Eine der größten Sorgen, wenn man den Job verliert und Bürgergeld beantragen muss: Mit dem Arbeitsplatz sind auch gleich sämtliche Ersparnisse futsch. Dem ist glücklicherweise nicht so. Im Rahmen des Bürgergelds wurde eine Karenzzeit eingeführt. Sie dient als „Puffer“, hält allerdings nur zwölf Monate an. Danach gelten andere, deutlich enger gefasste Freibeträge hinsichtlich des Vermögens – allerdings auch deutlich mehr als bei Hartz IV und zudem kann der Vermögensfreibetrag innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
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Regeln während der Karenzzeit
Eine der Errungenschaften des Bürgergelds, die teils auf den Neuregelungen während der Corona-Pandemie beruht, ist die Karenzzeit. Zwölf Monate lang wird die Angemessenheit der Wohnung nicht geprüft und darf ein höheres Vermögen behalten werden.
Die Regeln für das Schonvermögen gelten für alle Bürgergeld-Bedürftigen, also auch diejenigen, die noch bis zum 31.12.2022 Hartz IV bezogen haben. Seit dem 01.01.2023 hat auch dieser Personenkreis einen Anspruch auf einen höheren Vermögensfreibetrag.
Kopf frei haben für die Arbeitssuche
Die Idee dahinter: Bürgergeld Betroffene sollen laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Kopf frei haben für die Arbeitssuche – und sich nicht um die Wohnung, einen möglichen Umzug oder das Sparbuch sorgen müssen. Denn gerade während der ersten Zeit des Leistungsbezugs seien die Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, besonders hoch.
Freibeträge (Schonvermögen)
Das heißt nicht, dass man enorme Vermögen anhäufen kann und sich dann ein Jahr lang vom Staat bezahlen lässt. Hier greifen klar definierte Freibeträge. Sie sollten ursprünglich deutlich höher sein, wurden später auf Drängen der Unionsparteien jedoch nach unten korrigiert. Konkret gilt jetzt gemäß §12 des SGB II:
40.000 Euro bleiben unangetastet. Bei jeder weiteren Person in der Bedarfsgemeinschaft sind es 15.000 Euro. Diese Vermögen gelten als nicht erheblich.
Gut zu wissen und beruhigend: Während der Karenzzeit werden weder ein selbst genutztes Hausgrundstück noch eine selbst genutzte Eigentumswohnung als Vermögen berücksichtigt – und zwar unabhängig von der Größe.
Freibeträge sind übertragbar
Zudem gilt: Die Vermögensfreibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Das BMAS nennt dazu ein Beispiel: Wenn die erste Person 50.000 Euro Vermögen hat, die zweite „nur“ 5.000 Euro, so bleibt der gesamte Betrag unberücksichtigt. Denn bei zwei Personen sind insgesamt 55.000 Euro als Freibetrag vorgesehen.
Kein Nachweis erforderlich
Ein Nachweis oder eine Übersicht der Vermögenswerte wird nicht verlangt.
„Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt“,
heißt es dazu in §12 des SGB II.
Welchen Zweck haben die Freibeträge?
Angesichts dieser Zahlen stellt sich vielen die Frage: Warum darf man als Bürgergeld-Empfänger so viel Vermögen haben? Auch dazu äußert sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sinn der Freibeträge sei es, Berechtigte dabei zu unterstützen, „sich von der Hilfe unabhängig zu machen“. Außerdem soll eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erhalten bleiben und „eine nachhaltige soziale Herabstufung“ vermieden werden.
Das gilt nach Ablauf der Karenzzeit
Eine solche Herabstufung droht allerdings, wenn man auch über die Karenzzeit hinaus auf Bürgergeld angewiesen ist. Dann schrumpft der Freibetrag je Person in der Bedarfsgemeinschaft auf 15.000 Euro. Von diesem Betrag bleibt – das zeigt die Erfahrung – im Laufe der Jahre nichts oder nur kaum etwas über, weil man zwischendurch immer wieder auf seine Rücklagen zurückgreifen muss.
Was wird nicht als Vermögen berücksichtigt?
Betroffen sind jedoch nicht alle Vermögenswerte. Hier hat der Gesetzgeber in § 12 des SGB II Abgrenzungen formuliert, die auch während der Karenzzeit gelten (Ausnahme: Größenbegrenzung beim Wohneigentum). Nicht berücksichtigt werden demnach:
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person
- für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie andere Formen der Altersvorsorge, sofern sie nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördert werden
- weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden – wobei hier eine Obergrenze gezogen wird, abhängig von dem Betrag, der regulär in die Rentenversicherung eingezahlt worden wäre
- selbst genutzte Hausgrundstücke bis 140 Quadratmetern und selbst genutzte Eigentumswohnungen bis 130 Quadratmetern (plus 20 Quadratmeter je Person, wenn mehr als vier Personen zur Bedarfsgemeinschaft zählen)
- „Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde“
- Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte darstellen würde
Grundsätzlich gilt: Das Vermögen muss nach seinem Verkehrswert berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Zahlen
Für Betroffene sind folgende Zahlen wichtig: Während der ersten zwölf Monate darf ein Vermögen von 40.000 Euro – plus 15.000 Euro je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft – anrechnungsfrei behalten werden. Anschließend sind es 15.000 Euro je Person. Beträge, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bürgergeld über diesen Freibetrag hinaus vorhanden sind, werden über den Bewilligungszeitraum gleichmäßig verteilt und angerechnet.
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