Mit der neuen Grundsicherung gelten seit dem 1. Juli 2026 deutlich strengere Folgen, wenn Leistungsempfänger wiederholt Termine beim Jobcenter versäumen. Für ältere Meldeversäumnisse aus der Zeit des Bürgergelds enthält das Gesetz jedoch eine wichtige Übergangsregel: Bis zum 30. Juni 2026 festgestellte Meldeversäumnisse werden bei der neuen Zählung nicht weiter berücksichtigt.
Wer bereits vor dem Stichtag einen Jobcenter-Termin verpasst hat, startet unter den neuen Regeln daher nicht automatisch mit einem vorbelasteten Zähler. Das kann entscheidend sein, weil nach neuem Recht bereits das zweite Meldeversäumnis zu einer Kürzung von 30 % des Regelbedarfs führen kann.
Alte Meldeversäumnisse werden nicht in die neue Zählung übernommen
Die Bundesagentur für Arbeit macht das in ihren neuen Fachlichen Weisungen zu § 32 SGB II deutlich: Meldeversäumnisse, die bis zum 30. Juni 2026 festgestellt wurden, gelten bei späteren Meldeversäumnissen ab dem 1. Juli nicht als vorausgegangene Versäumnisse nach der neuen Rechtslage. Für die Zählung nach den neuen Regeln wird damit ein klarer Schnitt gemacht.
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Hat ein Leistungsempfänger beispielsweise im Mai 2026 einen Termin ohne wichtigen Grund versäumt und verpasst im August erneut einen Termin, darf das Jobcenter den August-Termin nicht allein wegen des früheren Versäumnisses bereits als wiederholtes Meldeversäumnis behandeln. Der Termin im August ist für die neue Zählung grundsätzlich das erste Meldeversäumnis.
Erstes Meldeversäumnis führt noch nicht zur Kürzung
Nach der seit Juli geltenden Regelung löst das erste festgestellte Meldeversäumnis noch keine Leistungsminderung aus. Das Jobcenter hält den Verstoß aber in einem Feststellungsbescheid fest – dieser entfaltet eine Zählwirkung: Kommt es zu weiteren Versäumnissen, wird das erste mitgezählt.
Erst ab dem zweiten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund wird das Grundsicherungsgeld um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs gekürzt. Die Übergangsregel kann deshalb einen erheblichen Unterschied machen.
Beispiel: Ein alleinstehender Leistungsempfänger hat im Mai 2026 einen Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt und erscheint im August 2026 erneut nicht zu einem weiteren Termin im Jobcenter. Da das Mai-Versäumnis nach neuer Rechtslage nicht in die Zählung einfließt, gilt der August-Termin grundsätzlich als erstes Versäumnis – und führt folglich noch nicht zu einer 30-prozentigen Kürzung. Verpasst der Betroffene anschließend einen weiteren Termin ohne wichtigen Grund, kann dieser als wiederholtes Meldeversäumnis behandelt werden.
Zeitpunkt des versäumten Termins ist entscheidend
Die Übergangsregel bedeutet nicht, dass ein vor dem 1. Juli versäumter Termin rückwirkend folgenlos bleibt. Maßgeblich ist zunächst, wann der Termin tatsächlich versäumt wurde – nicht, wann das Jobcenter den Fall bearbeitet: Bei einem Versäumnis vor dem 1. Juli 2026 gelten die früheren Rechtsfolgen des Bürgergelds, auch dann, wenn der Bescheid erst nach dem Stichtag ergeht. Erst bei einem verpassten Termin ab dem 1. Juli ist die Rechtslage der neuen Grundsicherung anzuwenden.
Nach den Fachlichen Weisungen kommt es außerdem auf die Rechtsfolgenbelehrung an, die zusammen mit der jeweiligen Einladung verschickt wurde. Das Jobcenter muss vorab konkret und schriftlich über die möglichen Folgen eines Nichterscheinens informieren. Eine Belehrung nach alter Rechtslage kann daher nicht ohne Weiteres als Grundlage für die neuen, strengeren Folgen verwendet werden.
Jobcenter muss die getrennte Zählung dokumentieren
Die Jobcenter sind verpflichtet, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu dokumentieren. Dazu gehört auch, welche Meldeversäumnisse vor und welche nach dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben.
Ergeht eine Kürzung, obwohl das Jobcenter ein altes Meldeversäumnis als vorausgegangenen Verstoß nach neuem Recht mitgezählt hat, kann die Entscheidung fehlerhaft sein. Betroffene sollten deshalb insbesondere prüfen:
- An welchem Datum wurden die jeweiligen Termine versäumt?
- Welches Meldeversäumnis behandelt das Jobcenter als erstes?
- Wurde ein Termin aus der Zeit vor dem 1. Juli 2026 in die neue Zählung einbezogen?
- Enthielt die jeweilige Einladung eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung?
Falsch gezählt, falsch gekürzt: Widerspruch möglich
Berücksichtigt das Jobcenter ein altes Meldeversäumnis zu Unrecht bei der neuen Zählung, sollten Betroffene den Minderungsbescheid nicht ungeprüft hinnehmen: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Aus der Begründung und dem bisherigen Schriftverkehr sollte dabei hervorgehen, auf welche versäumten Termine das Jobcenter seine Entscheidung stützt.
Besonders wichtig sind die Einladungen, die Rechtsfolgenbelehrungen und bereits ergangene Feststellungs- oder Minderungsbescheide – sie zeigen, ob das Jobcenter die alte und die neue Rechtslage korrekt voneinander getrennt hat.