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Stromanbieter-Wechselbonus kann Bürgergeld kürzen

Stromzähler und Geldscheine
Bonus beim Stromanbieter-Wechsel kann anrechenbares Einkommen sein (Foto © Lisa-S / shutterstock)

Ob Einkauf im Supermarkt, Zoobesuch mit den Kindern oder einfach nur der Burger von der Lieblingskette um die Ecke – Verbraucher müssen immer tiefer ins Portemonnaie greifen und gerade Bezieher von Bürgergeld auf immer mehr verzichten. Eine Möglichkeit, die Haushaltskasse zu entlasten, bietet ein Stromanbieter-Wechsel. Doch Vorsicht – hier drohen unter Umständen Kürzungen des Bürgergeldes.

Bürgergeld-Bezieher müssen Strom selbst bezahlen

Die Kosten für Strom sind von Bedürftigen stets selbst aus dem Bürgergeld-Regelsatz zu tragen. Umso wichtiger, die einzelnen Tarife genauer unter die Lupe zu nehmen und den Anbieter ggf. zu wechseln. Lohnen kann sich dies sogar jährlich, denn die Stromanbieter locken mit Willkommensbonus, Wechselprämie und anderen lukrativen Leistungen. Doch Bonuszahlungen des Stromanbieters können als anrechenbares Einkommen gelten und die vermeintliche Einsparung dann am Ende zur Milchmädchenrechnung werden.

Art der Boni entscheidend

Wie das Bundessozialgericht in einem Urteil (B 4 AS 14/20 R) unlängst fixierte, müssen Bezieher von Bürgergeld ausgezahlte Bonuszahlungen von Stromanbietern als zusätzliches Einkommen angeben. Wird der Sofortbonus auf das Girokonto überwiesen, nimmt das Jobcenter entsprechend eine Anpassung beim Bedarf vor und reduziert die Bürgergeld-Auszahlung.

Stellt der Stromanbieter-Wechselbonus lediglich eine Vergünstigung beim regulären Strompreis dar, d.h., die Verrechnung erfolgt über monatliche Preissenkungen oder über die Jahresendabrechnung, so profitieren auch Bezieher von Bürgergeld von diesem Bonus. Anders als ein auf das Girokonto eingezahlter Sofortbonus, handelt es sich hierbei um einen Preisnachlass und nicht um einen geldwerten Vorteil.

Guthaben aus Jahresabrechnung wird nicht angerechnet

Ergibt sich aus der Jahresendabrechnung des Stromanbieters ein Guthaben, welches auf das Konto ausgezahlt wird, wird dieser Betrag nicht als anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld angerechnet. Hier werden Gelder lediglich zurückerstattet, die der Leistungsempfänger zuvor bereits aus dem Regelsatz verauslagt hat.