgesetzbuch verankert noch wurde sie gerichtlich festgestellt. Demzufolge dürfen auch Teile von Ausgabebuchungen (Verwendungszweck und Buchungstext) geschwärzt werden, die über 50 Euro liegen.

Titelbild: Bjoern Wylezich / shutterstock