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Grundsicherungsgeld 2026: Änderungen für Bürgergeld-Empfänger

Mit der Reform zum 1. Juli 2026 wurde aus dem Bürgergeld das Grundsicherungsgeld. Geändert hat sich dabei weit mehr als nur der Name: Die Vermögensfreibeträge wurden deutlich gesenkt, die Übernahme der Wohnkosten begrenzt und Sanktionen verschärft. Auch die Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter wurden ausgeweitet.

Wer bereits vor dem Stichtag Bürgergeld erhalten hat, fällt aber nicht zwangsläufig sofort unter das neue Recht, denn für laufende Bescheide, Vermögen und Pflichtverletzungen gelten unterschiedliche Übergangsregeln.

Das Wichtigste zum Grundsicherungsgeld in Kürze

  • Wegen der Umbenennung ist kein neuer Antrag nötig. Laufende Bescheide und bereits begonnene Maßnahmen bleiben bestehen.
  • Die Regelsätze ändern sich nicht. Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro monatlich.
  • Bei einem vor dem 1. Juli begonnenen Bewilligungszeitraum gelten die bisherigen Vermögensregeln bis zu dessen Ende weiter. Danach greifen die deutlich niedrigeren Freibeträge.
  • Die einjährige Karenzzeit bei den Wohnkosten bleibt bestehen, schützt aber nicht mehr unbegrenzt vor einer Kürzung.
  • Arbeitsaufnahme und verbindliche Mitwirkung erhalten mehr Gewicht. Das betrifft auch Teilzeitbeschäftigte, Eltern und Selbstständige.
  • Eine Pflichtverletzung mindert den Regelbedarf sofort um 30 Prozent für bis zu drei Monate.
  • Der erste grundlos versäumte Jobcenter-Termin bleibt ohne Geldkürzung. Ab dem zweiten Versäumnis sinkt der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent.
  • Nach drei unmittelbar aufeinanderfolgenden versäumten Terminen droht der vollständige Verlust des Leistungsanspruchs.
  • Bei vorläufig bewilligten Leistungen gilt eine neue Ausschlussfrist für verspätet eingereichte Nachweise.

Was beim Grundsicherungsgeld unverändert bleibt

Das Grundsicherungsgeld führt das bisherige Leistungssystem des SGB II fort. Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen zusammenlebenden Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten weiterhin den Regelbedarf, angemessene Wohn- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Zuständig bleiben dieselben Jobcenter.

Wer bereits Bürgergeld bezogen hat, muss wegen der Umbenennung keinen neuen Antrag stellen. Laufende Bewilligungsbescheide bleiben gültig, begonnene Weiterbildungen und andere Maßnahmen werden fortgesetzt. Erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums ist wie bisher ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich.

Auch der Begriff Bürgergeld verschwindet nicht sofort aus allen Schreiben. Jobcenter dürfen ihn bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin auf Formularen, Bescheiden und anderen Unterlagen verwenden. Die alte Bezeichnung macht einen Bescheid weder unwirksam noch ändert sie die anzuwendende Rechtslage.

Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert

Die Reform hat die Höhe der monatlichen Regelbedarfe nicht verändert:

LeistungsberechtigteRegelsatz 2026
Alleinstehende und Alleinerziehende563 Euro
Volljährige Partner506 Euro
Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern451 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren390 Euro
Kinder bis 5 Jahre357 Euro

Der Regelbedarf deckt unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse. Miete und Heizkosten werden getrennt berücksichtigt, soweit sie anerkannt werden.

Bürgergeld-Höhe 2026: So viel zahlt das Jobcenter im Monat

Welche Regeln für bisherige Bürgergeld-Bezieher gelten

Für den Wechsel zum Grundsicherungsgeld gibt es keinen einheitlichen Stichtag, ab dem sämtliche neuen Vorschriften auf jeden laufenden Leistungsfall angewendet werden. Entscheidend sind je nach Thema der Beginn des Bewilligungszeitraums, der Zeitpunkt einer Pflichtverletzung oder die aktuelle Lebenssituation.

BereichÜbergangsregel
Laufender BewilligungsbescheidBleibt gültig. Ein neuer Antrag ist wegen der Umbenennung nicht erforderlich.
VermögenBegann der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026, gelten die bisherigen Vermögensregeln bis zu seinem Ende weiter.
Neuer BewilligungszeitraumBeginnt der Zeitraum am oder nach dem 1. Juli 2026, gelten die neuen Vermögensfreibeträge.
WohnkostenEine bereits bewilligte Leistung ändert sich nicht automatisch. Für eine Kürzung während des laufenden Zeitraums ist eine formelle Änderung erforderlich.
PflichtverletzungenFür ein Fehlverhalten vor dem 1. Juli gelten die damaligen Sanktionsregeln.
Versäumte TermineVor dem 1. Juli festgestellte Meldeversäumnisse werden in der neuen Zählung nicht berücksichtigt.
Eltern mit kleinen KindernDie neue Zumutbarkeitsregel gilt seit Juli auch in laufenden Leistungsbezügen.
Bezeichnung BürgergeldDarf von Behörden noch bis Ende 2026 verwendet werden.

Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen Vermögen und Mitwirkung. Ein vor Juli begonnener Bewilligungszeitraum wird beim Vermögen nicht nachträglich auf die neuen Freibeträge umgestellt. Die strengeren Vorschriften zur Vermittlung, Kinderbetreuung und Mitwirkung gelten dagegen bereits während eines laufenden Leistungsbezugs.

Niedrigere Vermögensfreibeträge beim Grundsicherungsgeld

Für neue Bewilligungszeiträume entfällt die bisherige Vermögens-Karenzzeit des Bürgergeldes. An ihre Stelle treten deutlich niedrigere, altersabhängige Freibeträge. Dieses Schonvermögen steht jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft gesondert zu.

AlterVermögensfreibetrag
Unter 30 Jahre5.000 Euro
30 bis 39 Jahre10.000 Euro
40 bis 49 Jahre12.500 Euro
Ab 50 Jahren20.000 Euro

Der höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Wer beispielsweise im August 30 Jahre alt wird, verfügt ab August über einen Freibetrag von 10.000 Euro.

Wann die neuen Freibeträge greifen

Entscheidend ist der Beginn des Bewilligungszeitraums. Hat dieser bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten die alten Bürgergeld-Regeln bis zu seinem Ende weiter. Erst im folgenden Bewilligungszeitraum prüft das Jobcenter das Vermögen nach den neuen Grenzen.

Läuft ein Bürgergeld-Bescheid beispielsweise vom 1. April bis zum 30. September 2026, bleiben die bisherigen Vermögensvorschriften bis Ende September maßgeblich. Beginnt die Weiterbewilligung am 1. Oktober, gelten ab diesem Zeitpunkt die neuen Freibeträge.

Übergangsregelung beim Schonvermögen führt zu Ungleichbehandlung

Auto und Wohneigentum bleiben geschützt

Ein angemessenes Kraftfahrzeug bleibt für jede erwerbsfähige Person geschützt. Nach den Fachlichen Weisungen gilt ein erzielbarer Verkaufserlös von höchstens 15.000 Euro als angemessen. Ein darüberliegender Wert wird teilweise auf den allgemeinen Vermögensfreibetrag angerechnet.

Geschützt bleibt außerdem angemessenes selbst genutztes Wohneigentum. Als angemessen gelten ein Haus mit bis zu 140 Quadratmetern oder eine Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern für bis zu vier Personen. Für jede weitere Person erhöht sich die Grenze um 20 Quadratmeter.

Eine größere selbst genutzte Immobilie wird während der einjährigen Karenzzeit bei den Wohnkosten nicht automatisch als verwertbares Vermögen berücksichtigt. Nach Ablauf der Karenzzeit bleibt sie nur geschützt, wenn sie die maßgeblichen Wohnflächengrenzen einhält.

Was sich bei Miete und Heizkosten ändert

Die einjährige Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft bleibt bestehen. Sie garantiert jedoch nicht mehr in jedem Fall die vollständige Übernahme der tatsächlichen Miete.

Während der Karenzzeit berücksichtigt das Jobcenter die Wohnkosten zunächst in tatsächlicher Höhe. Übersteigen sie das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze, wird der darüberliegende Betrag nicht automatisch übernommen.

Hält das Jobcenter für einen Haushalt beispielsweise 680 Euro für angemessen, liegt die Obergrenze während der Karenzzeit bei 1.020 Euro. Bei einer tatsächlichen Bruttokaltmiete von 1.100 Euro bleiben damit 80 Euro ungedeckt.

Eine vollständige Übernahme kommt trotzdem in Betracht, wenn die höheren Kosten nicht vermeidbar sind oder Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Das Jobcenter muss die konkrete Situation prüfen und darf nicht allein aufgrund einer überschrittenen Grenze kürzen.

Grundsicherung 2026: Die neue Karenzzeit, die keine mehr ist

Weitere Grenzen während der Karenzzeit

Hat der kommunale Träger eine Obergrenze pro Quadratmeter festgelegt und überschreitet die Wohnung diesen Wert, schützt die Karenzzeit den darüberliegenden Betrag ebenfalls nicht.

Dasselbe gilt bei einem vermuteten Verstoß gegen die Mietpreisbremse. Das Jobcenter muss den Mieter dann auffordern, den Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.

Eine Kürzung setzt außerdem voraus, dass das Amt die maßgebliche Angemessenheitsgrenze nennt und mögliche Ausnahmen berücksichtigt. Der bloße Hinweis, die Wohnung sei zu teuer, reicht nicht aus.

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Heizkosten fallen nicht unter die Karenzzeit

Heizkosten waren bereits beim Bürgergeld von der Karenzzeit ausgenommen. Sie werden auch beim Grundsicherungsgeld nur in angemessener Höhe anerkannt.

Eine pauschale Kürzung ist trotzdem unzulässig. Bei der Prüfung sind unter anderem Gebäudezustand, Heizungsart, Haushaltsgröße, gesundheitliche Gründe und die tatsächlichen Möglichkeiten zum Energiesparen zu berücksichtigen.

Was bei laufenden Bürgergeld-Bescheiden gilt

Für Wohnkosten enthält die Übergangsregelung keine mit dem Vermögen vergleichbare Bestandsschutzregel. Ein vor Juli erlassener Bescheid wird durch die Reform dennoch nicht automatisch unwirksam.

Will das Jobcenter bereits bewilligte Wohnkosten während des laufenden Zeitraums absenken, benötigt es dafür eine formelle Änderungsentscheidung. Spätestens bei der nächsten Bewilligung werden die Unterkunftskosten nach den neuen Vorschriften geprüft.

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Arbeitsvermittlung und Mitwirkung werden verbindlicher

Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft stärker dafür einsetzen, die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu beenden. Das Jobcenter darf deshalb die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung oder die Ausweitung einer bestehenden Teilzeitarbeit verlangen.

Vollzeit darf jedoch nicht pauschal gefordert werden. Gesundheitliche Einschränkungen, Kinderbetreuung, Pflegeverantwortung und andere persönliche Umstände bestimmen, welcher zeitliche Umfang zumutbar ist.

Arbeit erhält Vorrang vor Weiterbildung

Die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung hat beim Grundsicherungsgeld ausdrücklich Vorrang. Weiterbildung und Qualifizierung wurden jedoch nicht abgeschafft.

Eine Qualifizierung wird weiterhin gefördert, wenn sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Eingliederung bietet als eine sofortige Arbeitsaufnahme. Das Gesetz hebt dabei besonders Menschen unter 30 Jahren hervor. Bereits bewilligte Maßnahmen enden nicht allein aufgrund der Reform.

Der Kooperationsplan bleibt bestehen

Der Kooperationsplan bleibt das zentrale Dokument für die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter. Darin werden Eingliederungsziel, Eigenbemühungen, mögliche Tätigkeiten, Maßnahmen und Unterstützungsangebote festgehalten.

Der Plan selbst ist weiterhin rechtlich unverbindlich und enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf zunächst auf Telefon oder Video ausgewichen werden.

Das Schlichtungsverfahren wurde mit dem Grundsicherungsgeld abgeschafft. Werden vereinbarte Schritte nicht umgesetzt oder kommt kein Kooperationsplan zustande, muss das Jobcenter die geforderte Mitwirkung durch einen verbindlichen Bescheid anordnen.

Verlangte Eigenbemühungen müssen darin konkret bezeichnet werden. Das Jobcenter muss festlegen, welche Bemühungen in welcher Häufigkeit erwartet werden und bis wann sowie in welcher Form die Nachweise einzureichen sind.

Grundsicherungsgeld: Neue Regeln für Eltern und Selbstständige

Bestimmte Leistungsberechtigte geraten durch die Reform früher oder intensiver in die Arbeitsvermittlung. Das betrifft besonders Eltern mit kleinen Kindern und Selbstständige, deren Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nicht beendet.

Eltern werden nach dem 14. Lebensmonat stärker einbezogen

Hat ein Kind den 14. Lebensmonat vollendet, gilt eine Arbeitsaufnahme oder Maßnahmenteilnahme als zumutbar, wenn eine bedarfsgerechte Betreuung tatsächlich sichergestellt ist.

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz reicht dafür nicht aus. Das Jobcenter muss prüfen, ob ein geeigneter Platz verfügbar ist und ob Betreuungszeiten, Fahrtwege und Arbeitszeiten miteinander vereinbar sind. Bei Alleinerziehenden ist die gesamte familiäre Situation zu berücksichtigen.

Steht ein passender Betreuungsplatz zur Verfügung, darf dessen Nutzung nicht ohne nachvollziehbaren Grund abgelehnt werden. Ungeeignete Öffnungszeiten, Schließzeiten oder ein besonderer Betreuungsbedarf des Kindes müssen gegenüber dem Jobcenter konkret dargelegt werden.

Einen Bestandsschutz bis zum dritten Geburtstag des Kindes gibt es nicht. Die neue Vorschrift gilt auch für laufende Leistungsbezüge und bereits vor Juli geplante Elternzeiten.

Jobcenter prüfen Selbstständige nach einem Jahr

Bei Selbstständigen prüft das Jobcenter nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs, ob stattdessen eine abhängige Beschäftigung aufgenommen werden muss. Maßgeblich ist, ob die Selbstständigkeit nach einer nachvollziehbaren Prognose geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu beenden.

Dafür darf das Jobcenter Geschäftsergebnisse, Einnahmen, Ausgaben und den Geschäftsplan auswerten. Bei einer bereits länger ausgeübten Selbstständigkeit wird geprüft, ob der Leistungsbezug innerhalb der folgenden zwölf Monate beendet werden kann. Für Neugründungen gelten längere Prüfzeiträume.

Erweist sich das Geschäftsmodell als nicht tragfähig, soll das Jobcenter eine berufliche Neuorientierung und die Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung einleiten. Die Aufgabe, Stilllegung oder Umwandlung des Gewerbes darf es nicht verlangen. Gefordert werden dürfen nur die Suche nach einer zumutbaren Beschäftigung und deren Aufnahme.

Eine andere Bewertung ist erforderlich, wenn eine abhängige Beschäftigung voraussichtlich kein höheres Einkommen bringen würde oder die zeitliche Flexibilität der Selbstständigkeit für die Kinderbetreuung benötigt wird.

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Sanktionen beim Grundsicherungsgeld deutlich verschärft

Bei Pflichtverletzungen entfällt die frühere Staffelung mit Kürzungen um 10, 20 und 30 Prozent. Seit Juli wird der maßgebende Regelbedarf unmittelbar um 30 Prozent gemindert. Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten entspricht das 168,90 Euro im Monat.

Eine Pflichtverletzung liegt unter anderem vor, wenn trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen ohne wichtigen Grund

  • geforderte Eigenbemühungen nicht nachgewiesen werden,
  • eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung abgelehnt oder verhindert wird,
  • eine zumutbare Maßnahme nicht angetreten oder abgebrochen wird,
  • ein verpflichtender Integrationskurs nicht angetreten oder abgebrochen wird,
  • eine verpflichtende berufsbezogene Deutschförderung verweigert wird.

Die Minderung dauert drei Monate. Erfüllt der Betroffene seine Pflicht nachträglich oder erklärt er ernsthaft und nachhaltig seine Bereitschaft dazu, endet sie früher, jedoch nicht vor Ablauf eines Monats.

Eine Kürzung ist ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund vorlag oder die Minderung eine außergewöhnliche Härte verursachen würde. Wohn- und Heizkosten bleiben von einer normalen Leistungsminderung unberührt.

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Was beim ersten, zweiten und dritten versäumten Termin passiert

Für Meldeversäumnisse gelten eigene Regeln:

Versäumter TerminFolge
Erster TerminKeine Geldkürzung, aber Feststellungsbescheid und Beginn der neuen Zählung
Zweiter und jeder weitere Termin30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat
Drei Termine unmittelbar nacheinanderPrüfung der Erreichbarkeit und Beginn des Verfahrens zum möglichen Leistungsentzug

Bei der 30-Prozent-Kürzung setzt ein zwischenzeitlich wahrgenommener Termin die Zählung nicht zurück. Erst eine Unterbrechung des Leistungsbezugs führt zu einem Neustart. Vor dem 1. Juli 2026 festgestellte Meldeversäumnisse werden unter dem neuen Recht nicht mitgezählt.

Für den möglichen Leistungsentzug nach drei versäumten Terminen gilt dagegen eine engere Zählweise. Die Termine müssen unmittelbar aufeinanderfolgen. Wird dazwischen ein Termin wahrgenommen oder für ein Versäumnis ein wichtiger Grund anerkannt, beginnt die Dreierfolge von vorn.

Nach dem dritten unmittelbar aufeinanderfolgenden Versäumnis beginnt ein Warnmonat. In diesem Monat wird zunächst kein Regelbedarf gezahlt. Die Unterkunftskosten bleiben bestehen und sollen direkt an den Vermieter überwiesen werden.

Meldet sich der Betroffene innerhalb des Warnmonats persönlich beim Jobcenter, wird der Leistungsanspruch rückwirkend wiederhergestellt. Der Regelbedarf bleibt für diesen Monat jedoch um 30 Prozent gemindert.

Erfolgt keine persönliche Vorsprache, entfällt ab dem folgenden Monat der gesamte Leistungsanspruch bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums. Damit entfallen für die betroffene Person auch Mehrbedarfe sowie der über das Jobcenter vermittelte Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Ein neuer Antrag bleibt möglich.

Wann eine Krankschreibung nicht ausreicht

Eine nachgewiesene Erkrankung bleibt ein wichtiger Grund für einen versäumten Termin. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt jedoch nicht automatisch, dass auch das Erscheinen im Jobcenter unmöglich war.

Bei wiederholt vorgelegten Krankschreibungen darf das Jobcenter nach vorheriger Ankündigung ein zusätzliches ärztliches Attest verlangen. Dieses muss bestätigen, dass der Betroffene am konkreten Termin nicht erscheinen konnte.

Das Jobcenter darf eine Krankschreibung weder pauschal ablehnen noch allein aufgrund der neuen Prüfungsbefugnis als unglaubwürdig behandeln. Entscheidend bleiben die konkrete Erkrankung und ihre Auswirkungen am Tag des Termins.

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Vollständiger Wegfall bei Arbeitsverweigerung

Bereits seit dem 23. April 2026 gilt eine besonders strenge Sanktion beim Grundsicherungsgeld. Wird eine konkret verfügbare und zumutbare Arbeit willentlich abgelehnt, darf der gesamte Regelbedarf entfallen.

Eine allgemeine Vermutung fehlender Arbeitsbereitschaft reicht dafür nicht aus. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich gewesen sein. Außerdem muss das Jobcenter Zumutbarkeit, Belehrung, wichtigen Grund und mögliche Härten prüfen.

Der vollständige Entzug dauert mindestens einen und höchstens zwei Monate. Im zweiten Monat darf er nur fortgesetzt werden, wenn die konkrete Arbeitsmöglichkeit weiterhin besteht. Unterkunft und Heizung bleiben unberührt und sollen direkt an den Vermieter gezahlt werden.

Weiterbewilligung und Nachweise beim Grundsicherungsgeld

Mit dem Ende des laufenden Bewilligungszeitraums ist weiterhin ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich. Seit Juli 2026 muss diesem ausdrücklich die Anlage VM beigefügt werden, mit der sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihr Vermögen offenlegen.

Besondere Vorsicht ist bei vorläufig bewilligten Leistungen erforderlich. Das betrifft Selbstständige und Beschäftigte mit schwankendem Einkommen, bei denen die endgültige Leistungshöhe erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums berechnet wird.

Fordert das Jobcenter die erforderlichen Unterlagen mit angemessener Frist und korrekter Belehrung an, müssen sie vollständig eingereicht werden. Fehlen die Nachweise, darf das Jobcenter für die betroffenen Monate feststellen, dass kein Anspruch bestand, und bereits gezahlte Leistungen zurückfordern.

Hinzu kommt eine neue Ausschlussfrist: Verspätete Unterlagen werden nur noch bis spätestens zum Tag nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids berücksichtigt. Später eingereichte Nachweise dürfen ausgeschlossen werden, wenn das Jobcenter sie zuvor konkret angefordert und ausdrücklich auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.

Was Bürgergeld-Bezieher jetzt prüfen sollten

Für bisherige Bürgergeld-Bezieher ist nicht allein der 1. Juli entscheidend. Beim Vermögen kommt es auf den Beginn des Bewilligungszeitraums an, bei Sanktionen auf den Zeitpunkt des Fehlverhaltens. Die strengeren Vorschriften für Eltern, Vermittlung und Mitwirkung gelten dagegen bereits in laufenden Leistungsfällen.

Besonders wichtig sind deshalb fünf Punkte:

  1. Ende des Bewilligungszeitraums prüfen: Mit der nächsten Weiterbewilligung greifen insbesondere die neuen Vermögensgrenzen.
  2. Vermögen vollständig erfassen: Konten, Sparguthaben, Depots, digitale Guthaben und andere Werte müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
  3. Jobcenter-Termine ernst nehmen: Bereits das erste unentschuldigte Versäumnis wird förmlich festgestellt und eröffnet die neue Zählung.
  4. Hinderungsgründe belegen: Betreuungszeiten, Fahrtwege, gesundheitliche Einschränkungen und Pflegeverantwortung müssen konkret nachgewiesen werden.
  5. Bescheide und Fristen kontrollieren: Das gilt besonders für gekürzte Wohnkosten, verbindliche Mitwirkungsbescheide und abschließende Berechnungen nach einer vorläufigen Bewilligung.

Das Grundsicherungsgeld führt das bisherige SGB-II-System fort, verschärft aber an zentralen Stellen die Bedingungen. Die größten finanziellen Risiken entstehen durch die niedrigeren Vermögensfreibeträge, die begrenzte Übernahme hoher Wohnkosten, strengere Sanktionen und neue Folgen versäumter Termine.