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Gleichbehandlung: BSG schließt Bürgergeld Lücke

Lückenhafte Regelungen haben auch beim Bürgergeld zur Folge, dass Betroffene unter Umständen benachteiligt werden. Eine solche Lücke, die Bürgergeld Aufstocker, die bei einem Versorgungswerk pflichtversichert sind, schlechter stellt, hat das Bundessozialgericht jetzt geschlossen. Die monatlich fälligen Pflichtbeiträge müssen demnach in Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden.

Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken

Den Ball ins Rollen gebracht hatte eine selbstständige Rechtsanwältin, die monatlich 109,45 Euro an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zahlte. Ihr Einkommen betrug weniger als 400 Euro im Monat. Daher war sie auf aufstockendes Bürgergeld angewiesen. Bei der Berechnung hat das Jobcenter die Pflichtbeiträge jedoch nicht vom Einkommen in Abzug gebracht. Stattdessen verwies das Amt auf den pauschal absetzbaren Betrag von 100 Euro gemäß § 11b Absatz 2 SGB II.

Versorgungswerke sind berufsspezifische Rentenversicherungen für freie Berufe wie z.B. Anwälte, Notare, Apotheker, Ärzte, Architekten, Steuerberater.

Betroffene Anwältin klagte gegen das Jobcenter

Dagegen legte die Rechtsanwältin Revision ein und scheiterte damit sowohl vor dem Sozialgericht Berlin als auch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Erst das Bundessozialgericht hat sich näher mit der Thematik befasst und der Klägerin zumindest hinsichtlich der Pflichtbeiträge zu ihrer Rente recht gegeben.

Keine Gleichbehandlung

Die Richter betonten, um eine Gleichbehandlung – von Selbstständigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung und jenen, die in einem berufsständigen Versorgungswerk pflichtversichert sind – zu gewährleisten, sei die Abzugsfähigkeit der Beiträge geboten. Konkret geht es um die analoge Anwendung von §11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II. Dort heißt es: „Vom Einkommen abzusetzen sind… Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung“.

Planwidrige Lücke

Da der Gesetzgeber sich nur auf die gesetzliche Rente und damit die Sozialversicherung bezieht, erklärte das Bundessozialgericht: „Es liegt insoweit eine planwidrige Lücke vor.“ Beide Gruppen könnten ihrer Beitragslast nicht ausweichen. Dadurch bleibe die Gewährleistung des Existenzminimums für Mitglieder von Versorgungswerken (verkammerter Berufe) „planwidrig lückenhaft“.

Gericht stellt Gleichklang her

Um den Gleichklang wieder herzustellen, urteilte das Bundessozialgericht, dass bei Pflichtversicherten eines Versorgungswerkes der Mindestbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung in Abzug gebracht werden muss (zum strittigen Zeitpunkt 79,60 Euro, aktuell 96,72 Euro). Unter dem Strich ergeben sich dadurch höhere Bürgergeldleistungen für Betroffene.

Mit dem zweiten Aspekt ihrer Revision, der sich auf die Fahrtkosten und deren Absetzbarkeit bezog, konnte die Frau keinen Erfolg verbuchen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 94 AS 17689/12, 02.09.2014
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 25 AS 2711/14, 10.09.2021
Bundessozialgericht, B 7 AS 16/22 R, 13.12.2023

Titelbild: LDprod / shutterstock.com