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Weihnachtsgeld beim Bürgergeld Bezug

Geldgeschenk vor Weihnachtsbaum

November und Dezember sind die Monate, in denen in Deutschland das Weihnachtgeld fließt. Im Schnitt erhalten insgesamt 53 Prozent der Deutschen Weihnachtsgeld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt – Tarifbeschäftigte heben diese Statistik lt. Statistischem Bundesamt jedoch mit 85,8 Prozent deutlich an. Auch Bürgergeld Bedürftige, die ihr Einkommen mit den Leistungen nach dem SGB II aufstocken müssen, können ein Weihnachtsgeld erhalten.

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Ob man einen generellen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, richtet sich nach dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag. Ist im Vertrag nichts geregelt, handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wurde aber mehrere Jahre in Folge Weihnachtsgeld ausgezahlt, obwohl es keine vertragliche Regelung dazu gibt, kann dennoch daraus ein Gewohnheitsrecht werden, was einen Anspruch begründen würde.

Wichtig: Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld gegen das Jobcenter gibt es nicht, auch sonstige Weihnachtsbeihilfen gibt es in der Grundsicherung nicht. Bürgergeld Bedürftige können nur Weihnachtsgeld erhalten, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dieses vom Arbeitgeber gezahlt wird. Gleichwohl dürfen Arbeitgeber Hilfebedürftige nicht vom Weihnachtsgeld ausschließen mit der Begründung, dass man Bürgergeld bezieht.

Weihnachtsgeld wird auf Bürgergeld angerechnet

Erhalten Bürgergeld Aufstocker Weihnachtsgeld von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, so wird es auf die SGB II Leistungen angerechnet. Es handelt sich hierbei um einmalige Einnahmen, für die das Zuflussprinzip gilt. Seit dem 01.07.2023 werden einmalige Einnahmen, die keine Nachzahlungen sind – was beim Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld der Fall ist – voll im Monat des Zuflusses auf die gesamten Bürgergeld Leistungen der Bedarfsgemeinschaft – nicht nur auf den Regelsatz – angerechnet. Eine Aufteilung der Zahlung auf sechs Monate gibt es nicht mehr.

Nach den aktuellen Regelungen zur Anrechnung von Erwerbseinkommen beim Bürgergeld bleiben Aufstockern höchstens 348 Euro bzw. 378 Euro bei Vorhandensein von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft vom gesamten Nettoeinkommen eines Bürgergeld Bedürftigen ab 25 Jahren anrechnungsfrei. Jeder Euro darüber wird auf das Bürgergeld angerechnet.

Führt das Weihnachtsgeld im Monat des Zuflusses dazu, dass der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden kann, wird für diesen Monat kein Bürgergeld gezahlt bzw. muss zurückgezahlt werden. Ein Überschuss über die Bedarfsdeckung hinaus wird ab dem Folgemonat dem Vermögen zugerechnet.

Einfaches Beispiel:

Bürgergeld Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im November nach Berücksichtigung des gleichbleibenden Erwerbseinkommens unter Anrechnung aller Freibeträge: 620 Euro

Am 2. Dezember wurde zusammen mit dem Gehalt ein zusätzliches Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber in Höhe von 1.000 Euro netto ausgezahlt. Die Freibeträge auf Einkommen sind bereits auf das Erwerbseinkommen verbraucht. Der Bürgergeld Bedarf von 620 Euro ist durch das Weihnachtsgeld gedeckt, womit nur für Dezember keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht – in den Folgemonaten aber schon. Der Differenzbetrag von 380 Euro wird ab Januar dem Vermögen zugeführt und unterliegt den Freibeträgen für das Schonvermögen.

Quellen für Statistiken:

Bild: Zhuravlev Andrey/ shutterstock.com